Fachbeiträge & Kommentare zu Rente

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 5.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 121 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG die Summe aus Renten und dauernden Lasten hinzuzurechnen. Dabei gelten nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 2 GewStG Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage nicht als dauernde Lasten. Zu beachten ist der sich auf alle Hinzurechnungen...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 5.3.2 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 138 Hinzuzurechnen sind die Renten bzw. dauernden Lasten nur insoweit, als sie bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden. Hätten sie nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG nicht abgezogen werden dürfen, ist die gewerbesteuerliche Gewinnermittlung zu korrigieren. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG scheidet aus. Rz. 139 Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. ...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / cc) Aktien

Rz. 86 Dass Performance von Aktien über den von Renten liegt, ist ein häufig wahrzunehmendes Fazit bei der Frage nach einer renditestarken Anlageform. Diese Aussage gilt in der ex-post-Betrachtung für große Anlagezeitfenster. Im Zeitraum von 1971 bis 2021 stieg der DAX um durchschnittlich 8,2 % p.a. Die Anleger mussten dabei Kursrückgänge in zehn Perioden von bis zu 43,9 % (...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 5.1 Rechtsentwicklung

Rz. 120 § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG regelt die Hinzurechnung von Renten und dauernden Lasten. Die Regelung wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das GewStG eingefügt. Änderungen erfolgten bisher nicht. Die Vorschrift gilt erstmals ab dem Ez 2008.mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / 1. Grundpflichten des vermögensverwaltenden Testamentsvollstreckers

Rz. 28 Als allgemeiner Orientierungshorizont für die Grundpflichten des vermögensverwaltenden Testamentsvollstreckers können folgende Grundsätze formuliert werden:[8]mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / d) Schein der Normalität – Statement aus einem Private Banking bei Sichtung der Zeichen der Zeit

Rz. 118 Zentralbanken sind mittlerweile zu einer Art Versicherung für die Märkte mutiert. Unter dem Vertrauen einflößenden Begriff der Forward Guidance kommunizieren sie dabei nicht mehr schwer durchschaubar, sondern immer kreativer, wie die heutigen Äußerungen wieder mal bestätigen. "EZB kann Design, Größe und Laufzeit des Kaufprogramms ändern." Die Banken haben sicherlich v...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 5.4 Pensionszahlungen aufgrund einer Direktzusage des Arbeitgebers (§ 8 Nr. 1 Buchst. b S. 2 GewStG)

Rz. 147 Aus sozialpolitischen Gründen werden nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 2 GewStG Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage nicht dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Bei diesen Zahlungen handelt es sich an sich zwar um dauernde Lasten, nach der Fiktion in § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 2 GewStG gelten sie aber nicht als dauernde Lasten i....mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / I. General- und Vorsorgevollmacht

Rz. 30 Muster 24.13: General- und Vorsorgevollmacht Muster 24.13: General- und Vorsorgevollmacht erschien: _________________________ (Vorname Name), geborene _______________________...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / b) Übersicht über grundsätzliche Anlagemöglichkeiten

Rz. 42 In der heutigen globalisierten Finanzwelt ist es selbst für Fachleute ausgeschlossen, einen Gesamtüberblick über alle angebotenen Finanzprodukte zu haben. Es können daher in diesem Rahmen nur die Produkte vorgestellt werden, die sich in signifikanter Häufigkeit in Nachlässen finden. Die nachfolgende Grafik gibt zunächst einen geographischen Überblick zu den einzelnen ...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / (3) Inflationsrisiko

Rz. 76 Bei langfristigen Vermögensanlagen hat der Testamentsvollstrecker stets das Inflationsrisiko im Auge zu behalten. Was verstehen wir unter Inflation und was macht sie so gefährlich? Wir sprechen von Inflation bei einem stärkeren Anstieg der Geld- gegenüber der Gütermenge, welche über den Produktionsausbau und einer tolerablen Größe von bis zu 2,0 % p.a. hinausgeht. Der ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 3.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 14 Hinzuzurechnen sind nach § 8 Nr. 1 GewStG: Entgelte für Schulden, Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile des typischen stillen Gesellschafters, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen einschließlich der Leasingraten für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens; eine hälftige Hinzurechnung insoweit ist vorzunehmen bei Elektrofahrzeugen, extern a...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / V. Erbschaftsteuer

