Rz. 23

Die Festlegung der Feiertage ist nach Art. 70 GG grundsätzlich Ländersache. Nur der Tag der deutschen Einheit am 3. Oktober ist durch das Einigungsvertragsgesetz v. 23.9.1990[1] als bundeseinheitlicher Feiertag festgelegt worden.

Aufgrund der Länderhoheit auf dem Gebiet des Feiertagsrechts schwankt die Anzahl der Feiertage zwischen den einzelnen Bundesländern. So gelten in Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein 9 Feiertage. In Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen gibt es 10 Feiertage. Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt weisen 11 Feiertage auf. Auf 12 Feiertage kommen die Bürger in Baden-Württemberg, Bayern und dem Saarland, wobei jeweils aber noch regionale Besonderheiten bestehen.

Gesetzliche Feiertage können auch nur für ein bestimmtes Kalenderjahr festgelegt werden. So konnten die Bürger in Baden-Württemberg im Jahr 2017 13 Feiertage in Anspruch nehmen, da das Reformationsfest am 31. Oktober 2017 durch § 1a FTG einmalig zum gesetzlichen Feiertag erhoben wurde.

Heiligabend (24.12.) und Silvester (31.12.) sind ebenso wie Brauchtumsfeiertage (wie etwa Weiberfastnacht, Rosenmontag) keine Feiertage i. S. d. § 9.[2]

 

Rz. 24

Übersicht zu den in den einzelnen Bundesländern geltenden Feiertagen:

Infographic

 
Bundesland Neujahr (1.1.) Heilige Drei Könige (6.1.) Internationaler Frauentag (8.3.) Karfreitag Ostermontag Tag der Arbeit (1.5.) Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Fronleichnam Mariä Himmelfahrt Weltkindertag (20.9) Tag der Deutschen Einheit (3.10.) Reformationstag (31.10.) Allerheiligen (1.11.) Buß- und Bettag 1. Weihnachtsfeiertag (25.12.) 2. Weihnachtsfeiertag (26.12.)
B-W X X   X X X X X X     X   X   X X
Bayern (in Augsburg zusätzlich der 8. August (Friedensfest) X X   X X X X X X X[3]   X   X   X X
Berlin X   X X X X X X       X       X X
Brand X     X X X X X       X X     X X
Bremen X     X X X X X       X X     X X
Hamburg X     X X X X X       X X     X X
Hessen X     X X X X X X     X       X X
M-Vorp X     X X X X X       X X     X X
Nds X     X X X X X       X X     X X
NRW X     X X X X X X     X   X   X X
Rh-Pf X     X X X X X X     X   X   X X
Saarland X     X X X X X X X   X   X   X X
Sachsen X     X X X X X X[4]     X X   X X X
Sa-Anh X X   X X X X X       X X     X X
S-H X     X X X X X       X X     X X
Thür X     X X X X X X[5]   X X X X[6]   X X
 

Rz. 25

In vielen Sonn- und Feiertagsgesetzen der Länder wurden kirchliche und stille Feiertage festgelegt. Diese von Kirchen und Religionsgemeinschaften begangenen Feiertage sind keine gesetzlichen Feiertage i. S. d. § 9, sodass für sie das Beschäftigungsverbot nicht gilt.

Die Ländergesetze enthalten zusätzliche Beschränkungen für Sonn- und Feiertagsarbeit. Hierdurch werden öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Sonn- und Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten.

Beispiele für kirchliche Feiertage sind etwa Josefstag (19. März), Gründonnerstag, Peter und Paul (29. Juni), Mariä Himmelfahrt (15. August), und Mariä Empfängnis (8. Dezember). Die Feiertagsgesetze gewähren den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften zumeist das Recht, der Arbeit zum Besuch des Gottesdienstes ihres Bekenntnisses fernzubleiben, soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen.

 

Rz. 26

Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung von Vergütung an gesetzlichen Feiertagen, wenn die Arbeit infolge des Feiertags ausfällt. Voraussetzung ist, dass der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist.[7] Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn der Arbeitnehmer aus anderen betrieblichen oder persönlichen Gründen am Feiertag ohnehin nicht gearbeitet hätte. Dies ist etwa bei einem Arbeitsausfall als Folge eines Arbeitskampfes oder bei einem Ausfall aufgrund eines regelmäßigen Schichtsystems der Fall. Auch im ruhenden Arbeitsverhältnis oder bei gewährtem unbezahlten Sonderurlaub besteht kein Anspruch auf Vergütung für den Feiertag. Fortzuzahlen ist nach dem Lohnausfallprinzip die Vergütung, die der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall am Feiertag erzielt hätte.

[1] Art. 2 Abs. 2 Einigungsvertrag v. 31.8.1990, BGBl II S. 885, 890.
[2] Vgl. VGH Mannheim, Urteil v. 24.11.1986, 1 S 1106/86, NJW 1987, 1353.
[3] Gesetzlicher Feiertag nur in Gebieten mit überwiegend katholischer Bevölkerung
[4] Gesetzlicher Feiertag nur in einigen Gemeinden der Landkreise Bautzen und Westlausitzkreis
[5] Gesetzlicher Feiertag nur in Gebieten mit überwiegend katholischer Bevölkerung
[6] Gesetzlicher Feiertag nur in Gebieten mit überwiegend katholischer Bevölkerung

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