Rz. 22

Die Kürzung erfolgt nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG pauschal i. H. v. 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden inl. Grundbesitzes. Die Kürzung ist stets nach dem Einheitswert zu bemessen.[1] Geltung hat dies auch dann, wenn in der Bilanz im Anschluss an die D-Mark-Eröffnungsbilanz das Grundstück mit einem höheren Wert angesetzt ist.[2] Unerheblich für die Anwendung von § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG ist, ob der entsprechende Grundbesitz Erträge abwirft oder nicht. Maßgebend für die Kürzung ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Ez lautet. Hierbei kann es sich um einen Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt handeln. Nach § 14 Abs. 2 S. 2 GewStG ist Ez das Kalenderjahr.

 

Rz. 23

Einheitswerte sind auf den 1.1. festzustellen. Der auf den 1.1. des Jahrs festgestellte Einheitswert ist für die Kürzung in diesem Ez maßgebend. Dies gilt auch für die Folgejahre, solange nicht auf den 1.1. eines späteren Jahrs ein neuer Einheitswert festgestellt wird. Sofern ein Einheitswert noch nicht festgestellt ist, kann im Vorgriff hierauf die Bemessungsgrundlage für die pauschale Kürzung geschätzt werden.[3] Bei einem Ez von weniger als 12 Monaten wird der volle Kürzungsbetrag angesetzt.[4] Beträgt der Ez mehr als 12 Monate, erfolgt keine zeitanteilige Hochrechnung.[5] Ein Ez von weniger als 12 Monaten kann in Betracht kommen bei Beginn oder Ende der GewSt-Pflicht oder bei Umstellung des Wirtschaftsjahrs.[6] Ein längerer Ez als 12 Monate ist nur bei einer Umstellung des Wirtschaftsjahrs möglich.[7]

 

Rz. 24

Nach § 121a BewG sind Grundstücke i. S. d. § 70 BewG und Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG für gewerbesteuerliche Zwecke mit 140 % des auf den Wertverhältnissen v. 1.1.1964 beruhenden Einheitswerts anzusetzen. § 121a BewG gilt nicht für Grundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG. Hierbei handelt es sich um Grundstücke, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem gewerblichen Betrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden. Bei diesen Grundstücken erfolgt der Ansatz mit 100 % des Einheitswerts. Geltung haben die erhöhten Bemessungsgrundlagen kraft Gesetzes.[8]

 

Rz. 24a

Handelt es sich um Grundstücke im Zustand der Bebauung, gilt § 91 BewG. Maßgebend für die Ermittlung des Einheitswerts sind der Wert des Grund und Bodens und der bezugsfertigen Gebäude.[9]

 

Rz. 24b

Für Betriebsgrundstücke im Beitrittsgebiet sind die Einheitswerte 1935 mit den in § 133 BewG genannten Prozentsätzen anzusetzen.[10] Ein Ersatzwirtschaftswert ist nach §§ 125 Abs. 2, 126 Abs. 2 BewG für land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Beitrittsgebiet zu ermitteln. Dieser ist im Rahmen der pauschalen Kürzung insoweit anzusetzen, als er sich auf Grundbesitz bezieht, der zum Betriebsvermögen gehört.[11]

 

Rz. 25

Befindet sich ein im Teileigentum stehender Grundstücksteil im Betriebsvermögen, ist maßgebend für die Kürzung der für das Teileigentum festgestellte Einheitswert.[12] Teileigentum kann gebildet werden an Wohnungen bzw. an Teilen eines Gebäudes, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.

 

Rz. 26

Ist ein zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück aufgrund eines Erbbaurechts bebaut worden und hat das Erbbaurecht im Feststellungszeitpunkt eine Laufzeit von weniger als 50 Jahren, wird dem Erbbauberechtigten nach Maßgabe von § 92 Abs. 3 BewG der Wert des Gebäudes und ein Teil des Werts des Grund und Bodens als Wert des Erbbaurechts zugerechnet. Der restliche Bodenwert ist dem Grundstückseigentümer zuzurechnen. Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG bestimmt sich nach dem Teil des Einheitswerts, der dem Erbbauberechtigten zugerechnet wurde. Hat das Erbbaurecht im Feststellungszeitpunkt eine Laufzeit von 50 Jahren oder mehr, wird nach § 92 Abs. 2 BewG der Einheitswert in vollem Umfang dem Erbbauberechtigten zugerechnet. Ihm steht damit auch die Kürzung auf der Basis des ganzen Einheitswerts zu.

 

Rz. 27

Gehört das Grundstück nur z. T. zum Betriebsvermögen, ist nach § 20 Abs. 2 GewStDV für die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG vom entsprechenden Teil des Einheitswerts auszugehen. Der anteilige Einheitswert ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der Jahresrohmiete gemäß § 79 BewG zu ermitteln.[13] Anstelle der Aufteilung nach dem Verhältnis der Jahresrohmiete kann auch ein anderer Maßstab Anwendung finden, wenn das zu einem sachgerechteren Ergebnis führt. Als Aufteilungsmaßstäbe in Betracht kommen insbesondere die Nutzflächen- oder Rauminhaltsverhältnisse.[14] Dabei ist allerdings im Regelfall nur letzterer Aufteilungsmaßstab als sachgerecht anzusehen.[15] Zum einen kann nur so die sachliche Zuordnung einzelner Gebäudebestandteile zum Betriebsvermögen angemessen berücksichtigt werden. Zum anderen deckt § 20 Abs. 1 S. 1 GewStDV – danach bestimmt sich die Zugehörigkeit des Grundbesitzes zum Betriebsvermögen nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten – den bewertungsrechtlichen Aufteilungsmaßstab "Jahresrohmiete" nicht ab.

Rz. 28 einstweilen frei

 

Rz. 29

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