Rz. 16 Mit dieser Steuerart hat sich der Testamentsvollstrecker regelmäßig zu befassen.[24] Nach § 31 Abs. 5 ErbStG ist die Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker abzugeben. Die Vorschrift erscheint umfassend, ist aber in der Praxis vom Umfang der angeordneten Testamentsvollstreckung her zu verstehen. Nur im Rahmen seines zivilrechtlichen Aufgabenkreises h...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 9.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 251 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG sind dem Gewinn die Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, insbesondere Konzessionen und Lizenzen, zu einem Viertel wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen wurden. Ausgenommen von der Hinzurechnung sind zum einen Aufwendungen für Vertriebslizenzen, die ausschließlich da...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / a) Verständnis von Asset Allocation

Rz. 33 Der Grundgedanke der Vermögensaufteilung auf unterschiedliche Anlageklassen (Asset Allocation) liegt in der Bildung von effizienten Portfolios. Diese ergeben sich, wenn es bei gleicher Rendite kein Portfolio mit einem geringeren Risiko gibt, oder zu einem Risiko ein Portfolio mit einer höheren Rendite gibt. Ein Anleger rechnet bei jedem Investment mit einer erwarteten...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 1 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Nach § 7 S. 1 GewStG setzt sich der Gewerbeertrag zum einen aus dem nach den Vorschriften des EStG bzw. des KStG ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb und zum anderen aus der Summe der Hinzurechnungen und Kürzungen zusammen. § 8 GewStG bestimmt die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnenden Beträge. Die Regelung ist abschließend. Daher sind nur die gesetzlich vorg...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / (2) Renditen der einzelnen Anlageklassen

Rz. 92 Das nachstehende Schaubild weist die Renditen ausgewiesener Anlageklassen für den Zeitraum 2008–2021 auf. Aktien: Welt (MSCI Welt), Dividenden (MSCI Welt High Dividend Yield), Euroland (EURO STOXX 50), Deutschland (DAX); Renten: Inflation (CPI Deutschland YoY); Quellen: Bloomberg, DekaBank. MSCI: MSCI ist eine eingetragene Marke von Morgan Stanley Capital International ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 11.4 Gewinnanteil

Rz. 316 Nach § 8 Nr. 4 GewStG werden dem Gewinn der KGaA die Gewinnanteile wieder hinzugerechnet, die an die persönlich haftenden Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind. Zu ermitteln sind die Gewinnanteile durch Betriebsvermögensvergleich.[1] Rz. 317 Der Begriff "Gewinna...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 12.3.4 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 353 Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG ist der Höhe nach begrenzt. Zum einen sind die von § 8 Nr. 5 GewStG erfassten Beteiligungserträge um die mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, die nach §§ 3c Abs. 2 EStG, 8b Abs. 5, 10 KStG bei der Gewinnermittlung nicht abgezogen werden dürfen, zu mindern. Zum anderen wird der entsprechende Bet...mehr

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ESt-Erklärung 2021 (Teil I)... / 3. Anlage Sonderausgaben

Die Anlage Sonderausgaben umfasst explizit nicht Versicherungsaufwendungen oder Altersvorsorgebeiträge (s. Überschrift zur Zeile 3). Im Einzelnen werden über die Anlage Sonderausgaben folgende Aufwendungen erfasst: Kirchensteuer als Sonderausgabe Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) Berufsausbildungskosten Gezahlte Versorgungsleistungen aus Renten und Dauernden Lasten Unte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.1 Allgemeines/Entstehungsgeschichte

Rz. 81 Aus der Entstehungsgeschichte (Rz. 2ff.) des § 12 Nr. 2 EStG ergibt sich, dass die Vorschrift in neuerer Zeit im Wesentlichen die folgenden Änderungen erfahren hat: Das EStRG 1975 schloss ab 1975 neben "freiwilligen Zuwendungen" auch "Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht" vom Abzug aus mit der Folge, dass sämtliche freiwilligen Unterhaltslei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 81... / 4.3 Daten nach § 22a Abs. 1 EStG

Rz. 17 Nach § 22a EStG haben sämtliche in Abs. 1 näher bezeichneten Renten auszahlenden Stellen der zentralen Stelle per Datensatz Angaben zu gezahlten Renten personenbezogen zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung). Die zentrale Stelle leitet diese Informationen an die Länderfinanzverwaltungen weiter, damit diese bei der Einkommensteuerveranlagung die gezahlten Renten als Ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 1 Gesetzliche Regelung

Rz. 1 § 12 Nr. 1 EStG blieb seit dem EStG 1934 unverändert. Rz. 2 § 12 Nr. 2 EStG wurde durch das StÄndG 1958 v. 18.7.1958[1] ergänzt. Nach der Änderung der Rspr. zur Ehegattenbesteuerung und Behandlung der Ehegatten – auch bei Zusammenveranlagung – als einzelne selbstständige Stpfl. musste § 12 Nr. 2 EStG – ohne sachliche Änderung – dahin gehend ausgeweitet werden, dass auch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.2.1.2 Einmalige – regelmäßig wiederkehrende Leistungen

