Rz. 32
Verschiedene Angelegenheiten liegen dann vor, wenn nach einer Antragserweiterung eine Trennung in mehrere Verfahren erfolgt.[32] Hinsichtlich der Besonderheiten im Falle der Abtrennung einer Folgesache aus dem Verbund (Folgesache bleibt trotz Abtrennung im Verbund oder Fortführung als isoliertes Verfahren) wird auf die Ausführungen zu § 21 Abs. 3 RVG verwiesen (siehe § 4 Rdn 41).
Verschiedene Angelegenheiten liegen auch vor, soweit es sich um mehrere gerichtliche Verfahren handelt, dies gilt selbst bei gleichartigen Sachverhalten.[33]
Rz. 33
Verschiedene Angelegenheiten sind ferner:
▪ | Trennungsunterhalt und Voraussetzungen der Ehescheidung[34] |
▪ | Trennungsunterhalt und nach Versöhnung erneuter Trennungsunterhalt[35] |
▪ | Geltendmachung von Trennungsunterhalt und Erstattung von Stromkosten[36] oder Anspruch auf Zugewinnausgleich[37] |
Rz. 34
Die Vermögensauseinandersetzung geschiedener Eheleute und die Beschaffung eines Darlehens für einen Partner zum Beispiel zur Übernahme eines Hausmiteigentumsanteils im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung sind gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten.[38]
Einstweiliges Anordnungsverfahren auf Unterhalt und späteres Abänderungsverfahren sind verschiedene Angelegenheiten.[39]
Einstweilige Verfügung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG und deren Verlängerung sind unterschiedliche Angelegenheiten.[40]
Rz. 35
Ob die nach FGG-RG wiederaufgenommene Folgesache Versorgungsausgleich eine neue Angelegenheit ist, ist umstritten.[41] Ist das Verfahren vor dem Inkrafttreten des FamFG abgetrennt worden, liegt eine neue Angelegenheit vor.[42]
Rz. 36
Die Frage, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, wenn eine Mandatierung im Rahmen der Beratungshilfe erfolgt, ist losgelöst von regulären Mandaten gesondert zu betrachten, da hier nach Fest- und nicht nach Wertgebühren abgerechnet wird. Zur Differenzierung siehe Ausführungen unter § 6 Rdn 64 ff.
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