Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / 9. Weitergehende oder schriftliche Beratung

Rz. 73 Berät der Rechtsanwalt nach einer ersten Beratung telefonisch oder persönlich ein oder mehrere Male weiter, beträgt die Kappungsgrenze nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG 250,00 EUR. Das Gleiche gilt, wenn der Rechtsanwalt schriftlich berät oder aber das Ergebnis der Beratung nochmals schriftlich zusammenfasst. Hat der Rechtsanwalt die erste Beratung bereits gegenüber dem Mandan...mehr

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / 6. Ende der ersten Beratung

Rz. 67 Nach einer Entscheidung des BGH[59] handelt es sich bei einer Erstberatung um Zitat "eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst." Nach Ansicht der Rechtsprechung fallen unter ein erstes Beratungsgespräch nicht: die Beantwortung einer Zusatzfra...mehr

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§ 3 Vergütungsvereinbarungen / b) Textform statt Schriftform

Rz. 43 Nach § 3a Abs. 1 S. 1 RVG bedarf eine Vergütungsvereinbarung nicht mehr (wie bis zum 30.6.2008) der Schriftform sondern vielmehr der Textform. Die Textform ist eine erhebliche Vereinfachung für die Praxis. So gab es bis 2008 etliche Gerichtsentscheidungen, die eine lediglich per Fax übermittelte Vergütungsvereinbarung als nicht ausreichend angesehen haben. Da der Anwal...mehr

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / 2. Einzelfälle

Rz. 32 Verschiedene Angelegenheiten liegen dann vor, wenn nach einer Antragserweiterung eine Trennung in mehrere Verfahren erfolgt.[32] Hinsichtlich der Besonderheiten im Falle der Abtrennung einer Folgesache aus dem Verbund (Folgesache bleibt trotz Abtrennung im Verbund oder Fortführung als isoliertes Verfahren) wird auf die Ausführungen zu § 21 Abs. 3 RVG verwiesen (siehe ...mehr

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§ 4 Vergütung in Familiensa... / 12. Gegenstandswert

Rz. 301 Gegenstandswert des Vergleichs sind die Ansprüche, die mit dem Vergleich erledigt werden und nicht der Betrag, auf den sich die Beteiligten vergleichen. Rz. 302 Zum Gegenstandswert in Unterhaltssachen ist darauf hinzuweisen, dass es bei außergerichtlicher Vertretung keinen Zeitpunkt der Antragseinreichung im Sinne des § 34 FamGKG gibt. Hier verhält es sich vielmehr so...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 34 Begrenzun... / 2.1.1 Ausgangspunkt: Familienrechtliches Rechtsverhältnis

Rz. 3 Im SGB und den nach § 68 als besondere Bücher des SGB geltenden Gesetzen knüpfen eine Reihe von Vorschriften an familienrechtliche Beziehungen oder Begriffe (Ehegatte, Kind, Annahme als Kind, Adoptionskinder, Scheidung etc.) oder daraus resultierende Ansprüche (Familienunterhalt, Unterhaltsanspruch etc.) an und machen diese zur Voraussetzung von Rechten und Pflichten. ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 33b Lebenspa... / 2.2.2 Ende der Lebenspartnerschaft

Rz. 13 Die Beendigung der wirksamen zustande gekommenen Lebenspartnerschaft erfolgte und erfolgt auf Antrag durch ein die Lebenspartnerschaft aufhebendes Urteil (§ 15 Abs. 1 LPartG). Ausreichend ist dabei die ein- oder beidseitige öffentlich beurkundete Erklärung, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen. Bei beidseitig übereinstimmender Erklärung erfolgt die Aufhe...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 34 Begrenzun... / 2.1.3 Einschränkung: Inländischem Recht vergleichbar

Rz. 9 An die sich nach ausländischem Recht richtenden familienrechtlichen Beziehungen ist zwar grundsätzlich anzuknüpfen, für die Anwendung und Übertragung auf die Vorschriften des SGB ist aber zusätzliche Voraussetzung, dass dieses Rechtsverhältnis einem deutschen Rechtsverhältnis entspricht (3. Prüfungsschritt). Die Vorschrift bezweckt daher die Begrenzung sozialrechtliche...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Im Fall der Ehescheidung sind die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche grundsätzlich aufzuteilen (§§ 1ff. VersAusglG).[1] Entsprechendes gilt bei Aufhebung einer Lebenspartnerschaft (§ 20 LPartG).[2] Vorrangig ist dabei die interne Teilung (§ 9 Abs. 2 VersAusglG); hierzu s. § 3 Nr. 55a EStG Rz. 1–2. In besonderen Fällen kann der Versorgungsausgleich auch...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 55a [Übertragung von Anrechten]

