Fachbeiträge & Kommentare zu Sachsen-Anhalt

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Erstmalige Anwendung und Inkrafttreten

Rz. 281 [Autor/Stand] Das Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt[2] ist gem. § 2 GrStHsG LSA für die in Sachsen-Anhalt belegenen wirtschaftlichen Einheiten erstmals auf den 1.1.2025 anzuwenden. Der Anwendungszeitpunkt ist also zeitgleich mit dem ersten Wirksamwerden des Grundsteuergesetzes nach dem Bundesmodell. Rz. 282 [Autor/Stand] Das Gesetz ist am Tage nach der Verkündu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Abweichende landesgesetzliche Regelungen

Rz. 73 [Autor/Stand] Von der mit dem 2019 verabschiedeten Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer[2] in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG [3] geschaffenen Länderöffnungsklausel haben einige Bundesländer (wie z. B. Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz) punktuell, andere wiederum sehr weitreichend (eigene "Grundsteuermodelle" wie z. B. Bayern und Niedersachsen) Gebrauch gemach...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / C. Vergleich mit "ähnlichen" Abweichungen anderer Länder

Rz. 27 [Autor/Stand] Neben Rheinland-Pfalz haben auch mehrere andere Länder den Weg beschritten, ihren Gemeinden eine Differenzierung der Hebesätze innerhalb der Grundsteuer B zu gestatten. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:mehr

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Informationen zur 180. Ergänzungslieferung

Leserhinweis zur Lieferung 180 Sehr geehrte Leserinnen und Leser, mit der 180. Ergänzungslieferung werden die Einführung des BewG, die Kommentierungen des BewG, des ErbStG, des GrStG und des LGrStG Hamburg aktualisiert sowie die Erstkommentierung des LGrStG Rheinland-Pfalz neu eingefügt. Bearbeiter sind die Autoren Bruschke, Dötsch, Krause, Mandler, Mannek, und Sklareck. Die Ei...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / I. Gesetzgebungskompetenz

Rz. 30 [Autor/Stand] Im Zuge der Reform der Grundsteuer kam es auch zu Änderungen des Grundgesetzes,[2] die zuvor bestehende Zweifel im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz ausräumten. Es war davor strittig, ob der Bund nach Art. 105 Abs. 2 (a.F.) i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG über die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für eine Reform der Grundsteuer verfügt.[3] Auch das B...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / 5. Allgemeine "Wohnbegünstigungen" im Ländervergleich

Rz. 54 [Autor/Stand] Auch wenn der Landesgesetzgeber es den Gemeinden in Rheinland-Pfalz ermöglicht, die Hebesatzdifferenzierung "in alle Richtungen" auszuüben, dürfte der Hauptanwendungsfall auf eine Begünstigung der Wohngrundstücke hinauslaufen und zwar nicht nur, weil das Ziel bezahlbaren Wohnens ohnehin im Fokus steht. Vielmehr führt das Bundesmodell zu einer strukturell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Antrag und Anzeigepflicht (Abs. 6)

Rz. 111 [Autor/Stand] Mit dem im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022[2] neu aufgenommenen § 15 Abs. 6 Satz 1 GrStG wird allgemein gültig geregelt, dass der Abschlag auf die Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG auf Antrag zunächst für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gewährt wird, wenn nachgewiesen wird, dass die jeweiligen Voraussetzun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wohnungsbaugesetze und Wohnraumförderungsgesetze der Länder (Abs. 3)

Rz. 48 [Autor/Stand] Für Grundstücke, für die nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz[2], nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz[3] oder nach den Wohnraumförderungsgesetzen der Länder eine Förderzusage erteilt wurde, gilt nach § 15 Abs. 3 GrStG ebenfalls eine um 25 % ermäßigte Grundsteuermesszahl. Somit wird auch diesen Grundstücken eine entsprechende Grundsteuervergünstigung gewährt....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bekanntgabe der festgesetzten Hebesätze

