Fachbeiträge & Kommentare zu Sachsen-Anhalt

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Voraussetzungen einer steue... / [Ohne Titel]

RD Dr. Christian Sterzinger[*] Im JStG 2019 (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl. I 2019, 2451 = BStBl. I 2020, 17) hat Deutschland zum 1.1.2020 die vier EU-Vorgaben zu den sog. "Quick-Fixes" in nationales Recht umgesetzt. Neben der Neueinführung einer Konsignationslagerregelun...mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 90 Sack, Die Besonderheiten des "Ostrentenrechts", rv 2018 S. 39. Schäfer, Berechnung der Altersrente bei Versicherungszeiten aus verschiedenen EU-Staaten – Anm. zu: SG Frankfurt (Oder), Urteil v. 15.9.2021 – S 29 R 32/17, jurisPR-ArbR 7/2022 Anm. 6. Rz. 91 Zur Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung – ...mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 2.6 Wehr- und Zivildienstzeiten (Abs. 4)

Rz. 84 Zeiten des gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes vor 1992 erhalten für jeden vollen Kalendermonat 0,0625 (pro Jahr 0,75) Entgeltpunkte. Für Teilzeiträume ist wie in den Fällen des Abs. 3a nur der anteilige Wert zu berücksichtigen. Für Zeiten ab 1.1.1992 gilt § 70 Abs. 1 (vgl. auch GRA der DRV zu § 256a SGB VI, Stand: 9.4.2021, Anm. 9.1 sowie GRA der DRV zu § 70 SGB VI, ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 23 des GG am 03.10.1990 wurden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland (s. Einigungsvertrag vom 31.08.1990, BGBl II 1990, 885). Die Anlagen zum Einigungsvertrag regelten da...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Erwerber

Rz. 11 Im Erbschaftsteuergesetz ist der Begriff des Erwerbers nicht definiert. Erwerber kann jeder sein, der von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden einen Vermögenszuwachs erzielt, mithin bereichert ist. Als Erwerber in Betracht kommen daher in erster Linie natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts. Gleichfalls kommen aber auch in Betracht ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.2 Verhältnis zur Erbschaft-/Schenkungsteuer

Rz. 193 Eine weitere Steuerbegünstigung bringt die Gemeinnützigkeit bei der Erbschaftbesteuerung der Errichtung und der späteren Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung mit sich (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG). Das ErbStG befreit sämtliche "Zuwendungen" an gemeinnützige Rechtsträger und damit sowohl die Dotation der Stiftung bei ihrer Errichtung als auch die Zustiftun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.3 Grobschema für die Praxis

Rz. 470 Im Unterschied zur dogmatischen Begründung stellt sich in der Praxis die Frage des Vorliegens eines Willens zur Unentgeltlichkeit nur in Ausnahmefällen. Dies liegt daran, dass – ausgehend von der Rechtsprechung des BFH – das subjektive Tatbestandselement der Freigebigkeit stark zurückgedrängt ist und auf dieses beim Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Übersicht über die einzelnen Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzämter im Bundesgebiet

Rz. 35 In den einzelnen Bundesländern sind die Zuständigkeiten für Erb- und Schenkungsfälle zumeist zentralisiert, d. h., ein FA ist für den Geschäftsbereich mehrerer FÄ zuständig:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und UmwStG, Abkürzungs- und Zeitschriftenverzeichnis

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.6 Besuchsreisen und Aufwendungen für Kontaktpflege

Rz. 54 Besuchsfahrten zu Angehörigen sind regelmäßig nicht außergewöhnlich oder atypisch und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anzusehen.[1] Dies gilt auch dann, wenn das eigene Kind besucht wird, zumal derartige Fahrten bereits durch den Kinderlastenausgleich oder die doppelte Haushaltsführung ausgeglichen sind.[2] Obgleich in der heutigen Zeit Patchwork-Familien...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 3 Zuständigkeit für die LSt-Außenprüfung (Abs. 1)