Rz. 1 § 3 Nr. 55a S. 1 EStG stellt zunächst die Übertragung von Anrechten gleicher Art beim selben Versorgungsträger oder im Wege der Verrechnung zwischen Versorgungsträgern, die eine Verrechnungsvereinbarung haben[1], steuerfrei. § 3 Nr. 55a S. 2 EStG stellt klar, dass die späteren Versorgungsleistungen bei der ausgleichsberechtigten Person so besteuert werden, wie sie bei...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerichtliche (Scheidungs-/Scheidungsfolgen-) Vergleiche und § 2302 BGB

Wirken Familiengerichte an der Erstellung unwirksamer Verfügungen von Todes wegen mit? Einführung In familiengerichtlichen Scheidungs- und Scheidungsfolgenvergleichen (also in gerichtlichen Vergleichsprotokollen) finden sich in der Praxis hin und wieder Regelungen, die einen erbrechtlichen Bezug haben. Dabei werden oft konkrete Gegenstände für den Fall des Todes eines der sic...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (3) Besonderheit: §§ 2279 Abs. 2, 2077 BGB – keine Relevanz

Sind Ehegattenerbverträge oder gemeinschaftliche Testamente errichtet worden, oder haben sich Ehegatten in Testamenten gegenseitig bedacht, ist nach § 2279 Abs. 2, 2077 BGB bei Erbverträgen und nach § 2077 BGB bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten zu beachten, dass im Falle der Scheidung das Testament unwirksam sein kann (werden kann). Auf den ersten Blick wird in den ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / C. Auslegung, Umdeutung und sonstige rechtliche Vorgaben und Möglichkeiten erbrechtlicher Verfügungen von Todes wegen in familiengerichtlichen Vergleichen

I. Auslegung und Umdeutung erbrechtlicher Verfügungen von Todes wegen Da es (gerade den von juristischen Laien erstellten) Verfügungen von Todes wegen oft immanent ist, dass Unklarheiten und Widersprüche enthalten sind, ist der Regelungsgehalt auszulegen, um den Erblasserwillen aus der Verfügung von Todes wegen zu ermitteln (wobei die konkrete Methodik im Rahmen der erläutern...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / B. Praktische Beispiele, in der Praxis auftretende Situationen

Zunächst sollen zwei typische Beispiele erörtert werden, wie sich in der Praxis ein entsprechender familiengerichtlicher Vergleich darstellen kann. Sodann wird hieran die Rechtsprechung und Literatur für die entsprechende Konstellation dargestellt und erörtert. I. Erstes Beispiel – Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart aus 1993 Der nachfolgende Vergleich wurde 1993 von...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (1) Form des Erbvertrags, § 2276 BGB

Der Erbvertrag erfordert notarielle Beurkundung, § 2276 BGB, und zwar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. § 2276 Abs. 2 BGB spielt keine Rolle, da es im Rahmen eines familiengerichtlichen Scheidungs-/Scheidungsfolgenvergleiches in der Regel gerade nicht um den Abschluss eines Ehevertrages geht. Hier kommt § 127 a BGB zum Tragen. Grundsätzlich ist zunächst im Hinblick ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / a´) Form des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, §§ 2265, 2276, 2231 Nr. 2 BGB

Da im familiengerichtlichen Scheidungsverfahren denknotwendig (ggf. ehemalige) Ehegatten Prozessparteien sind, lässt sich die Möglichkeit der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments per gerichtlichem Vergleich erörtern. Dem steht zunächst entgegen, dass nach Teilen der Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich Testamente nicht per Gerichtsvergleich möglich sein sollen.[...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 1. Grundsatz: Bindungswirkung des Erbvertrags

Die Bindungswirkung eines Erbvertrages ergibt sich bereits aus § 2289 BGB. Frühere Verfügungen von Todes wegen werden aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen, und im gleichen Umfang werden zeitlich spätere Verfügungen von Todes wegen unwirksam. Davon gibt es aber Ausnahmen: Insbesondere kann sich der Erblasser im Erbvertrag der Bindungswir...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / Einführung

