Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Jung, SGB XII § 42 Bedarfe / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift legt fest, welchen Bedarf die Grundsicherungsleistungen abdecken. Um die Höhe des Grundsicherungsanspruchs zu errechnen, ist zunächst nach § 42 der individuelle Grundsicherungsbedarf festzustellen (Bedarfsfeststellung) und anschließend den eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen, § 41 Abs. 2) gegenüberzustellen. Die Differenz zwischen dem Grundsicherungs...mehr

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Jung, SGB XII § 71 Altenhilfe / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift übertrug bis auf redaktionelle Änderungen inhaltsgleich den bisherigen § 75 BSHG. Die frühere Reihenfolge der Aufzählung wurde umgestellt. Die Leistungen zur Betätigung waren in § 75 BSHG an letzter Stelle erwähnt. Diese sind nunmehr an die erste Stelle getreten und um den Gesichtspunkt des "gesellschaftlichen Engagements" erweitert worden. Vor dem Hinte...mehr

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Jung, SGB XII § 71 Altenhilfe / 2.2 Maßnahmen

Rz. 6 Die in Abs. 2 aufgezählten Maßnahmen stellen keinen abschließenden Katalog an Leistungen dar, sondern lediglich eine beispielhafte Aufzählung ("insbesondere"). 2.2.1 Leistungen zur Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement (Nr. 1) Rz. 7 Dadurch, dass diese Hilfeart nunmehr an erster Stelle steht, wird ihre herausragende Bedeutung betont. Voraussetzung für die Hilf...mehr

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Jung, SGB XII § 75 Allgemei... / 2.7 Vergütungsanspruch (Abs. 6)

Rz. 68 Nach dem mit Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2020 neu eingeführten § 75 Abs. 6 hat der Leistungserbringer gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen. Hin...mehr

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Jung, SGB XII § 42 Bedarfe / 2.4.1 Bedarfe außerhalb von Einrichtungen (Nr. 4a)

2.4.1.1 Tatsächliche Aufwendungen Rz. 8 Bewohnt der Leistungsberechtigte eine Mietwohnung, so zählen zu den Aufwendungen für Unterkunft der vereinbarte Mietzins und die Nebenkosten nach § 2 Betriebskostenverordnung, die vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden können. Nicht zu den Nebenkosten gehören die Aufwendungen für den Haushaltsstrom und die Warmwasserversorgung, we...mehr

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Jung, SGB XII § 42 Bedarfe / 2.2 Zusätzliche Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels (Nr. 2)

Rz. 5a Die Grundsicherungsleistungen umfassen die Mehrbedarfe (§§ 30 und 42b) die einmaligen Bedarfe (§ 31), die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (3 32) sowie Vorsorgebeiträge nach § 33. Vgl. dazu die Kommentierungen zu diesen Vorschriften.mehr

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Jung, SGB XII § 42 Bedarfe / 2.4.1.1 Tatsächliche Aufwendungen

Rz. 8 Bewohnt der Leistungsberechtigte eine Mietwohnung, so zählen zu den Aufwendungen für Unterkunft der vereinbarte Mietzins und die Nebenkosten nach § 2 Betriebskostenverordnung, die vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden können. Nicht zu den Nebenkosten gehören die Aufwendungen für den Haushaltsstrom und die Warmwasserversorgung, weil dieser Bedarf bereits im Regel...mehr

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Jung, SGB XII § 42 Bedarfe / 2.4.1.3 Heizkosten

Rz. 15 Leistungen für Heizung werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Hierbei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Zustand der Wohnung und der Heizanlage, höherer Wärmebedarf alter und behinderter Menschen etc.). Die Leistungen können durch eine monatliche Pauschale abgegolten werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind...mehr

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Jung, SGB XII § 42 Bedarfe / 2.3 Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Nr. 3)

Rz. 5b Es handelt sich hierbei um die in § 34 normierten Bedarfe und die Leistungserbringung nach § 34a aus dem sog. Bildungspaket. Die Regelung hat wenig Bedeutung, da Leistungsberechtigte für die Grundsicherungsleistungen nach § 41 Abs. 3 das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen, und die in §§ 34, 34a genannten Leistungen typischerweise an jüngere Personen (Schülerinnen u...mehr

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Jung, SGB XII § 71 Altenhilfe / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 16 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V., Hinweise zur Beratung im Zusammenhang mit dem Eintritt in Einrichtungen der Altenhilfe, NDV 1988 S. 204. ders., Nomenklatur der Veranstaltungen, Dienste und Einrichtungen der Altenhilfe, 3. Aufl. 2005. Igl, Sozialrechtliche Stellung mitmenschlich und bürgerschaftlich Engagierter – Bestandsaufnahme und Zukunfts...mehr

