Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haustechnik (ZertVerwV) / 3.3 Medien- und Dateninfrastruktur

Ergänzend zur klassischen Elektroinstallation nehmen Bereiche wie Alarmanlagen, Überwachungsanlagen, Bussysteme oder Mess-, Steuer- und Regelungseinheiten an Bedeutung zu. Bussysteme, ebenso Alarmanlagen oder Überwachungssysteme, befinden sich an der Schnittstelle zwischen Elektroinstallation und Datentechnik. Zur Medien- und Dateninfrastruktur zählen weiterhin Telefon-, TV- und Inter...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Private Pkw-Nutzung, Unternehmer, FAQ

Zusammenfassung Die steuerliche Behandlung des Pkw und seiner Nutzung werfen für Unternehmer und Berater viele Fragen auf: Wann ist der Pkw betrieblich? Darf er auch privat genutzt werden? Muss eine private Nutzung besteuert werden? Diese und andere Fragen wollen wir hier kurz und knapp beantworten.mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundstückszurechnung in me... / 2. Praxisrelevante Ergänzungstatbestände

Als praxisrelevante Ergänzungstatbestände lassen sich bei Anteilsvereinigungen & Co. gerade § 1 Abs. 2a GrEStG (bei Personengesellschaften), § 1 Abs. 3 GrEStG sowie der Auffangtatbestand des § 1 Abs. 3a GrEStG herausarbeiten. Der durch die gesetzgeberische Eindämmung von Share-Deal-Gestaltungen implementierte Tatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG ist gerade für nachfolgend besch...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuerliche Organschaft: Organträger als einziger Steuerpflichtiger, Innenumsätze, Leistungen einer Organgesellschaft für den hoheitlichen Bereich des Organträgers, unentgeltliche Wertabgaben

Sachverhalt Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH[1] ging es (ebenfalls wie in der am 1.12.2022 vom EuGH entschiedenen Rechtssache C-141/20 [2]) um die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Organschaft. Streitig war auch, ob nichtsteuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft vorliegen und ob eine GmbH, die als Organgesellschaft dem Unterneh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Heizkostennovelle ist zum 1... / 2.3 Erweiterte Informationen in der Heizkostenabrechnung

Die nachfolgenden Informationen sind ein Auszug aus dem Beitrag Ablesung und neue Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen nach HeizKV. Die Informationspflichten nach § 6a Abs. 3 HeizKV n. F. gelten für alle Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (nicht nur für fernablesbare). Der Gebäudeeigentümer muss den Nutzern die neuen Informationen zusammen mit den Abrechnungen erstmals...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuerliche Organschaft: Organträger als einziger Steuerpflichtiger, finanzielle Eingliederung, Mehrheitsbeteiligung ohne Stimmrechtsmehrheit

Sachverhalt Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH[1] ging es (ebenfalls wie in der am 1.12.2022 vom EuGH entschiedenen Rechtssache C-269/20 [2]) um die Voraussetzungen und Unionsrechtskonformität der umsatzsteuerlichen Organschaft nach deutschem Recht. In der Vorinstanz hatte das FG Schleswig-Holstein[3] unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH und des BFH entsch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.2.2 Steuern und Strafrecht

Rz. 49 Steuerhinterziehung ist strafbar. Dies gilt auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Gesetzgeber muss die steuerlichen Pflichten daher von vornherein klar und bestimmt regeln. Die Regelung muss im Gesetz selbst erfolgen (und nicht nur in Verordnungen, Richtlinien oder Erlassen).mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6 Ausgangslohnsumme (§ 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG)

Rz. 336 Eckpunkte der gesetzlichen Lohnsummenkontrolle sind einerseits die Ausgangslohnsumme und andererseits die Mindestlohnsumme. Die Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 abgeschlossenen (Wirtschafts-)Jahre vor der Entstehung der Steuer (§ 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG).[1] Für die Zielerreichung kommt es auf das Erreichen einer Mindestlohnsumme an ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.3.3 Zeitlicher Anwendungsbereich der Zusammenrechnung (§ 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG und § 37 Abs. 12 S. 2 ErbStG)