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Entscheidung über die Festsetzung des Hebesatzes erfolgt entweder durch Gemeindebeschluss oder durch Satzungsentscheidung bzw. durch Gesetzesbeschluss in Stadtstaaten. Ein Gemeindebeschluss kann bspw. im Rahmen des Gesetzes zum Haushaltsplan gefasst werden. In welcher Form der Beschluss gefasst wird, ist relevant für die zeitliche Anwendbarkeit der f...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz

Rz. 290 [Autor/Stand] Auch das Land Rheinland-Pfalz hat eine Anpassung bei der Grundsteuer vorgenommen und – wie die Länder Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt – die Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) genutzt, um abweichend von § 25 Abs. 4 GrStG eine zusätzliche landesrechtliche Option für differenzierende Hebesätze im Grundvermögen...mehr

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Einführung BewG / i) Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 10.12.2001

Rz. 158 [Autor/Stand] Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes v. 10.12.2001[2] wurde die in § 138 Abs. 4 BewG i.d.F. des JStG 1997[3] statuierte Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse zum 1.1.1996 für die Feststellung der Grundbesitzwerte über den 31.12.2001 hinaus bis zum 31.12.2006 verlängert. Rz. 159 [Autor/Stand] Vorherige Bemühungen um eine grundlegend...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 3 Zuständigkeit für die LSt-Außenprüfung (Abs. 1)

Rz. 20 Zuständig für die LSt-Außenprüfung ist nach § 42f Abs. 1 EStG das Betriebsstätten-FA. Für die Durchführung der LSt-Außenprüfung ist damit das FA zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb oder Betriebsteil liegt, in dem der für die Durchführung des LSt-Abzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird (§ 41 Abs. 2 EStG).[1] § 42f Abs. 1 EStG tritt insoweit als Sonderregelung ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 2 Voraussetzungen und Umfang der Lohnsteuer-Außenprüfung

Rz. 9 Die Voraussetzungen zur Vornahme einer LSt-Außenprüfung ergeben sich aus § 193 AO (Rz. 10ff.). Der sachliche Umfang der LSt-Außenprüfung folgt aus § 42f EStG i. V. m. § 194 Abs. 1 AO (Rz. 13ff.). Der zeitliche Umfang wird durch § 194 Abs. 1 S. 2 AO geregelt (Rz. 18). Rz. 10 Nach § 193 Abs. 1 AO ist die Außenprüfung bei Stpfl. mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft...mehr

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Sauer, SGB II § 39 Sofortig... / 2.2 Vorrangige Leistung (Nr. 2)

Rz. 11 Leistungsberechtigte sind nach § 12a Satz 1 verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Hierzu kann sie der Grundleistungsträger auffordern. Nach Nr. 2 haben Widerspruch und Anfechtungsk...mehr

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Sauer, SGB II § 39 Sofortig... / 2.4 Rechtsschutz

Rz. 14 Gegen Verwaltungsakte, gegen die nach § 39 ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, kann nach § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG beantragt werden, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise auszusetzen bzw. nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Bei der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung zwischen ...mehr

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Die Tarifautomatik und das ... / 1.8.10 Sonstige für die Eingruppierung unerhebliche Kriterien

Weitere für die Eingruppierung unerhebliche Kriterien sind u. a.: die Wertung, Einschätzung eines Vorgesetzten. Vielmehr entscheidend ist, wie die Tätigkeit unter die Tätigkeitsmerkmale subsumiert wird. Voten bzw. Empfehlungen behördenintern eingesetzter Bewertungskommission[1] Bewertungen des LRH[2] eine frühere, jedoch zwischenzeitlich nicht mehr ausgeübte Tätigkeit, die Eingru...mehr

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Sauer, SGB II § 36 Örtliche... / 2.1.2 Gewöhnlicher Aufenthalt