Rz. 87 Grundsätzlich stellen auch einmalige oder nur gelegentlich erbrachte Leistungen Zuwendungen dar. Freiwillige Zuwendungen, auf einer freiwillig begründeten Rechtspflicht begründete Zuwendungen und Zuwendungen an Unterhaltsberechtigte sind indes wegen ihrer Zuordnung zu den Lebensführungsaufwendungen bereits gem. § 12 Nr. 1 EStG (mit Ausnahme der meisten Sonderausgaben ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.2.5 Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 12 Nr. 2 Alt. 3 EStG)

Rz. 99 Der Begriff der Zuwendung deckt sich mit dem Tatbestandsmerkmal der Alt. 1 und 2 des § 12 Nr. 2 EStG (Rz. 86ff.). Steht der Leistung des Stpfl. an die unterhaltsberechtigte Person eine adäquate Gegenleistung gegenüber, fehlt es an einer die Abzugssperre auslösenden unentgeltlichen Zuwendung i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG, z. B. bei der Zahlung von Arbeitslohn im Rahmen eine...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.3.5 Besteuerung beim Leistungsempfänger

Rz. 109 Als Einkommensverwendungsvorschrift[1] betrifft § 12 Nr. 2 lediglich die Ausgabenseite. Daraus ergibt sich für die Erfassung der Leistungen auf der Empfängerseite nichts. Ein Grundsatz, wonach die Abziehbarkeit einer Ausgabe beim Leistenden die steuerliche Erfassung beim Empfänger zur Folge hat und umgekehrt (sog. Korrespondenzprinzip), ist nicht allgemein anzuerkenn...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.2.1.3.2 Vollwertige Gegenleistung

Rz. 90 Steht der Leistung des Stpfl. eine ihr wirtschaftlich entsprechende Gegenleistung (z. B. Übertragung von Geldvermögen) gegenüber, greift das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG nicht ein, sodass die Rente oder dauernde Last, je nachdem, wodurch sie veranlasst ist, als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehbar ist. Dies ist der Fall, wenn Leistung und Gegenleistung wi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.2.1.3.3 Nicht vollwertige Gegenleistung

Rz. 91 Stehen die Leistungen des Stpfl. (Rente oder dauernde Last) zwar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Gegenleistung des Empfängers, stellt diese Gegenleistung aber kein vollwertiges Äquivalent der Leistung des Stpfl. dar, handelt es sich grundsätzlich um einen teilentgeltlichen Vorgang (gemischte Schenkung). Ist der Barwert der wiederkehrenden Leistungen höher a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 81... / 4 Aufgaben der zentralen Stelle

Rz. 10 Die Aufgaben der zentralen Stelle sind die originär dem BZSt zugewiesenen Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 FVG, für deren Erfüllung sich das BZSt im Wege der Organleihe der Deutschen Rentenversicherung Bund bedient. Im Einzelnen sind dies: die Weiterleitung der Daten, die nach § 10 Abs. 2a, 2b und 4b EStG in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind, die Sammlung, Au...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2 Anrechnung von Versorgungsbezügen

Rz. 8 Bei der Kürzung des Versorgungsfreibetrags sind alle von der Erbschaftsteuer nicht erfassten Versorgungsleistungen zu berücksichtigen (Rz. 6). Bei den Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern wird es sich häufig um lebenslängliche Bezüge handeln. Dies ist aber trotz des Wortlauts des § 17 Abs. 1 ErbStG, der mit dem Verweis auf § 14 BewG nur die lebenslänglichen Bezüge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 4.2.2 Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

Rz. 92 Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (Vermögensübergabe) geht die Rspr. seit jeher davon aus, dass es sich nicht um ein entgeltliches Rechtsgeschäft, sondern um einen – spezifisch steuerrechtlich – unentgeltlichen Rechtsvorgang handelt[1], der nicht dem Anwendungsbereich des § 12 Nr. 2 EStG unterfällt. Das Gleic...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.2.2 Systematik des Ertragswertverfahrens

Rz. 26 Das Ertragswertverfahren nach den §§ 252ff. BewG wurde in Anlehnung an das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 29 ImmoWertV [1] (Rz. 19ff.) geregelt.[2] Das vereinfachte Ertragswertverfahren gehört zu den Standardverfahren zur Ermittlung des Verkehrswerts (Ertragswerts) von bebauten Grundstücken im Ertragswertverfahren (Rz. 16). Infolgedessen wird in § 252 S. 1 Bew...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.3.2 Begrenzte Nutzungsdauer der baulichen Anlagen