Rz. 20 Zuständig für die LSt-Außenprüfung ist nach § 42f Abs. 1 EStG das Betriebsstätten-FA. Für die Durchführung der LSt-Außenprüfung ist damit das FA zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb oder Betriebsteil liegt, in dem der für die Durchführung des LSt-Abzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird (§ 41 Abs. 2 EStG).[1] § 42f Abs. 1 EStG tritt insoweit als Sonderregelung ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 2 Voraussetzungen und Umfang der Lohnsteuer-Außenprüfung

Rz. 9 Die Voraussetzungen zur Vornahme einer LSt-Außenprüfung ergeben sich aus § 193 AO (Rz. 10ff.). Der sachliche Umfang der LSt-Außenprüfung folgt aus § 42f EStG i. V. m. § 194 Abs. 1 AO (Rz. 13ff.). Der zeitliche Umfang wird durch § 194 Abs. 1 S. 2 AO geregelt (Rz. 18). Rz. 10 Nach § 193 Abs. 1 AO ist die Außenprüfung bei Stpfl. mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft...mehr

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Arbeitsbefreiung bei Fortza... / 10 Arbeitsbefreiung kraft Gesetzes

Neben der tariflichen Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD gibt es eine Reihe von spezialgesetzlichen Freistellungsvorschriften des Bundes- und Landesrechts, die der tariflichen Regelung vorgehen. Trifft jedoch das Gesetz keine Aussage über die Entgeltfortzahlung, kann sich ggf. daneben ein Anspruch aus § 29 ergeben, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Wesentlichen hand...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Normzweck

Rz. 2 Die Vorschrift erklärt besondere Einkommensteile, die nach den angeführten Grundsätzen Arbeitseinkommen sind, aus sozialen Gründen oder mit Rücksicht auf die Zweckgebundenheit für absolut unpfändbar (anders als § 850b ZPO: bedingt pfändbare Bezüge) und entzieht sie damit gänzlich der Pfändung. Die Anwendung der Unpfändbarkeitsregelung der Vorschrift gelten auch für ein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1.1 Bescheidene Lebens- und Haushaltsführung (Nr. 1 lit. a)

Rz. 22 Die Vorschrift bestimmt die Unpfändbarkeit von Sachen, die der bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung, d. h. bei einem bereits bestehenden Hausstand (LG München, DGVZ 1983, 93), dienen. Das Pfändungsverbot knüpft an die Regelung des § 811 Abs. 1 Nr. 1 HS 1, Nr. 2 ZPO a. F. an. Die bisherige Aufzählung von einzelnen Sachen wie Kleidungsstücken, Wäsche, Betten, Haus-...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.5.3 Betreuung von Wohnungsbauten (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG)

Rz. 66 Weitere erlaubte, aber nicht begünstigte Tätigkeit ist nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG die Betreuung von Wohnungsbauten. Die Betreuung von Wohnungsbauten muss nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Erforderlich ist aber ein Nebenordnungsverhältnis in dem Sinne, dass die Betreuung von Wohnungsbauten gleichzeitig mit der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz erfo...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.2.6 Umfang der Kürzung

Rz. 22 Die Kürzung erfolgt nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG pauschal i. H. v. 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden inl. Grundbesitzes. Die Kürzung ist stets nach dem Einheitswert zu bemessen.[1] Geltung hat dies auch dann, wenn in der Bilanz im Anschluss an die D-Mark-Eröffnungsbilanz das Grundstück mit einem höheren Wert angesetzt ist.[2] Unerheblich für di...mehr

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AGS 05/2022, Auslagenerstat... / I. Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom 3.3.2021 Subventionsbetrug in 7 Fällen wegen unrichtiger Angaben in verschiedenen Corona-Soforthilfe-Anträgen bzw. Darlehensanträgen bei der Sächsischen Aufbaubank und in einem Antrag auf Corona-Soforthilfe Zuschuss bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zur Last. Nachdem der Angeschuldigte am 28.11.202...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)[2] wurde für Zwecke der Grundsteuer gemäß § 258 BewG die Regelung für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen des Sachwertverfahrens eingefügt. Mit dem Verfahren soll auf der Grundlage einer typisierenden Ermittlung des Grundbesitzwertes die Bewertung ei...mehr