In familiengerichtlichen Scheidungs- und Scheidungsfolgenvergleichen (also in gerichtlichen Vergleichsprotokollen) finden sich in der Praxis hin und wieder Regelungen, die einen erbrechtlichen Bezug haben. Dabei werden oft konkrete Gegenstände für den Fall des Todes eines der sich scheidenden Ehegatten Kindern zu geordnet. Hier ist die Vorschrift des § 2302 BGB zu beachten, ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / II. Eröffnung des Regelungsbereichs des § 2302 BGB – Welche konkreten Regelungen sind überhaupt von der Norm erfasst?

1. Bevor sich ein Problem im Rahmen des § 2302 BGB ergeben kann, ist denknotwendigerweise zu prüfen, ob diese Norm überhaupt eröffnet ist. Das ist dann der Fall, wenn im familiengerichtlichen Vergleich bestimmt ist, dass eine oder beide Vergleichsparteien sich verpflichten, eine bestimmte Verfügung von Todes wegen (zeitlich später) vorzunehmen oder nicht vorzunehmen. Denn § 23...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 2. Das wiederum eröffnet folgende Fragen:

Einerseits die Frage, ob überhaupt eine Verpflichtung über eine "Verfügung von Todes wegen" vorliegt bzw. betroffen sein soll, und andererseits die Frage, ob schon im familiengerichtlichen Vergleich die Testierfreiheit für die Zukunft beschränkt sein soll. a) Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen? Die Definition, welche Maßnahmen überhaupt von § 2302 BGB erfasst sind, ist ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / III. Was tun bei Einschlägigkeit des § 2302 BGB – Möglichkeit der Umdeutung?

1. Möglichkeit der Umdeutung – als solche anerkannt Es ist anerkannt, dass Verträge, die gemäß § 2302 BGB wirksam sind, gleich, ob diese Verträge in einem gerichtlichen Vergleich oder in sonstiger Form vorliegen, umgedeutet werden können, also der Umdeutung grundsätzlich zugänglich sind.[26] Damit besteht also Konsens, dass die Möglichkeit der Umdeutung dem Grundsatz nach eröf...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / IV. Bindungswirkung des (umgedeuteten) Erbvertrags

Praktische Relevanz können in einen Erbvertrag umgedeutete familiengerichtliche Vergleiche auch gerade im Hinblick auf eine mögliche Bindungswirkung des Erbvertrags erhalten. 1. Grundsatz: Bindungswirkung des Erbvertrags Die Bindungswirkung eines Erbvertrages ergibt sich bereits aus § 2289 BGB. Frühere Verfügungen von Todes wegen werden aufgehoben, soweit sie das Recht des ver...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / c) Zwischenergebnis

Dies bedingt also, dass nur solche Inhalte unter § 2302 BGB fallen, die zwischen den Vergleichschließenden abgesprochen werden und letztlich schuldrechtliche Verpflichtungen beinhalten, später einmal in einer bestimmten Weise Verfügungen von Todes wegen zu treffen oder auch gerade nicht zu treffen. Nur solche Regelungen sind unwirksam nach § 2302 BGB.mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / V. Rekurs auf die Beispiele

Zusammengefasst lässt sich unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen anhand der beiden Beispiele Folgendes vertreten: 1. Beispiel 1 Hier mag zunächst im Zuge der Auslegung nach § 2084 BGB gut vertreten werden, dass § 2 des Vergleichs keine "Verpflichtung zur späteren Vererbung" nach § 2302 BGB enthält, sondern dass die Klausel so zu lesen ist, dass bereits mit ihr verer...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / A. Einführung

In der praktischen erbrechtlichen Tätigkeit findet der beratende und forensisch tätige Rechtsanwalt immer wieder Bezüge zum Familienrecht, das sich auch in verschiedener Weise auf das Erbrecht auswirken kann. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge geschieht dies in der Praxis über Fragen der Erbteilserhöhung eines Ehegatten entsprechend den § 1931 Abs.1, 3, § 1371 Abs. 1 BGB, a...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / b) Beschränkung der Testierfreiheit für die Zukunft durch schuldrechtliche Verpflichtung