Rz. 14 Eine weitere Schwierigkeit der Ertragswertermittlung resultiert daraus, dass die Nutzungsdauer der baulichen Anlagen – im Gegensatz zum Grund und Boden – begrenzt ist. Während die Erträge bzw. Ertragsanteile für ein Gebäude nur für die am Wertermittlungsstichtag verbleibende und begrenzte Nutzungsdauer (wirtschaftliche Restnutzungsdauer) des Gebäudes kapitalisiert wer...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 257 ... / 1 Allgemeines

Rz. Rz. 1 Die Regelung zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts beschließt die Regelungen zum Ertragswertverfahren nach den §§ 252–257 BewG. Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Ertragswertverfahren ist gem. § 252 S. 1 BewG dem über die wirtschaftliche Restnutzungsdauer des Gebäudes kapitalisierten jährlichen Reinertrag des Grundstücks (Barwert des Reinertrags des Grundst...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.5.3 Finanzmathematische Grundlagen des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Rz. 22 Finanzmathematisch lässt sich die Formel für das vereinfachte Ertragswertverfahren (Rz. 21), die sowohl Elemente der Kapitalisierung als auch der Abzinsung enthält, wie folgt erklären: Abzinsung des Bodenwerts (BW x AF): Im Wege der Abzinsung oder auch Diskontierung genannt, wird ermittelt, welchen Wert ein zukünftiges Kapital (Kn = Endwert des Kapitals) durch Abzug all...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 253 ... / 4.1 Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags des Grundstücks (Abs. 2 S. 1 und 2)

Rz. 12 Der nach § 253 Abs. 1 BewG ermittelte jährliche Reinertrag des Grundstücks (Rz. 10) ist nachfolgend gem. § 253 Abs. 2 S. 1 BewG ohne Aufspaltung in einen Boden- und Gebäudeertragsanteil bzw. ohne Abzug einer Bodenwertverzinsung (§ 252 BewG Rz. 26, 27) zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags des Grundstücks bzw. des Barwerts (Gegenwartswerts) des Reinertrags des...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.2.1 Grundgedanke des Ertragswertverfahrens

Rz. 25 Auch bei der Bewertung eines bebauten Grundstücks im typisierten Ertragswertverfahrens nach den §§ 252–257 BewG geht es im Kern darum, den auf den Bewertungsstichtag bezogenen Barwert (Gegenwartswert) aller zukünftigen Reinerträge aus dem Grundstück zu ermitteln (Rz. 10). Hierbei ist zu beachten, dass die Lebensdauer (Nutzungsdauer) eines Gebäudes – im Gegensatz zum "...mehr

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Roscher, BewG § 247 Bewertu... / 2.1 Produkt aus Grundstücksfläche und Bodenrichtwert (Abs. 1 S. 1)

Rz. 14 Nach § 247 Abs. 1 S. 1 BewG ermittelt sich der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke regelmäßig durch Multiplikation der Grundstücksfläche (Rz. 15) des zu bewertenden Grundstücks mit dem jeweiligen Bodenrichtwert nach § 196 des BauGB (Rz. 16ff.). Durch die Heranziehung der Bodenrichtwerte, die von den Gutachterausschüssen nach § 14 Abs. 1 S. 1 ImmoWertV auf der Grund...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.5.1 Systematik des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Rz. 19 Im vereinfachten Ertragswertverfahren wird der (vorläufige) Ertragswert ermittelt, in dem der jährliche Reinertrag des Grundstücks (für Grund und Boden sowie Gebäude) unmittelbar (ohne vorherigen Abzug einer Bodenwertverzinsung) über die wirtschaftliche Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen – als Zeitrente – kapitalisiert wird und der Bodenwert in einer über die wirts...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 1.1 Konzeption zur Bewertung des Grundvermögens

Rz. 2 Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 muss die Bemessungsgrundlage für Zwecke der Grundsteuer so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet.[1] Die Grundsteuer knüpft an das Innehaben von inländischem Grundbesitz an. Da sie die wirtschaft...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 2.2 Zusatzvordrucke

Die folgenden weiteren Vordrucke (in alphabetischer Reihenfolge) sind in den nachfolgenden Fallkonstellationen zu verwenden: Für die Anrechnung bzw. den Abzug ausländischer Steuern die Anlage AESt; die Anlage AEV für nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte bzw. Gewinnminderungen nach § 2a Abs. 1 EStG; die Anlage Ber für steuerbefreite Berufsverbände; die Anlage EÜR, sofern...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 2.2 Zusatzvordrucke