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Bildungsurlaub / 11.12 Sachsen-Anhalt

11.12.1 Rechtsgrundlage Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) vom 4.3.1998 (GVBL. LSA 1998, S. 92) zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 705). 11.12.2 Persönlicher Geltungsbereich Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, die in Heimarb...mehr

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Bildungsurlaub / 11.12.2 Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, die in Heimarbeit Beschäftigten samt der ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind, soweit ihre Arbeitsstätte in Sachsen-Anhalt liegt oder ihr Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Sachsen-Anhalt hat. Für Arbeitslose gilt d...mehr

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Bildungsurlaub / 11.12.4.1 Dauer

Der Anspruch beträgt bei einer 5-Tage-Woche 5 Arbeitstage im Kalenderjahr. Der Anspruch von 2 Kalenderjahren kann zusammengefasst werden.mehr

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Bildungsurlaub / 11.12.3 Freistellungsrelevante Themen

Die Freistellung von der Arbeit kann nur für Bildungszwecke erfolgen, die thematisch der berufsspezifischen Weiterbildung dienen.mehr

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Bildungsurlaub / 11.12.6 Verfahren

11.12.6.1 Frist und Form Der Antrag muss so früh wie möglich, i. d. R. mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung, beim Arbeitgeber schriftlich eingereicht werden. Beizufügen sind Informationen über den Inhalt und den Zeitraum sowie der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung. Die Teilnahme an der Veranstaltung muss dem Arbeitgeber durch eine vom Maßnahmeträger ausgest...mehr

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Bildungsurlaub / 3.1 Der persönliche Geltungsbereich

Einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsstätte in dem jeweiligen Bundesland liegt bzw. deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in dem jeweiligen Bundesland haben. Der persönliche Wohnsitz ist ohne Bedeutung. Als Beschäftigte gelten die Arbeiterinnen und Arbeiter, die Angestellten[1] und auch die Auszubilden...mehr

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Bildungsurlaub / 11.12.4 Umfang des Anspruchs

11.12.4.1 Dauer Der Anspruch beträgt bei einer 5-Tage-Woche 5 Arbeitstage im Kalenderjahr. Der Anspruch von 2 Kalenderjahren kann zusammengefasst werden. 11.12.4.2 Anrechnung Eine Anrechnung von Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Regelungen beruhen, ist möglich, wenn sie den Grundsätzen der Bildungsfreistellung des Gesetzes entsprechen und ...mehr

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Bildungsurlaub / 11.12.5 Wartezeit

Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens 6 Monaten bestehen.mehr

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Bildungsurlaub / 11.12.6.3 Übertragbarkeit

Ein nicht ausgeschöpfter Anspruch des vorangegangenen Kalenderjahres kann noch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden.mehr

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Bildungsurlaub / 11.12.1 Rechtsgrundlage

Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) vom 4.3.1998 (GVBL. LSA 1998, S. 92) zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 705).mehr

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Bildungsurlaub / 11.12.4.2 Anrechnung

Eine Anrechnung von Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Regelungen beruhen, ist möglich, wenn sie den Grundsätzen der Bildungsfreistellung des Gesetzes entsprechen und die Anrechnung ausdrücklich vorgesehen ist.mehr

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Bildungsurlaub / 11.12.6.1 Frist und Form

Der Antrag muss so früh wie möglich, i. d. R. mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung, beim Arbeitgeber schriftlich eingereicht werden. Beizufügen sind Informationen über den Inhalt und den Zeitraum sowie der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung. Die Teilnahme an der Veranstaltung muss dem Arbeitgeber durch eine vom Maßnahmeträger ausgestellte Bescheinigung nach...mehr

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Bildungsurlaub / 11.12.6.2 Einschränkungen