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Jung, SGB XII § 42 Bedarfe / 2.5 Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen

Rz. 21 Bei der Bedarfsfeststellung können schließlich auch besondere Notsituationen berücksichtigt werden. Hierzu gehört insbesondere die Übernahme aufgelaufener Mietschulden, um Obdach- bzw. Wohnungslosigkeit zu verhindern (zur Stromsperre vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.6.2005, L 12 B 15/05 AS ER; LSG Hamburg, Beschluss v. 19.7.2005, L 4 B 209/05 ER SO, und L...mehr

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Jung, SGB XII § 71 Altenhilfe / 2.2.1 Leistungen zur Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement (Nr. 1)

Rz. 7 Dadurch, dass diese Hilfeart nunmehr an erster Stelle steht, wird ihre herausragende Bedeutung betont. Voraussetzung für die Hilfe ist, dass der alte Mensch sich eine Betätigung selbst wünscht. Unter Betätigungen im Sinne dieser Regelung sind unter anderem Hobbys sowie sportliche oder künstlerische Aktivitäten zu verstehen. Zum gesellschaftlichen Engagement zählt insbe...mehr

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Jung, SGB XII § 71 Altenhilfe / 2.2.3 Aufnahme in Einrichtungen (Nr. 3)

Rz. 9 Durch Art. 3a des PSG III v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) wurde Abs. 2 Nr. 3 zum 1.1.2017 neu gefasst. Dadurch soll klargestellt werden, dass die Beratung und Unterstützung im Rahmen der Altenhilfe sich nicht nur auf die Auswahl und Aufnahme in eine stationäre Einrichtung erstreckt (so BT-Drs., a. a. O.). Mit der geänderten Nr. 3 solle, so die Gesetzesbegründung weiter...mehr

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Jung, SGB XII § 71 Altenhilfe / 2.2.5 Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen (Nr. 5)

Rz. 11 Die Hilfestellung bezieht sich nicht nur auf die Information über die Art und Weise der Veranstaltungen oder Einrichtungen, sondern auch auf die konkrete Ermöglichung der Teilnahme, wie z. B. die Durchführung der Fahrt bzw. die Übernahme möglicher Kosten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine monatliche Pauschale zum Besuch von Veranstaltungen nicht in Betracht ko...mehr

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Jung, SGB XII § 71 Altenhilfe / 2.2.7 Hilfe zur Vorbereitung auf das Alter (Abs. 3)

Rz. 14 Nach Abs. 3 soll Hilfe nach Abs. 1 auch für die Vorbereitung auf das Alter gewährt werden. Als Hilfen kommen zunächst alle in Abs. 2 genannten Leistungen in Betracht (ebenso: Meusinger, in: Fichtner/Wenzel, a. a. O., § 71 Rz. 24). Hinzu kommen Leistungen, die als präventive Hilfen über die in Abs. 2 genannten Hilfen hinausgehen und vor allem in der persönlichen Beratu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Weitere Beschäftigungen

Rz. 8 Die Frage nach weiteren Beschäftigungen ist grundsätzlich zulässig und vom Arbeitnehmer wahrheitsgemäß zu beantworten. Dies dürfte auch für die Frage an den im Rahmen eines sog. „450 EUR-Jobs” Beschäftigten nach weiteren geringfügigen Beschäftigungen gelten. In der Vergangenheit hatte die Rechtsprechung eine Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers wegen vom Arbeitgeber...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 7 Streitigkeiten über den Umfang der Beteiligung des Betriebsrats nach § 97 Abs. 1 BetrVG entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren (§ 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG). Ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen § 97 BetrVG ist nicht unter die Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten nach § 121 BetrVG aufgenommen. Der Betriebsrat kann jedoch einen Antrag nach § 23 Abs. 3 Betr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Erfasste Arbeitsplätze

Rz. 4 Der Betriebsrat kann die Ausschreibung neu geschaffener oder vorhandener frei gewordener Arbeitsplätze allgemein oder nur für bestimmte Arten von Tätigkeiten verlangen. Die Ausschreibung von Arbeitsplätzen, die für die Dauer ihres Besetzungsverfahrens interimsmäßig kürzer als einen Monat mit internen oder externen Arbeitnehmern besetzt werden, ist nicht geboten[1]. Der...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Formen der Personalplanung