Die folgenden weiteren Vordrucke (in alphabetischer Reihenfolge) sind in den nachfolgenden Fallkonstellationen zu verwenden: Für die Anrechnung bzw. den Abzug ausländischer Steuern die Anlage AESt; die Anlage AEV für nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte bzw. Gewinnminderungen nach § 2a Abs. 1 EStG; die Anlage Ber für steuerbefreite Berufsverbände; die Anlage EÜR, sofern...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4.2 Umfang der gerichtlichen Überprüfung

Rz. 37 Für den Umfang der gerichtlichen Überprüfung ist es von Bedeutung, ob es sich um Rechtsfragen oder Regelungsfragen handelt. Sind Rechtsfragen betroffen, so hat sich die gerichtliche Prüfung auf solche Rechtsfragen zu erstrecken, die zur Unwirksamkeit des Spruchs führen könnten. Bei Sozialplänen ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle, ob sich der Spruch der Einigun...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassung der Renten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist die Vorschrift mit dem SGB VI am 1.1.1992 in Kraft getreten (BGBl. I 1989 S. 2261, 1990 S. 1337) und ist noch heute unverändert i. d. F. v. 19.2.2002 (in der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.2.2002, BGBl. I S. 754) in...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.1.1 Netto- und Bruttoanpassung

Rz. 2 Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden entsprechend der Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst. Dies bezieht sich seit dem 1.7.2001 auf die Veränderung bei den Bruttolöhnen und dem Beitragssatz zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (seit 1.1.2005 allgemeine Rentenversicherung) unter Berücksichtigung der...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.3 Normzweck

Rz. 6 Die Rentenanpassung verfolgt den Zweck, die Renten an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Werden Renten aus anderen Gründen erhöht, insbesondere wenn die Erhöhung aus der Ermittlung weiterer Entgeltpunkte resultiert, handelt es sich nicht um eine Rentenanpassung im rechtstechnischen Sinne des § 65 (BSG, Urteil v. 20.7.2005, B 13 RJ 17/04 R, Rz. 23). Das Ausmaß ...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.9 Rechtsschutz

Rz. 20 Die Rentenanpassung jeweils zum 1.7. eines Jahres trifft Regelungen zur Rentenhöhe. Insoweit ist dem jeweils zuständigen Sozialgericht bei einer hiergegen erhobenen Klage eine Überprüfung ermöglicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 31.1.2020, L 14 R 126/19). Rentenanpassungsmitteilungen, die auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage beruhen – nämlich auf §§ 65, 68, ...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 23 Berdysz/Ogrzewalla, Rentenanpassung 2020, Kompass/KBS 2020, Nr. 5/6 S. 15. N.N., Renten steigen zum 1. Juli, Fragen und Antworten zur Rentenanpassung 2020, NachrDRV HE 2020, Nr. 2 S. 15. Ogrzewalla/Lerg, Rentenanpassung 2019, Kompass/KBS 2019, Nr. 5/6 S. 15. dies., Rentenanpassung 2018, Kompass/KBS 2018, Nr. 5/6 S. 13. Ruland, Neue Regeln für die Rentenanpassung und die F...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.2 Rentenanpassung

Rz. 12 Der Begriff "Rentenanpassung" ist ein rechtstechnischer Begriff des Rentenrechts, der in § 65 näher und eindeutig beschrieben ist (vgl. instruktiv BSG, Urteil v. 20.7. 2005, B 13 RJ 17/04 R, Rz. 23). Zum 1.7. eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Die Bestimmung des jew...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 1.5 Korrespondierende Vorschriften

Rz. 8 Ergänzend zu § 65 beinhaltet § 118a die Generalnorm für die Versendung einer Rentenanpassungsmitteilung. § 69 Abs. 1 beinhaltet die Verordnungsermächtigung. § 254c regelt übergangsrechtlich bis zum 30.6.2024 die Anpassung der Renten für bestimmte rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet. § 255c Satz 1 letztlich bestimmt die Anwendung des aktuellen Rentenwerts, der zu...mehr

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Jansen, SGB VI § 65 Anpassu... / 2.7 Durchführung der Rentenanpassung

Rz. 17 Die Anpassung der laufend gezahlten Renten erfolgt im Namen der Rentenversicherungsträger grundsätzlich durch den Renten-Service der Deutschen Post AG (§ 119 Abs. 2); die Durchführung der Anpassung regeln im Einzelnen §§ 17 ff. RentSV (vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 65 SGB VI, Stand: 12.7.2021, Anm. 3). Rz. 18 § 118a regelt dabei, dass Rentenbezieher nur dann eine A...mehr