Rz. 185 Bei der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe begünstigten Vermögens können grundsätzlich nur solche Erwerbe berücksichtigt werden, für die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 13a Abs. 1 S. 2, § 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Rz. 186 Umstritten ist dagegen, ob und inwieweit auch Erwerbe begünstigten Vermögens, für die Steuer vor dem 1.7.2016 entstanden ist, mit einzubez...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 21 Die steuerliche Förderung der Unternehmensnachfolge hat in Deutschland eine lange Tradition. Die Verschonung erfolgte viele Jahrzehnte vor allem (mittelbar) durch eine niedrige Bewertung. Das BVerfG hat die niedrige Bewertung im Jahr 2006 allerdings für verfassungswidrig erklärt.[1] Die Bewertung muss sich für alle Vermögenswerte einheitlich am gemeinen Wert orientier...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 564 Bis zum 30.6.2016 bestanden keine besonderen Bewertungs- und/oder Verschonungsvorschriften für Familienunternehmen. Das BVerfG[1] hat die Einführung solcher Regelungen nicht verlangt. Rz. 565 Die allgemeine Bestimmung des Bewertungsgesetzes, wonach Verfügungsbeschränkungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts nicht zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.4.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 601 Der Vorab-Abschlag gilt für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Rz. 602 Faktisch wird die Regelung in den meisten Fällen aber erst für Erwerbe nach dem 1.7.2018 zur Anwendung kommen. Die Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen müssen im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bereits 2 Jahre rechtlich ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Finanzverwaltung

Rz. 70 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: (1) ErbStR 2019 und Hinweise: Bodden, Die neuen Erbschaftsteuerrichtlinien und -hinweise zum Unternehmenserbschaftsteuerrecht, kösdi 2020, 21783; Brabender/Gräfe/Freund, Die ErbStR 2019 im Spannungsverhältnis zu den ErbStH 2019: Abweichungen, Konkretisierungen und strittige Fragen im Bereich der Unternehmensnachfolge,...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2.2 Begriff der Beschäftigten (§ 13a Abs. 3 S. 7 ErbStG)

Rz. 279 Das Gesetz stellt für die Lohnsummenkontrolle auf die Anzahl der Beschäftigten (und nicht etwa auf die Anzahl der Arbeitnehmer; s. § 7 SGB IV) ab (§ 13a Abs. 3 S. 3 und 4 ErbStG). Der Begriff der Beschäftigten war bislang im Gesetz nicht näher geregelt.[1] Zur Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapital- bzw. Personengesellschaft als Beschäftigter anzus...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2.3 Beschäftigte in Tochtergesellschaften (§ 13a Abs. 3 S. 11 und 12 ErbStG)

Rz. 289 Nach der Regelung des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009 galt die Grenze von zunächst 10 und später 20 Beschäftigten für den "Betrieb". Der Begriff des Betriebs war im Gesetz nicht näher erörtert.[1] Von Anfang an war daher umstritten, wie die Anzahl der Beschäftigten bei Konzern- und Holdinggesellschaften zu ermitteln sind. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.4 Rückwirkung

Rz. 83 Das "Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016" ist mit Wirkung zum 1.7.2016 in Kraft getreten, wurde aber erst im Bundesgesetzblatt vom 9.11.2016 verkündet.[1] Das neue Gesetz ist damit rückwirkend in Kraft getreten. Rz. 84 Im Schrifttum wird kontrovers darüber diskutiert, ob eine ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Überblick

Rz. 145 Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) bleibt grundsätzlich zu 85 % (Verschonungsabschlag) steuerfrei (Regelverschonung, § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG, R E 13a.1 S. 2 ErbStR 2019). Auf (unwiderruflichen) Antrag des Erwerbers wird (an Stelle des Verschonungsabschlags von 85 %) ein Verschonungsabschlag von 100 % gewährt (Optionsverschonung, § 13a Abs. 10 S. 1 Nr. 1 Erb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.3 Fristen (§ 13a Abs. 9 S. 4–6 ErbStG)

Rz. 691 Sämtliche Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen müssen mindestens 2 Jahre vor und 20 Jahre nach der Entstehung der Steuer vorliegen (§ 13a Abs. 9 S. 4–6 ErbStG).[1] Im Vergleich zu dem ursprünglichen Regierungsentwurf vom September[2] wurde die vorlaufende Frist damit von 10 auf 2 Jahre und die nachlaufende Frist von 30 auf 20 Jahre verkürzt. Gleichwohl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.3 Rechtsfolgen (§ 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG)