Rz. 5 Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat der Antragsteller dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 SGB I). Der gewöhnliche Aufenthalt muss sich im Inland befinden. Dabei müssen die Umstände erkennen lassen, dass sich der Hilfebedürftige an dem Ort nicht nur vorübe...mehr

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Sauer, SGB II § 44 Veränder... / 2.4 Wirkung des Erlasses des Anspruchs

Rz. 11 Der Erlass ist die gegenüber dem Schuldner abgegebene Erklärung des Grundsicherungsträgers, auf seinen Anspruch zu verzichten. Der Erlass einer Forderung kann grundsätzlich erst nachträglich erfolgen und setzt eine Entscheidung des Grundsicherungsträgers voraus (BSG, Urteil v. 10.5.2011, B 4 AS 11/10 R). Eine bestandskräftige Rückforderung ist mithin Voraussetzung ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 6 Nachweise

Rz. 44a Die Erbringung von Nachweisen hat nach den allgemeinen Regelungen des Einkommensteuerrechts zu erfolgen, insbesondere ist die Zahlung durch den Stpfl. in Zweifelsfällen zu belegen. Sofern ergänzende Informationen einzuholen sind, kann dies ggf. im Gerichtsverfahren durch ein Gutachten erfolgen. Der BFH hatte im Hinblick auf Krankheitskosten entschieden, dass ein amtsä...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.15.2 Medizinische Heilbehandlung

Rz. 76 Kosten der direkten Heilbehandlung sind unter den Nachweiserfordernissen des § 64 EStDV grundsätzlich abziehbar. Hierbei kommt es insbesondere auf den Zweck der Wiederherstellung der Gesundheit an. Dazu gehören Maßnahmen, die "unter Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt sind und vorgenom...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.18.1 Vorbemerkung

Rz. 99 Nach einer langjährigen Rspr. des BFH sprach eine generelle Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit von Prozesskosten.[1] Eine Zwangsläufigkeit sollte nur in Ausnahmefällen vorliegen, insbesondere wenn der Grund für die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch, um den es bei der gerichtlichen Verfolgung ging, als adäquat verursachendes Ereignis entsprechend zwangs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.6 Besuchsreisen und Aufwendungen für Kontaktpflege

Rz. 54 Besuchsfahrten zu Angehörigen sind regelmäßig nicht außergewöhnlich oder atypisch und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anzusehen.[1] Dies gilt auch dann, wenn das eigene Kind besucht wird, zumal derartige Fahrten bereits durch den Kinderlastenausgleich oder die doppelte Haushaltsführung ausgeglichen sind.[2] Obgleich in der heutigen Zeit Patchwork-Familien...mehr

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Kirchensteuerreduzierung/-v... / aa) Beendigung von Kirchensteuerpflicht und jeglicher inländischer Einkommensteuerpflicht

Endet mit dem unterjährigen Wegzug nicht nur die Kirchensteuerpflicht, sondern auch jegliche Einkommensteuerpflicht in Deutschland (also: es existiert auch keine inländische Einkunftsquelle mehr, die zu einer beschränkten Einkommensteuerpflicht führt), dann wird in den meisten Bundesländern explizit angeordnet, dass die Zwölftelregelung nicht gilt (z.B. § 2 Abs. 5 S. 2 KiStG Bl...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Aufwendungen für Medikamente außerhalb der Zulassung

Der Einsatz eines Medikamentes außerhalb seiner Zulassung stellt eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV dar. Entsprechend muss der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG zwingend durch ein vor Erwerb des Medikamentes ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheini...mehr

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Historie der Eingruppierung / 1.5 Die Zeit von 1961 bis Anfang der 2000er Jahre (BAT und BAT-O)

Seit dem 1.4.1961 bestimmte der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) die Rechtsverhältnisse der Angestellten des öffentlichen Dienstes sowie der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb). Hinweis Als Anlage 1a zum BAT wurde die "Allgemeine Vergütungsordnung" vereinbart. Die Rechtsverhältnisse der Arbeiter in den Kommunen wurden im Bundesmanteltarifver...mehr