Rz. 3 Den Kern der Personalplanung stellt die Personalbedarfsplanung dar. Sie dient der Ermittlung des Personalbedarfs in Hinsicht auf Menge und Qualifikation von Arbeitskräften unter Berücksichtigung der unternehmerischen Kapazität und der wirtschaftlichen Ziele. Auf der Bedarfsplanung basiert unmittelbar die Personalbeschaffungsplanung und – als deren Gegenteil – die Perso...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Allgemeines

Rz. 7 Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats müssen den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers auf der einen und den Interessen der Arbeitnehmer an ihrem beruflichen Fortkommen durch innerbetrieblichen Aufstieg sowie der Sicherung ihrer Arbeitsplätze auf der andern Seite gerecht werden. In § 92 Abs. 1 Satz. 1 BetrVG ist daher eine frühzeitige und umfassende Unterrichtu...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V § 217j Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt. Die Vorschrift ist während des Geset...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V § 217h Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt. Eine Vorgängervorschrift existiert n...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V § 217i Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt. Eine Vorgängervorschrift existiert n...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V § 217g Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die alte Fassung enthielt Regelungen zum Errichtungsbeauftragten des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 66a des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) mit Wirkung zum 1.1.2012 aufg...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 3 Literatur

Rz. 11 Gesetzentwurf der Bundesregierung (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz), BT-Drs. 18/10605. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drs. 18/11009. Rixen, Schwächung der Selbstverwaltung? – Die Rolle des GKV-Spitzenverbandes nach dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz, KrV 2017 S. 138. Seewald, Das GKV-Selbstverwaltungsstärkung...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.3 Rechtswidriger Beschluss (Abs. 3)

Rz. 7 Ein rechtswidriger Beschluss des Verwaltungsrates, der gegen ein Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband maßgebendes Recht verstößt, ist aufzuheben. Die Aufsichtsbehörde ordnet die Aufhebung an und setzt dafür eine Frist (Satz 1). Mit der Bekanntgabe (vgl. § 37 SGB X) der Anordnung darf der Beschluss nicht vollzogen werden (Satz 2). Die Aufsichtsbehörde kann verla...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.4 Anordnung der Aufsichtsbehörde (Abs. 4)

Rz. 12 Bevor die Aufsichtsbehörde über die Entsendung entscheidet, ist durch die Aufsichtsbehörde gegenüber dem GKV-Spitzenverband anzuordnen, das Erforderliche zu veranlassen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten (Satz 1). Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der mit einer Frist (Nebenbestimmung; § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) zu versehen ist, innerhal...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2 Rechtspraxis

2.1 Ersatzvornahme (Abs. 1) Rz. 3 Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfte des GKV-Spitzenverbandes selbst führen (Satz 1 Alt. 1) oder einen Beauftragten bestellen und ihm ganz oder teilweise die Befugnisse eines oder mehrerer Organe des Spitzenverbandes übertragen (Satz 1 Alt. 2). Über die Ersatzvornahme hat die Aufsichtsbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Aufs...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2 Rechtspraxis

2.1 Rechtswidrige Satzungsbestimmung (Abs. 1) Rz. 3 Erkennt die Aufsichtsbehörde nachträglich, dass eine Satzung rechtswidrig ist und nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann sie anordnen, dass der Spitzenverband innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Änderungen vornimmt (Satz 1). Adressat ist der Verwaltungsrat, der über die Satzung und ihre Änderung beschließt...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2 Rechtspraxis

2.1 Entsandte Person (Abs. 1) Rz. 3 Wenn die ordnungsgemäße Verwaltung beim GKV-Spitzenverband gefährdet ist, kann die Aufsichtsbehörde eine Person an den GKV-Spitzenverband entsenden (Satz 1). Die Person wird mit der Wahrnehmung von Aufgaben betraut und erhält dafür die erforderlichen Befugnisse. Das Instrument ermöglicht der Aufsichtsbehörde, zeitnah und flexibel auf extern...mehr

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Sommer, SGB V § 217e Satzung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 149 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführt worden. Eine direkte Vorgängervorschrift gibt es nicht. Vergleichbare Regelungen waren für die früheren Bundesverbände in §...mehr

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Jansen, SGB IV § 116 Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) mit Wirkung zum 1.1.2009 in das SGB IV eingefügt worden. Sie ist seither unverändert. 1 Allgemeines Rz. 2 Die Vorschrift enthält Übergangsregelunge...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl d... / 3 Literatur

Rz. 21 Finkenbusch, Die Träger der Krankenversicherung – Verfassung und Organisation, 6. Aufl. 2008. Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 217c SGB V. von Boetticher, Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, SGb 2009 S. 15.mehr