Kein Anspruch auf Bildungsfreistellung besteht gegenüber Arbeitgebern mit weniger als 5 Beschäftigten. Der Arbeitgeber kann die Freistellung ablehnen, wenn zwingende betriebliche bzw. dienstliche Gründe oder schon genehmigte Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Seine Ablehnung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich, i. d. R. 3 Wochen, aber mindestens...mehr

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Bildungsurlaub / 2.2 Landesrecht

Dadurch, dass der Bundesgesetzgeber das Recht der Arbeitnehmerweiterbildung bisher nicht abschließend geregelt hat, besitzen die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz, die Arbeitnehmerweiterbildung zu regeln (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Nr. 12 GG).[1] Von dieser Möglichkeit haben die Bundesländer – bis auf Bayern und Sachsen – wie folgt Gebrauch gemacht: Baden-Württ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.14 Sachsen-Anhalt

Die Beteiligungsform ist im Sachsen-Anhalt nicht vorgesehen. Die Angelegenheiten sind in den stärkeren Beteiligungsformen der Mitbestimmung oder Mitwirkung erfasst.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14 Sachsen-Anhalt

Es gibt für das PersVG LSA keine einheitliche vergleichbare Bestimmung. Vergleichbare Tatbestände sind auf mehrere Paragraphen verteilt. 3.14.1 Verwaltungsanordnung In § 60 Abs. 1 PersVG LSA ist entsprechend zu § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG eine Mitteilungs- und Erörterungspflicht geregelt. Ausgenommen – wie bei der Regelung des Bundes – sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA die...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14.2 Auflösung, Einschränkung, Verlegung, Zusammenlegung

Maßnahmen mit dem Ziel der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen sind in § 69 Nr. 8 PersVG LSA als Mitbestimmungstatbestand und damit mit einer stärkeren Beteiligung als beim Bund gefasst.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14.6 Organisatorische Maßnahmen

In § 69 PersVG LSA werden alle denkbaren Konstellationen zur organisatorischen Änderung der Mitbestimmung unterstellt. Erfasst sind alle Maßnahmen der Rationalisierung und der technologischen Änderung der Arbeitswelt.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14.5 Ausnahmen nach § 68 PersVG LSA

Bestimmte Beamtengruppen werden durch § 68 PersVG LSA von der Mitbestimmung ausgeschlossen. Dies sind Beamte, die in Personalangelegenheiten entscheidungsbefugt sind, Beamte auf Zeit und jederzeit in den Ruhestand versetzbare Beamte, sowie Beamte ab Besoldungsgruppe A 16 aufwärts.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14.1 Verwaltungsanordnung

In § 60 Abs. 1 PersVG LSA ist entsprechend zu § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG eine Mitteilungs- und Erörterungspflicht geregelt. Ausgenommen – wie bei der Regelung des Bundes – sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA die Verwaltungsanordnungen, für die nach § 92 Abs. 1 LBG LSA die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zuständig sind.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14.3 Entlassungen von Beamten

§ 66 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 PersVG LSA hat die Beteiligung des Personalrates bei der Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf als Mitbestimmung geregelt. Voraussetzung ist, dass die Entlassung nicht auf Antrag des Beamten oder wegen des Endes des Vorbereitungsdienstes erfolgt. Wegen der Ausnahmen siehe unten.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14.4 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Beamten

Mit dem Vorbehalt des Antrags durch den betroffenen Beamten ist für die Versetzung in den Ruhestand nach § 66 Abs. 1 Nr. 8 PersVG LSA ein Mitbestimmungstatbestand geschaffen. Es müssten alle Fälle mit und gegen den Willen des Beamten erfasst sein. Die Dienststelle hat den Beamten rechtzeitig von der Maßnahme zu unterrichten und auf sein Antragsrecht hinzuweisen. Wegen der Au...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 15. Gerichte für Urheberrechtsstreitigkeiten und (fliegende) örtliche Zuständigkeit

Rz. 522 § 105 UrhG sieht in Urheberrechtsstreitigkeiten besondere Gerichte in der Weise vor, dass die Landesregierungen beziehungsweise Landesjustizverwaltungen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnungen für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Zuständigkeit einem von diesen zuzuordnen. Von dieser Möglichkeit haben die Länder durchweg Gebrauch gemacht. (Siehe dazu § 5 Rdn ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Leistungsschutzberechtigte nach §§ 70–72 UrhG