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"Frequently asked questions... / III. Weitere rechtliche Grundlagen für FAQ

Wenn FAQ also keine Verwaltungsanweisungen sind, stellt sich weiter die Frage nach ihrem Rechtscharakter. Keine (anderweitige) steuerrechtliche Normanknüpfung: Der Begriff FAQ wird weder in der Abgabenordnung noch in materiellen Steuergesetzen verwendet oder legaldefiniert. Informationspflicht gem. § 3 Abs. 2 EGovG: Eine rechtliche Grundlage für behördliches Handeln mittels FA...mehr

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"Frequently asked questions... / [Ohne Titel]

RiFG Tobias Thum, LL.M.oec.[*] Der Beitrag befasst sich mit der rechtlichen Einordnung von sog. "Frequently asked questions"-Katalogen (FAQ), die sich insb. beim BMF einer offensichtlichen Beliebtheit erfreuen. Anlässlich der jüngsten Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 30.7.2025 – X R 7/23, DStR 2026, 284, veröffentlicht am 29.1.2026) analysiert der Beitrag, warum FAQ keine st...mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.1 Gegenstand und Zweck der Regelung

Rz. 3 In § 1 Abs. 1 S. 1 SHGrStHsG wird der Grundsatz der Einheitlichkeit der Hebesätze in § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG dahingehend modifiziert, dass die Hebesätze von den Gemeinden auch innerhalb des Steuergegenstandes der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens zwischen den bebauten Grundstücken, die gem. § 250 Abs. 2 BewG...mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In Schleswig-Holstein ist grundsätzlich das bundesgesetzlich reformierte Grundsteuer- und Bewertungsrecht anzuwenden. Schleswig-Holstein hat mit dem Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Schleswig-Holstein (Schleswig-Holsteinisches Grundsteuerhebesatzgesetz – SHGrStHsG). v. 15....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 46... / 3.12.5 Form des Antrags

Rz. 66 Der Antrag ist nur wirksam, wenn er durch die Abgabe einer ESt-Erklärung gestellt wird (§ 46 Nr. 8 S. 2 EStG).[1] Die Erklärung kann unter den Voraussetzungen des § 151 AO auch bei dem zuständigen FA zur Niederschrift erklärt werden. Die ESt-Erklärung muss für den Vz abgegeben werden, für den die Veranlagung begehrt wird. Das gilt auch dann, wenn Veranlagungen schon f...mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen des Landes Sachsen-Anhalt vom GrStG

1 Allgemeines Rz. 1 In Sachsen-Anhalt ist grundsätzlich das bundesgesetzlich reformierte Grundsteuer- und Bewertungsrecht anzuwenden. Sachsen-Anhalt hat mit dem Gesetz über die Einführung einer optionalen Festsetzung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer des Landes Sachsen-Anhalt (Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt – GrStHsG LSA) v....mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In Sachsen-Anhalt ist grundsätzlich das bundesgesetzlich reformierte Grundsteuer- und Bewertungsrecht anzuwenden. Sachsen-Anhalt hat mit dem Gesetz über die Einführung einer optionalen Festsetzung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer des Landes Sachsen-Anhalt (Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt – GrStHsG LSA) v. 1.11.2024[1]...mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.2 Rechtsentwicklung

Rz. 7 § 1 GrStHsG LSA wurde vom Land Sachsen-Anhalt unter Inanspruchnahme der Abweichungskompetenz gem. Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG im Wege des Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festsetzung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer des Landes Sachsen-Anhalt (Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt – GrStHsG LSA) v. 1.11.2024[1...mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.5 Regelungszusammenhänge