Rz. 484 Bei einem Verstoß gegen die gesetzliche Behaltensregelung fallen der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) mit Wirkung für die Vergangenheit weg.[1] Der Vorab-Abschlag für Familiengesellschaften (§ 13a Abs. 9 ErbStG) bleibt dagegen unberührt. Rz. 485 Der Behaltensregelung fällt bei einem Verstoß gegen die Behaltensregelu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 238 Die Lohnsummenregelung hat eine lange und wechselvolle Geschichte. In den vergangenen Jahren war die Lohnsummenregelung immer wieder Gegenstand kontroverser politischer Diskussionen. Rz. 239 Die Lohnsummenregelung hat ihren Ursprung in der sog. Betriebsfortführungsklausel des Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge aus dem Jahr 2006 (§ 28 A...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.1.1 Entnahme- oder Ausschüttungsbeschränkung (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 621 Der Gesellschaftsvertrag muss "die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrags des steuerrechtlichen Gewinns beschränken" (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ErbStG). Dabei bleiben "Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnantei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Überblick

Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: (1) Gesamtdarstellungen: Benz/Blumenberg/Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016, München 2017; Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV 2016, 541; Dorn/Könekamp, Reduktion der Schenkungsteuer bei der Unternehmensnachfolge, NWB 2021, 12; Erkis, Die Erbschaftsteuerreform 2016 – ein Rü...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.3 Steuerentstehung nach dem 30.6.2016

Rz. 79 Für alle Erwerbe, für die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 9 ErbStG) gelten die neuen Verschonungsregelungen für begünstigtes Vermögen (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Dazu gehören insbesondere auch die Vorschriften der §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und 28a ErbStG. Rz. 80 Der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % gilt demnach nur noch für Erwerbe bis zu 26 Mio. EU...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.2.1 Klarheit und Verständlichkeit

Rz. 48 Das BVerfG hat in seiner Rspr. (in unterschiedlichstem Zusammenhang) immer wieder betont, dass Steuergesetze klar und verständlich sein müssen. Die Stpfl. sollen in der Lage sein, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen und ihr Verhalten danach auszurichten. Das neue ErbStG ist alles andere als klar verständlich. Die Regelungen sind oft schon sprac...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.5 Grundstücke

Rz. 60 Der Erwerb von (privaten und betrieblichen) Grundstücken wird steuerlich höchst unterschiedlich behandelt. Das selbstgenutzte Familienheim ist in bestimmten Fällen sachlich von der Steuer befreit. Bei vermieteten Wohngrundstücken wird ein Wertabschlag von 10 % gewährt. Betriebliche Grundstücke gehören grundsätzlich nur dann zum begünstigten Vermögen, wenn sie selbst g...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.4 Rechtsfolgen des Überschreitens der Grenze von 26 Mio. EUR (§ 13a Abs. 1 S. 3 und 4 ErbStG)

Rz. 196 Die Steuerbefreiung i. H. v. 85 % bzw. 100 % entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Grenze von 26 Mio. EUR durch mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren von derselben Person überschritten wird (§ 13a Abs. 1 S. 3 ErbStG). Rz. 197 Die Festsetzungsfrist für die Steuer des früheren Erwerbs endet nicht vor Ablauf des 4. Jahres, nachdem das für die Erbschaftst...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.2 Steuerentstehung bis zum 30.6.2016

Rz. 78 Für alle Erwerbe, für die Steuer bis zum 30.6.2016 entstanden ist (§ 9 ErbStG) gelten die früheren Verschonungsregelungen für begünstigtes Vermögen (§§ 13a, 13b ErbStG a. F. und § 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % galt danach unabhängig von der Höhe des Erwerbs (§§ 13a, 13b ErbStG a. F.). Die neuen Regelungen für Großerwerbe von mehr...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 11 Nachweispflichten bei ausländischem Vermögen (§ 13 Abs. 8 ErbStG)

Rz. 551 Bei Auslandssachverhalten treffen den Stpfl. allgemein erhöhte Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 2 und 3 AO). Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat der Gesetzgeber zusätzlich weitergehende Mitwirkungspflichten vorgesehen (§ 13a Abs. 8 ErbStG).[1] Rz. 552 Danach treffen den Stpfl. besondere Nachweispflichten, soweit zum begünstigten Vermögen (§ 13b Abs. 2 Erb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2.4 Beschäftigte bei Betriebsaufspaltungen (§ 13a Abs. 3 S. 13 ErbStG)