Rz. 268 § 70 UrhG erfasst die Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte (etwa alte Manuskripte und Inschriften), wenn sie das Ergebnis wissenschaftlicher sichtender Tätigkeit[423] sind und sich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte wesentlich unterscheiden (§ 70 UrhG). Rz. 269 Die kollektive Wahrnehmung der Rechte an wissenschaftlichen Ausg...mehr

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§ 4 Medienrecht / c) Kommerzielle Tätigkeiten und Finanzierung

Rz. 172 Durch den sog. Beihilfenkompromiss[186] hatte sich der deutsche Rundfunkgesetzgeber verpflichtet, Vorschriften in den damals geltenden Rundfunkstaatsvertrag aufzunehmen, die die "kommerziellen Tätigkeiten" in der Weise regeln, dass diese nur unter Marktbedingungen erbracht werden dürfen und von den übrigen Tätigkeiten durch gesonderte Rechnungslegung zu trennen sind ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.5 Feiertage

Rz. 23 Die Festlegung der Feiertage ist nach Art. 70 GG grundsätzlich Ländersache. Nur der Tag der deutschen Einheit am 3. Oktober ist durch das Einigungsvertragsgesetz v. 23.9.1990[1] als bundeseinheitlicher Feiertag festgelegt worden. Aufgrund der Länderhoheit auf dem Gebiet des Feiertagsrechts schwankt die Anzahl der Feiertage zwischen den einzelnen Bundesländern. So gelte...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14 Sachsen-Anhalt

Das Landesrecht enthält keine dem Mitwirkungsverfahren vergleichbare Beteiligungsform. Es kennt nur die Beteiligungsform der Mitbestimmung. Beim Umfang des Mitbestimmungsrechts sind jedoch die verfassungsrechtlichen Grenzen der Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle zu beachten.[1] Den Entscheidungen der Einigungsstelle kommt daher je nach Fallgestaltung lediglich der Cha...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Übersicht

Das Mitwirkungsverfahren beinhaltet das zweite förmlich ausgestaltete Beteiligungsrecht der Personalvertretung. In ihm wird geregelt, wie bei Maßnahmen vorzugehen ist, die dem Mitwirkungsrecht des Personalrats unterliegen. Das Mitwirkungsrecht ist deutlich schwächer ausgelegt als das Mitbestimmungsrecht, da kein Einigungsstellenverfahren vorgesehen ist, das Letztentscheidung...mehr

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Die gesellschaftlichen Konf... / 4 Gender Pay Gap – Die Vielschichtigkeit geschlechtergerechter Entlohnung

Damit sind wir beim nächsten Reizthema in Sachen Geld angelangt: die ungleiche Entlohnung von Männern und Frauen. Interessanterweise verläuft der Graben nicht zwischen den Geschlechtern selbst. Wer genauer hinhört, erkennt vielmehr, dass es um Bewertungsmaßstäbe geht, mit denen die Diskutanten Lohngerechtigkeit definieren oder ungleiche Vergütung begründen. Der Gender Pay Gap...mehr

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Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Öffentliche Bekanntmachung v. 30.03.2022)

Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 ist durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesteuerblatt v. 30.3.2022 erfolgt. Zur Umsetzung des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[1] ist für die wirtschaftlichen Einheiten des inländischen Grundbesitzes (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft s...mehr

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AGS 04/2022, Übernahme der ... / III. Bewilligung von Terminsreisekosten

1. Gesetzliche Grundlage Nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg können einem bedürftigen Beteiligten in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 ZPO aus der Staatskasse Reisekosten bewilligt werden (s. BVerwG RVGreport 2017, 235; VGH Baden-Württemberg Justiz 2010, 268; OVG NRW, Beschl. v. 18.9.2019 – 12 A 3552/18, juris Rn 9 ff.; OVG Sachsen,...mehr