Rz. 13 In Sachsen-Anhalt ist grundsätzlich das bundesgesetzlich reformierte Grundsteuer- und Bewertungsrecht anzuwenden. Mit dem Gesetz über die Einführung einer optionalen Festsetzung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer des Landes Sachsen-Anhalt (Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt – GrStHsG LSA) v. 1.11.2024[1] hat Sachsen-Anhal...mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.4 Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Rz. 11 Die den Gemeinden in § 1 GrStHsG LSA landesgesetzlich eingeräumte Möglichkeit, die Hebesätze für die Grundsteuer auch innerhalb der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens nach bestimmten Grundstücksarten bzw. Gruppen von Grundstücksarten zu differenzieren, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (S. ergänzend Kommentierung...mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 4 Inkrafttreten des GrStHsG LSA (§ 3)

Rz. 35 Nach § 3 GrStHsG LSA tritt das GrStHsG LSA am Tag nach der Verkündung in Kraft. Da das GrStHsG LSA am 23.10.2024 vom Landtag des Landes Sachsen-Anhalt beschlossen[1], am 1.11.2024 ausgefertigt und am 7.11.2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt verkündet wurde[2], ist es am 8.11.2024 in Kraft getreten. Entsprechend der Anwendungsregelung in § 2 G...mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.3 Geltungsbereich

Rz. 9 Wenngleich den Gemeinden in Sachsen-Anhalt in § 1 GrStHsG LSA abweichend von § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG vornehmlich die Option zur Hebesatzdifferenzierung für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens eingeräumt wurde, erstreckt sich der Geltungsbereich des GrStHsG LSA auch auf die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft al...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.7.3 Option zur Zusammenfassung des Hebesatzes für Grundstücke (§ 1 Abs. 1 S. 3)

Rz. 26 Durch § 1 Abs. 1 S. 3 GrStHsG LSA wird explizit klargestellt, dass die Gemeinden von der Option zur Hebesatzdifferenzierung zwischen der Gruppe der Nichtwohngrundstücke (Rz. 20, 21) und den Wohngrundstücken (Rz. 20) Gebrauch machen können, sie müssen diese Option aber nicht ausüben. Es handelt sich um eine Differenzierungsbefugnis und nicht um eine Differenzierungspfl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Roscher, GrStG Abweichungen... / 3 Erstmalige Anwendung des GrStHsG LSA (§ 2)

Rz. 33 Das GrStHsG LSA ist gem. § 2 GrStHsG LSA erstmals ab dem 1.1.2025 anzuwenden. Insoweit bestimmt diese Anwendungsregelung den zeitlichen Anwendungsbereich des GrStHsG LSA. Nach § 2 GrStHsG LSA können die Gemeinden in Sachsen-Anhalt von der in § 1 GrStHsG LSA eingeräumten Möglichkeit zur Hebesatzdifferenzierung für die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundv...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.1 Gegenstand und Zweck der Regelung

Rz. 3 In § 1 Abs. 1 S. 1 GrStHsG LSA wird der Grundsatz der Einheitlichkeit der Hebesätze in § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG dahingehend modifiziert, dass die Hebesätze von den Gemeinden auch innerhalb des Steuergegenstandes der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens zwischen den bebauten Grundstücken, die gem. § 250 Abs. 2 Be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.7.1 Erweiterte Möglichkeiten zur Hebesatzdifferenzierung (§ 1 Abs. 1 S. 1)

Rz. 18 Nach § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG muss der Hebesatz vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG jeweils einheitlich sein für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke. Hiervon abweichend muss der Hebesatz für die Grundsteuer gem. § 1 Abs. 1 S. 1 GrStHsG LSA vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG jeweils einh...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.7.5 Modifizierung der Regelung zur sog. Grundsteuer C (§ 1 Abs. 2)