Rz. 296 In den Fällen der Betriebsaufspaltung sind bei der Anzahl der Beschäftigten erstmals die Beschäftigten der Besitz- und der Betriebsgesellschaft zusammenzuzählen.[1] Diese Regelung hat konstitutive Bedeutung und gilt für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist. Der Gesetzgeber will damit – dem Auftrag des BVerfG folgend – einen (vermeintlich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.8 Kunstgegenstände

Rz. 63 Der Erwerb von Kunstgegenständen und -sammlungen ist aus Gründen des Gemeinwohls ganz oder teilweise von der Steuer befreit. Gleichwohl gehört Kunst nicht zum begünstigten Vermögen eines Unternehmens, sondern zum (schädlichen) Verwaltungsvermögen. Bei einem Erwerber, der einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung in Anspruch genommen hat, gehört die ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.1 Überblick

Rz. 562 Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[1] wurde erstmals ein "Vorab-Abschlag" für qualifizierte Familienunternehmen in das ErbStG eingefügt.[2] Rz. 563 Danach wird für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) ein Abschlag von bis zu 30 % gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag bestimmte Beschränkungen enthält. Der Abschlag erfolgt vor Anwendung des ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Überblick

Rz. 232 Der Verschonungsabschlag von 85 % wird grundsätzlich nur dann gewährt, wenn die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme, § 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG; zuvor § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG a. F.). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.1 Überblick

Rz. 77 Mit Wirkung vom 1.7.2016 ist das "Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016"[1] in Kraft getreten (Art. 3 des Gesetzes). Die §§ 13a, 13b ErbStG in der Fassung dieses Gesetzes finden auf alle Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG).mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2.1 Überblick

Rz. 417 Die einzelnen Nachsteuertatbestände sind im Gesetz abschließend aufgeführt (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nrn. 1–5 ErbStG).[1] Rz. 418 Dabei handelt es sich vereinfacht um folgende Fälle: Nr. 1: Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft, Nr. 2: Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Nr. 3: Überentnahmen oder Überausschüttun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 14.1 Überblick

Rz. 772 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers, Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Fe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 13.3 Antrag des Erwerbers

Rz. 741 Der Erwerber muss die Optionsverschonung beantragen (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG: "unwiderruflich erklären"). Rz. 742 Der Antrag muss bei dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen FA schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.[1] Eine Begründung des Antrags ist nicht erforderlich.[2] Rz. 743 Eine Frist für den Antrag ist gesetzlich nicht vorgesehen. ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.3 Abzugsbetrag

Rz. 216 Der Abzugsbetrag wird nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen gewährt (§ 13a Abs. S. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 2 ErbStG). Nicht begünstigtes Vermögen wird somit auch durch den Abzugsbetrag nicht begünstigt. Rz. 217 Das begünstigte Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) ist aufgrund des Verschonungsabschlags i. H. v. 85 % steuerfrei (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG).[1] Von d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Regelverschonung: Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG)

Rz. 153 Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) bleibt grundsätzlich zu 85 % (Regelverschonung) bzw. 100 % (Optionsverschonung) steuerfrei (§ 13a Abs. 1 S. 1 und Abs. 10 S. 1 Nr. 1 ErbStG). Rz. 154 Der Verschonungsabschlag wurde in seiner jetzigen Form bereits durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 eingeführt.[1] Gleichwohl hat der Gesetzgeber im Rahmen der Erbschafts...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2.4 Überentnahmen oder Überausschüttungen (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 444 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Milatz/Kämper, Nachbesteuerung bei "Überausschüttungen" im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung, GmbHR 2009, 762; Reich, (Erbschaft-)Steuerfinanzierung für Gesellschafter von Familienunternehmen, DStR 2015, 2353; Schütte, Nachversteuerung bei "Überentnahmen" nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, DStR 2009, 2356...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.1 Überblick

Rz. 163 Für den Erwerb begünstigten Vermögens bis zum 30.6.2016 (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG) wurde der Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % unabhängig von der Höhe des Erwerbs gewährt. Rz. 164 Für alle Erwerbe begünstigten Vermögens, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht ist der Erwerb grundsätzlich nur noch dann i. H. v. 85 % bzw. 100 % steuerfrei, wenn der Erwerb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.1 Überblick

