Rz. 73

Berät der Rechtsanwalt nach einer ersten Beratung telefonisch oder persönlich ein oder mehrere Male weiter, beträgt die Kappungsgrenze nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG 250,00 EUR. Das Gleiche gilt, wenn der Rechtsanwalt schriftlich berät oder aber das Ergebnis der Beratung nochmals schriftlich zusammenfasst.

Hat der Rechtsanwalt die erste Beratung bereits gegenüber dem Mandanten abgerechnet, ist dies bei der erneuten Rechnung zu berücksichtigen.

 

Rz. 74

Muster 3: Musterrechnung 4.3: Erste Beratung und weitergehende Beratung

 

Musterrechnung 4.3: Erste Beratung und weitergehende Beratung

Erstmalige mündliche Beratung wg. Ehescheidung (Wert: 40.000,00 EUR), Ehegattenunterhalt (Wert: 10.000,00 EUR), Versorgungsausgleich (Wert: 3.000,00 EUR) und gemeinsam gekaufter Immobilie (Wert: 250.000,00 EUR). Nach der ersten Beratung erfolgt einige Wochen später eine weitergehende Beratung. Der Rechtsanwalt hat keine Gebührenvereinbarung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG getroffen.

 
Gebühr für eine erste Beratung ohne Gebührenvereinbarung, § 34 Abs. 1 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB 250,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 270,00 EUR
abzüglich Erstberatungsgebühr, § 34 Abs. 2 RVG ./. 190,00 EUR
Zwischensumme 80,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 15,20 EUR
Summe 95,20 EUR

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