Rz. 12

Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte der geringfügig entlohnten Beschäftigungen für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zusammenzurechnen. Überschreitet das zusammengerechnete monatliche Arbeitsentgelt aus den zu beurteilenden geringfügig entlohnten Beschäftigungen – einschließlich etwaiger geringfügig entlohnter Beschäftigungen im Privathaushalt – die Geringfügigkeitsgrenze, sind die Beschäftigungen in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig, d. h., es sind Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung zu entrichten. Die in Rz. 26 ff. aufgezeigte Pauschalierung der Beiträge und Steuern ist bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze monatlich nicht mehr möglich. Soweit das Arbeitsentgelt zwischen der Geringfügigkeitsgrenze und dem oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs von 1.600,00 EUR liegt, ist die Beitragsberechnung nach den Regeln des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 i. d. F. v. 1.7.2019 – Art. 4 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018, BGBl. I S. 2016) vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Eine Schreibkraft arbeitet

bei Arbeitgeber A gegen ein Arbeitsentgelt von 210,00 EUR,

bei Arbeitgeber B gegen ein Arbeitsentgelt von 270,00 EUR.

Sie bleibt in beiden Beschäftigungen – mit Ausnahme der Rentenversicherung – versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 520,00 EUR monatlich nicht übersteigt. Die Arbeitgeber haben für diese Beschäftigte Rentenversicherungsbeiträge, Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sowie die Pauschalsteuer zu zahlen.

Eine Hausfrau arbeitet als Buchhalterin

bei Arbeitgeber A gegen ein Arbeitsentgelt von 260,00 EUR,

bei Arbeitgeber B gegen ein Arbeitsentgelt von 300,00 EUR.

Die Beschäftigte ist in beiden Beschäftigungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, weil das Arbeitsentgelt in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge