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Umsatzsteuer, Kleinunternehmer / 2 Wer als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer zahlen muss

Michele Schwirkslies
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Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG brauchen für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer zu zahlen und damit keine Umsatzsteuer in Ihren Ausgangsrechnungen ausweisen. Die Umsätze des Kleinunternehmers sind zwar grundsätzlich umsatzsteuerbar und auch umsatzsteuerpflichtig, die Umsatzsteuer wird jedoch nicht erhoben. Kleinunternehmer ist derjenige, dessen Umsatz

  • im Vorjahr nicht höher war als 25.000 EUR (bis einschließlich 2024: 22.000 EUR und bis einschließlich 2019: 17.500 EUR) und
  • im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 100.000 EUR (bis einschließlich 2024: 50.000 EUR) sein wird.

Werden beide Grenzwerte nicht überschritten, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, d. h., die Umsätze unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Die Kehrseite ist, dass auch der Vorsteuerabzug entfällt. Wer dies nicht will, kann seine Umsätze freiwillig der Umsatzsteuer unterwerfen (= Option zur Umsatzsteuer). An diese Wahl ist der Unternehmer für insgesamt 5 Jahre gebunden.

 
Praxis-Tipp

Die Umsatzgrenze muss jedes Jahr überprüft werden

Nach der bisherigen Rechtslage (bis 31.12.2024) muss nach Ablauf eines jeden Jahres geprüft werden, ob die Umsatzgrenze von 22.000 EUR unter- oder überschritten wird. Sinkt der Umsatz, sodass der Grenzwert von 22.000 EUR nicht überschritten wird, kann ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung vollzogen werden. Weist der Unternehmer nach wie vor die Umsatzsteuer aus, optiert er automatisch zur Umsatzsteuer. Daran ist er dann für die nächsten 5 Jahre gebunden.

Überschreitet der Unternehmer den Grenzwert, muss er ab dem 1.1. des nächsten Jahres seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen und dementsprechend in seinen Rechnungen Umsatzsteuer offen ausweisen. Wird die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht ausgewiesen, muss die Umsatzsteuer aus dem Gesamtbetrag herausgere...

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