Rz. 30 Bereits mit dem in § 1 Abs. 1 S. 1 GrStHsG LSA enthaltenen Vorbehalt des § 25 Abs. 5 GrStG wird verdeutlicht, dass auch die Gemeinden in Sachsen-Anhalt von der bundesgesetzlich geregelten Möglichkeit, aus städtebaulichen Gründen für unbebaute, baureife Grundstücke einen gesonderten erhöhten Hebesatz festzusetzen (sog. Grundsteuer C), Gebrauch machen können (Rz. 19). Un...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.7 Systematische Kommentierung

2.7.1 Erweiterte Möglichkeiten zur Hebesatzdifferenzierung (§ 1 Abs. 1 S. 1) Rz. 18 Nach § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG muss der Hebesatz vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG jeweils einheitlich sein für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke. Hiervon abweichend muss der Hebesatz für die Grundsteuer gem. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2 Festsetzung des Hebesatzes (§ 1)

2.1 Gegenstand und Zweck der Regelung Rz. 3 In § 1 Abs. 1 S. 1 GrStHsG LSA wird der Grundsatz der Einheitlichkeit der Hebesätze in § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG dahingehend modifiziert, dass die Hebesätze von den Gemeinden auch innerhalb des Steuergegenstandes der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens zwischen den bebauten G...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.6 Rechtsschutz

Rz. 15 Der von der Gemeinde festgesetzte Hebesatz kann nicht unmittelbar mit Rechtsmitteln angefochten werden. Der Steuerschuldner hat jedoch die Möglichkeit, im Rahmen eines Widerspruchs gegen den Grundsteuerbescheid den angewendeten Hebesatz überprüfen zu lassen (§ 12 GrStG Rz. 12). Im Rahmen des Anfechtungsverfahrens gegen den Grundsteuerbescheid wird das Verwaltungsgerich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.7.2 Begrenzung des Hebesatzes für die Gruppe der Nichtwohngrundstücke (§ 1 Abs. 1 S. 2)

Rz. 23 Nach § 1 Abs. 1 S. 2 GrStHsG LSA darf der einheitliche Hebesatz für die Gruppe der Nichtwohngrundstücke (Rz. 20, 21) gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GrStHsG LSA nicht niedriger sein als der einheitliche Hebesatz für die unter § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GrStHsG LSA fallenden Wohngrundstücke (Rz. 20). Mit der Ausübung der Option zur Hebesatzdifferenzierung kann die Gemeinde somit ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.7.4 Hebesatzdifferenzierungen bei Änderungen des Gemeindegebiets (§ 1 Abs. 1 S. 4)

Rz. 28 In § 1 Abs. 1 S. 4 GrStHsG LSA wird entsprechend zu § 25 Abs. 4 S. 2 GrStG bestimmt, dass bei Änderungen des Gemeindegebiets, die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile für eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen kann.[1] Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 25 Abs. 4 GrStG verwiesen. Rz. 29 e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Roscher, GrSTG, GrStG Abwei... / 2.7.1 Erweiterte Möglichkeiten zur Hebesatzdifferenzierung (§ 1 Abs. 1)

Rz. 18 In § 1 Abs. 1 S. 1 GrStHsGRP wird unter dem Vorbehalt des § 1 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 und 3 GrStHsGRP zunächst der in § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG geregelte Grundsatz, wonach der Hebesatz für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke jeweils einheitlich sein muss, ins GrStHsGRP übernommen. Durch § 1 ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Roscher, GrSTG, GrStG Abwei... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In Rheinland-Pfalz ist grundsätzlich das bundesgesetzlich reformierte Grundsteuer- und Bewertungsrecht anzuwenden. Rheinland-Pfalz hat mit dem Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Rheinland-Pfalz (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz – GrStHsGRP) v. 25.2.2025[1] allerding...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 12.5.1 Vereinbarung durch landesbezirkliche Regelungen (Absatz 4 Satz 1)

Die zuschlagspflichtigen Arbeiten sowie die Höhe der Zuschläge sind auf landesbezirklicher Ebene zu vereinbaren. Es liegen u. a. folgende landesbezirkliche Tarifverträge gem. § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-V vor:mehr