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Sommer, SGB V § 271a Sicher... / 2.6 Schadensersatz (Abs. 6)

Rz. 18 Die Haftung der Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28r SGB IV) und die Prüfung der Beiträge der Selbstzahler durch das BAS (§ 251 Abs. 5 Satz 2 SGB V) bleiben unberührt.mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages jährlich zum 1.3. zu berichten. Erstmalig war der Bericht zum 1.3.2018 fällig. Die Berichtspflicht dient der Transparenz der aufsichtsrechtlichen Kontrolle über die Spitzenorganisationen der Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Bundesebene (BT-Drs. 18...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Aufsichtsbehörde des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) kann gegenüber dem Verwaltungsrat des Spitzenverbandes anordnen, eine rechtswidrige Satzungsbestimmung zu ändern, notwendige, bisher unterbliebene Beschlüsse zu fassen oder rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. In allen Fällen ist eine Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde möglich, wen...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht.mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages regelmäßig jährlich über aufsichtsrechtliche Maßnahmen beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), den Erlass von Verpflichtungsbescheiden und den Sachstand der Aufsichtsverfahren zu berichten. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 78 c für die Ka...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 3 Literatur

Rz. 12 Gesetzentwurf der Bundesregierung (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz), BT-Drs. 18/10605. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drs. 18/11009. Borrmann, Keine Stärkung der Selbstverwaltung durch Wirtschaftsprüfung – Kritik an den Eckpunkten eines Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes, WzS 2016 S. 229. Rixen, Schwächung der Selb...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt. Die Vorschrift ist während des Gesetzgebungsverfahrens ...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.3 Vergütung, Auslagenersatz, Kosten (Abs. 3)

Rz. 10 Die entsandte Person erhält eine Vergütung und angemessenen Ersatz der Kosten (Satz 1). Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für eine Versicherung gegen Haftungsfälle im Rahmen der Ausübung der Entsendung. Zahlungspflichtig ist der GKV-Spitzenverband. Ein Weisungsrecht des GKV-Spitzenverbandes entsteht dadurch nicht. Rz. 11 Die Höhe der Vergütung wird von der Au...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 3 Literatur

Rz. 13 Gesetzentwurf der Bundesregierung (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz), BT-Drs. 18/10605. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drs. 18/11009. Rixen, Schwächung der Selbstverwaltung? – Die Rolle des GKV-Spitzenverbandes nach dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz, KrV 2017 S. 138. Seewald, Das GKV-Selbstverwaltungsstärkung...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 2.2 Unterlassene Beschlussfassung (Abs. 2)

Rz. 6 Werden erforderliche Beschlüsse durch den Verwaltungsrat nicht gefasst, kann die Aufsichtsbehörde die Beschlussfassung anordnen und dazu eine Frist setzen (Satz 1). Ein Beschluss kann wegen gesetzlicher Vorschriften oder aufsichtsrechtlicher Verfügungen erforderlich sein. Wird der Beschluss innerhalb der Frist nicht gefasst, kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss erse...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 3 Literatur

Rz. 6 Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/10605. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drs. 18/11009. Rixen, Schwächung der Selbstverwaltung? – Die Rolle des GKV-Spitzenverbandes nach dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz, KrV 2017 S. 138. Seewald, Das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz und der Spitzenverband Bund der ...mehr

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Sommer, SGB V, SGBV SGB V §... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Die Neuregelu...mehr

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Sommer, SGB V § 217c Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 149 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführt worden. Eine Vorgängervorschrift gibt es nicht. Abs. 1 wurde mit Wirkung ab 28.12.2007 durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes zur ...mehr

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Sommer, SGB V § 201 Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477). Zum 1.1.2011 wurde Abs. 4 Nr. 1a durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) v. 22.12.2010...mehr

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Sommer, SGB V § 271a Sicher... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 19 Bundesamt für Soziale Sicherung, Hinweise zum Verwaltungsverfahren zu § 271a SGB V – Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds, Stand: 7.12.2009, veröffentlicht auf der Homepage des BAS im Internet unter www.bundesamtsozialesicherung.de.mehr

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Sommer, SGB V § 271a Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) zum 1.1.2009 eingeführt worden. Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Rz. 1a Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) hat mit Wirk...mehr

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Sommer, SGB V § 68a Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) mit Wirkung zum 19.12.2019 eingeführt. Krankenkassen erhalten die Möglichkeit, zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung die Entwicklung digitaler Innova...mehr