Erfasst ist von § 2302 BGB eine Situation, in der sich der Erblasser verpflichtet, zeitlich später einmal eine konkrete Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, oder sich verpflichtet, dieser einen bestimmten Inhalt zu geben oder nicht zu geben (siehe schon den Wortlaut der Norm). Verboten ist also für den Erblasser, sich jetzt zu verpflichten, später ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (b) Exkurs: Erbvertrag in sonstigen Gerichtszweigen bei gerichtlich protokollierten Vergleichen

Nach hM kann ein Vorgehen im Rahmen des § 127 a BGB, also per gerichtlichem Vergleich, einen Erbvertrag zu erstellen, nicht nur im streitigen Zivilprozessverfahren, sondern auch in Verfahren anderer Gerichtsbarkeiten erfolgen, wie zum Beispiel bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ebenso der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit, wenn einerseits § 12...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / I. Erstes Beispiel – Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart aus 1993

Der nachfolgende Vergleich wurde 1993 von den seinerzeit im Scheidungsverfahren in der zweiten Instanz befindlichen, zwischenzeitlich jeweils verstorbenen Eltern der Erbprätendenten (die sich mittlerweile im Erbscheinsverfahren mit einer späte- ren Ehefrau des Vaters streiten) geschlossen. Hierbei hat der gesamte Senat mitgewirkt und jeweils der anwaltliche Vertreter des ein...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / b) Objektive Komponente der Umdeutung

Darüber hinaus muss aber auch das Rechtsgeschäft, in das umgedeutet werden soll, wirksam in der nichtigen familiengerichtlichen Vergleichsregelung enthalten sein. Damit ist letztlich die Frage zu klären, ob im jeweiligen familiengerichtlichen Vergleich die Formvorgaben für einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Ehegattentestament (das ja grundsätzlich auch denkbar wäre)...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 1. Beispiel 1

Hier mag zunächst im Zuge der Auslegung nach § 2084 BGB gut vertreten werden, dass § 2 des Vergleichs keine "Verpflichtung zur späteren Vererbung" nach § 2302 BGB enthält, sondern dass die Klausel so zu lesen ist, dass bereits mit ihr vererbt wird (wobei dann noch zu diskutieren ist, ob eine Erbeinsetzung oder die Aussetzung eines Vermächtnisses vorliegt). Damit wäre § 2302 ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 2. Voraussetzungen der Umdeutung im Einzelfall

Voraussetzung dessen ist, dass zunächst die Umdeutung subjektiv gewollt ist (und das auch festgestellt werden kann), und damit den Parteien des familiengerichtlichen Vergleichs unterstellt werden muss, also nachgewiesen werden muss, dass in subjektiver Hinsicht die Beteiligten bei Kenntnis der Nichtigkeit des Geschäfts einen solchen Vertrag (familiengerichtlichen Vergleich) ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (4) Umzudeutender Erbvertrag – Erfordernis des § 2274 BGB, Eigenständigkeit/Höchstpersönlichkeit des Abschluss des familiengerichtlichen Vergleichs/Erbvertrags

Neben der entsprechenden Formvorgabe des § 2276 BGB, erfordert § 2274 BGB den "persönlichen Abschluss" des Erbvertrages durch den "Erblasser". Zu klären ist im Einzelfall, ob bei Vergleichsabschluss vor dem Familiengericht die Vorgaben zur Norm erfüllt sind. (a) Begriff des "Erblassers" Damit ist zunächst gesagt, dass der Erblasser (also nicht der andere Teil) nicht durch einen...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 4

Auf einen Blick Es sind in familiengerichtlichen Scheidungsfolgenvergleichen Konstellationen denkbar, in denen der Vergleich gegen § 2302 BGB verstößt, weil in diesem erbrechtliche Positionen geregelt werden und einem der scheidenden Ehegatten eine Pflicht auferlegt werden soll, später einmal in bestimmter Weise zu testieren/nicht zu testieren, meist betreffend die ehelichen...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / II. Zweites Beispiel – Familiengerichtlicher Vergleich vor dem Amtsgericht Düsseldorf aus 2007