Rz. 407 Der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb der Behaltefrist gegen die gesetzlichen Behaltensregelungen verstößt (§ 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG).[1] Die Behaltefrist beträgt im Fall der Regelverschonung 5 Jahre und im Fall der Optionsverschonung 7 Jahr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.8 Unterschreiten der Mindestlohnsumme (§ 13a Abs. 3 S. 5 ErbStG)

Rz. 371 Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 3 S. 5 ErbStG).[1] Der Verschonungsabschlag fällt somit nicht vollständig weg, sondern vermindert sich nur anteilig. Dabei vermindert sich der Verschonungsabschlag in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme untersch...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 101 Der Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) gilt für alle steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 ErbStG)[1] und alle Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 ErbStG).[2] Ferner sind auch Zweckzuwendungen erfasst (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 ErbStG). Auf die Erbersatzsteuer von Familie...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.2 Berechnung der Grenze von 26 Mio. EUR (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG)

Rz. 169 Die Grenze von 26 Mio. Euro gilt einheitlich für die Fälle der Regel- und der Optionsverschonung.[1] Für den Erwerb von Anteilen an bestimmten Familiengesellschaften wird ein Abschlag von bis zu 30 % gewährt (§ 13a Abs. 9 ErbStG).[2] Der Abschlag wird "vor" Anwendung des Verschonungsabschlags gewährt, sodass sich die maßgebliche Grenze in diesen Fällen von 26 Mio. EUR...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.4 Reinvestitionsklausel (§ 13a Abs. 6 S. 3 und 4 ErbStG)

Rz. 501 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Dorn, Offene Fragen zur Anwendung der Behaltensregelung und Reinvestitionsklausel des § 13a Abs. 5 ErbStG bei Asset Deals und Share Deals in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen, ZEV 2015, 690; Korezkij, Überlegungen zur Reinvestitionsklausel nach § 13a Abs. 5 ErbStG, DStR 2009, 2412; Pohl, Die Veräußerung von wesentl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.14 Erleichterung der Unternehmensnachfolge

Rz. 69 Der Gesetzgeber möchte mit den steuerlichen Begünstigungen die Unternehmensnachfolge erleichtern. Gleichzeitig beschränkt er die unternehmerische Tätigkeit aber durch zahlreiche Auflagen, Behaltensregelungen und Fortführungsverpflichtungen für viele Jahre. Dies beeinträchtigt die unternehmerische Freiheit ganz erheblich. Notwendige Anpassungen an veränderte Marktverhä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Verfassungsrecht

Rz. 41 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bäuml, Eckpunkte für eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Erbschaftsteuerrechts im bestehenden System, FR 2015, 73; Bäuml/Vogl, Die erbschaftsteuerliche Bedürfnisprüfung im Kontext des Verfassungsrechts und des EU-Beihilferechts, BB 2015, 736; Blank, Von der "Cash-GmbH" zur "Real-Estate-GmbH" – Gestaltungen in e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.4 Wohnungsunternehmen

Rz. 59 Der Erwerb von Wohnungsunternehmen war und ist steuerlich begünstigt. Für ein Wohnungsunternehmen bedarf es einer bestimmten Anzahl von Wohnungen. Der Erwerber eines (großen) Unternehmens mit mehr als 300 Wohnungen ist steuerlich begünstigt. Für den Erwerber eines (kleineren) Unternehmens mit weniger als 300 Wohnungen ist dagegen keine Verschonung vorgesehen; er muss ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4 Begriff der Lohnsumme (§ 13a Abs. 3 S. 6 ff. ErbStG)

Rz. 304 Die Lohnsumme ist das entscheidende Kriterium dafür, ob die vom Gesetzgeber mit den Verschonungsregelungen beabsichtigte "Arbeitsplatzwirkung" erreicht wird. Dabei wurde nicht an eine (aus dem Arbeits-, Bilanz- oder Steuerrecht) bereits bekannte Größe angeknüpft (s. etwa § 2 Abs. 2 LStDV, § 19 EStG oder § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB), sondern nur für Zwecke der Erbschaft- u...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2.2 Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 434 Der Nachsteuertatbestand in Nr. 1 bezieht sich auf begünstigt erworbenes Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Rz. 435 Zu einer Nachversteuerung kommt es danach in folgenden Fällen (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG, s. dazu R E 13a.13 ErbStR 2019 [1]): vollständige oder teilweise Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs (einschl. einer freiberufli...mehr