Wortlaut des Vergleichs: Zitat "§ 1 – Herr Y zahlt an Frau Y zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag von ... Euro. " § 2 – Herr Y gewährt Frau Y einen Ehegattenunterhalt wie folgt: ... Regelungen zur Höhe und Dauer der Zahlungen ... § 3 – Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Ehemann der Ehefrau während der Ehe folgende Schmuckstücke zugewandt hat: ... textliche Auflist...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / I. Auslegung und Umdeutung erbrechtlicher Verfügungen von Todes wegen

Da es (gerade den von juristischen Laien erstellten) Verfügungen von Todes wegen oft immanent ist, dass Unklarheiten und Widersprüche enthalten sind, ist der Regelungsgehalt auszulegen, um den Erblasserwillen aus der Verfügung von Todes wegen zu ermitteln (wobei die konkrete Methodik im Rahmen der erläuternden/ergänzenden/wohlwollenden Auslegung unter Berufung auf die "Andeu...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (a) Sonderfall: Verfahren mit Anwaltszwang

Es mag im (familien-)gerichtlichen Verfahren im Einzelfall Anwaltszwang gemäß der §§ 78 ff ZPO herrschen, weil beispielsweise die Angelegenheit in der zweiten Instanz anhängig ist (siehe Beispiel 1.). Herrscht also im konkreten Verfahren Anwaltszwang, ist es notwendig, dass beide Vergleichs (Erbvertrags-)Parteien anwaltlich vertreten sind.[32] In einem solchen Verfahren müsse...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 1. Bevor sich ein Problem im Rahmen des § 2302 BGB ergeben kann, ist denknotwendigerweise zu prüfen, ob diese Norm überhaupt eröffnet ist.

Das ist dann der Fall, wenn im familiengerichtlichen Vergleich bestimmt ist, dass eine oder beide Vergleichsparteien sich verpflichten, eine bestimmte Verfügung von Todes wegen (zeitlich später) vorzunehmen oder nicht vorzunehmen. Denn § 2302 BGB verbietet nur, sich selbst einer Regelung zu unterwerfen, die die eigene Testierfreiheit mit Wirkung von jetzt an und später beschr...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (c) Art und Weise der Protokollierung des gerichtlichen Vergleichs

Eine ordnungsgemäße Protokollierung nach § 127 a BGB setzt aber voraus, dass der Vergleich auch entsprechend korrekt protokolliert wird. Dieser muss also vollständig im Wortlaut protokolliert sein, der Richter muss ihn vorgelesen (bei älteren Vergleichen) oder vorgespielt (bei neueren Vergleichen, in deren Rahmen bereits von Diktiergeräten Gebrauch gemacht wurde) haben, und e...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / e) Zusammenfassung

Wenn also in einem familiengerichtlichen Vergleich erbrechtliche Verfügungen von Todes wegen getroffen werden, die nach Auslegung im Rahmen der §§ 2084, 2085 BGB nicht für sich gesehen schon einen Erbvertrag oder ein Testament darstellen, so sind diese Verfügungen grundsätzlich nichtig nach § 2302 BGB. Die in § 2302 BGB angeordnete Nichtigkeit ergreift dabei sowohl den ganzen...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (d) Besonderheiten

Einzelne Stimmen in der Kommentarliteratur verlangen materiell, unter Berufung auf § 779 BGB, ein gegenseitiges Nachgeben.[37] Fraglich ist, wie sich ein solches konkret darstellen muss, wenn man es überhaupt als konkrete Wirksamkeitsvoraussetzung verlangen wollte. Nach Auffassung des Verfassers reicht eine noch so kurze Verhandlung, denn letztlich ist schon regelmäßig mit de...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 1. Möglichkeit der Umdeutung – als solche anerkannt

Es ist anerkannt, dass Verträge, die gemäß § 2302 BGB wirksam sind, gleich, ob diese Verträge in einem gerichtlichen Vergleich oder in sonstiger Form vorliegen, umgedeutet werden können, also der Umdeutung grundsätzlich zugänglich sind.[26] Damit besteht also Konsens, dass die Möglichkeit der Umdeutung dem Grundsatz nach eröffnet ist. Dies deckt sich einerseits mit der allgem...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / aa) Erfordernisse eines Erbvertrags/gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, §§ 2276, 2274 BGB und §§ 2267, 2247 BGB

Um im Rahmen der Umdeutung an eine erbrechtliche, formwirksame Regelung zu gelangen, müsste bei Abfassung des gerichtlich protokollierten familiengerichtlichen Vergleiches die jeweilige Form erfüllt sein. (1) Form des Erbvertrags, § 2276 BGB Der Erbvertrag erfordert notarielle Beurkundung, § 2276 BGB, und zwar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. § 2276 Abs. 2 BGB spiel...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (e) Zwischenergebnis

Sind also die Voraussetzungen sowohl von § 2276 BGB als auch von § 127 a BGB erfüllt, insbesondere im Rahmen eines Verfahrens mit Anwaltszwang auch die Erklärungen der Vertragsparteien gemeinsam mit dem jeweiligen Rechtsanwalt abgegeben, steht der Formwirksamkeit eines Erbvertrags im familiengerichtlichen Vergleich nichts entgegen. a´) Form des gemeinschaftlichen Ehegattentes...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 2. Beispiel 2

Im Rahmen der Auslegung wird man § 3 Abs. 2 des dortigen Vergleichs dahingehend auslegen müssen, dass später noch vermacht werden soll, also letztlich § 2302 BGB eröffnet ist, und damit die Verpflichtung, später der Tochter den Schmuck zu vermachen, gegen § 2302 BGB verstößt. Auch hier ist eine Umdeutung nach §§ 140, 2276, 127 a BGB in eine erbvertragliche Vermächtnis-Aussetz...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / d) Erfordernis der Auslegung eines familiengerichtlichen Vergleichs

aa) In Abgrenzung hierzu ist es aber grundsätzlich möglich, gemäß dem § 127 a BGB vor Gericht auch Testamente zu protokollieren, wenn dadurch die Form des § 2231 Nr. 1 BGB, also die notarielle Beurkundung zur Niederschrift eines Notars, ersetzt wird. Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ein wirksames öffentliches Testament in Form der §§ 2231 Nr. 1...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (c) Sonderfall: Widerrufsvergleiche

Die vorliegenden Überlegungen konsequent fortgeführt, dürften Widerrufsvergleiche vor dem Familiengericht, die zwar grundsätzlich der Umdeutung in einen Erbvertrag zugänglich sein mögen, generell an den §§ 2274, 2276, 2302 BGB scheitern: Da grundsätzlich notarielle Beurkundung in Anwesenheit beider Teile vor dem Notar vorausgesetzt wird zum Abschluss eines Erbvertrags nach §§...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / a) Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen?

Die Definition, welche Maßnahmen überhaupt von § 2302 BGB erfasst sind, ist die "übliche" zur Verfügung von Todes wegen gemäß dem § 1937 BGB: "Eine Verfügung von Todes wegen ist eine übergeordnete Bezeichnung für Willenserklärungen einer natürlichen Person, mit der sie die sich durch ihren Tod ergebenden Rechte und Rechtsbeziehungen regelt".[15] Dies bedingt: Sind also in ein...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / a) Subjektive Komponente der Umdeutung

Die Rechtsprechung ist differenziert und fragt, ob es (gegebenenfalls aus Umständen außerhalb des familiengerichtlichen Vergleichs zu ermittelnde) Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine solche Umdeutung gewollt gewesen. Ein Beispiel hierfür könnte eine Klausel wie § 3 aus dem Beispiel 1 sein. Aus Sicht des Praktikers bietet es sich insofern an, etwaige am damaligen Vergleichsabs...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (b) Art und Weise der notwendigen Tätigkeit des Erblassers zum "höchstpersönlichen" Tätigwerden

Beleuchtet werden muss, welche konkreten Tätigkeiten der einzelne Erblasser im Rahmen des familiengerichtlichen Vergleichs, der in einen Erbvertrag umgedeutet werden soll, entfalten muss, und wie sich etwaige Vorgaben zu diesen Erfordernissen im Anwaltsprozess auswirken.mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / (a) Begriff des "Erblassers"

Damit ist zunächst gesagt, dass der Erblasser (also nicht der andere Teil) nicht durch einen Vertreter (sei es im Willen oder der Erklärung), den Erbvertrag schließen kann.[39] Die Verletzung der Formvorschrift des § 2274 BGB führt zur Nichtigkeit des Geschäfts, § 125 BGB.[40] Wichtig ist deshalb ein von einem Dritten als Vertreter des Erblassers geschlossener Vertrag, sofern ...mehr