Fachbeiträge & Kommentare zu Rente

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Jansen, SGB VI § 302a Rente... / 2.2 Hinzuverdienstgrenze

Rz. 4 Vor dem Hintergrund der Umstellung des Hinzuverdienstrechts auf eine jahresdurchschnittliche Betrachtung ist die bisherige Differenzierung von Rentenarten für nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrenten oder Bergmannsinvalidenrenten in Abhängigkeit von einer monatlichen 450 Euro-Grenze im bisherigen Abs. 2 nicht mehr zielführend. Die Regelung ...mehr

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Jansen, SGB VI § 302 Anspru... / 2.2 Vorgezogene Altersrente im Beitrittsgebiet

Rz. 4 Abs. 2 erweitert die Übergangsregelung des § 302 auf Bezieher einer Rente wegen Alters nach dem Recht des Beitrittsgebiets. Voraussetzung ist, dass im Beitrittsgebiet bereits eine sog. vorgezogene Altersrente nach § 3 der 1. Renten-VO der DDR bezogen worden ist. Wenn dieser Personenkreis am 31.12.1991 einen Anspruch auf eine derartige Rente hatte, so gilt diese Rente v...mehr

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Jansen, SGB VI § 302 Anspru... / 2.5 Hinzuverdienstgrenzen

Rz. 7 Die Aufhebung von Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2008 erfolgte, weil die Übergangsregelung für Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden ist, da die betroffenen Rentnerinnen und Rentner bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und daher unbegrenzt zur Altersrente hinzuverdienen können (BT-Drs. 16/3794 S. 43). Rz. 8 Die eh...mehr

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Jansen, SGB VI § 300 Grundsatz / 2.3 Neufeststellungen

Rz. 5 Eine Rente kann gemäß §§ 44, 45, 48 SGB X auf Antrag oder von Amts wegen neu festgestellt werden. Eine Neufeststellung setzt immer voraus, dass die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind, also das Hinzutreten oder die Herausnahme von rentenrechtlich relevanten Zeiten eine Rolle spielt. Dazu zählen die Änderung des Zugangsfaktors (§ 77) sowie der Nachweis, dass...mehr

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Jansen, SGB VI § 302 Anspru... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 302 ist eine Übergangsvorschrift, mit der insbesondere der Anspruch auf Altersrente auch nach dem Inkrafttreten von Rechtsänderungen aufrechterhalten wird. In Abs. 1 und 2 wird bestimmt, dass bestimmte Renten, auf die bis zum 31.12.1991 ein Anspruch bestand, als Regelaltersrenten weiterzugewähren sind, wenn der Versicherte vor dem 2.12.1926 geboren ist. Abs. 3 legt f...mehr

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Jansen, SGB VI § 300 Grundsatz / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält im Wesentlichen den Grundsatz, dass nach Inkrafttreten des SGB VI und bei künftigen Rechtsänderungen nur noch das neue Rentenrecht anzuwenden ist. Nach herrschender Meinung ist Abs. 1 jedoch nur bei der Erbringung von Leistungen anwendbar; eine Anwendbarkeit auf versicherungsrechtliche Tatbestände ist zu verneinen (zuletzt BSG, Urteil v. 21.10.20...mehr

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Jansen, SGB VI § 301 Leistu... / 2.3 Übergangsregelung

Rz. 6 Abs. 3 enthält eine Übergangsregelung für sog. Bestandsrentner, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EU-/BU-Rente) beziehen. Für diesen Personenkreis soll auch zukünftig sichergestellt sein, dass wegen des Rentenbezuges die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 10 nicht verhindert wird. Diese Versicherten sollen auch weiterhin Teilhabeleistu...mehr

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Jansen, SGB VI § 303a Große... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 eingefügt. Sie gilt seither unverändert. Eine Vorgängernorm bestand nicht.mehr

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Jansen, SGB VI § 302 Anspru... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingeführt. Bereits vor dem Inkrafttreten ist § 302 durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Abs. 2 wurde neu gefasst und Abs. 3 ist eingefügt worden. Mit dem RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) ist mit Wirkung zum 1.1.2000...mehr

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Schell, SGB IX § 67 Berechn... / 2.1.1.2 Arbeitsentgelt

Rz. 15 Nach § 14 Abs. 1 SGB IV gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Begriff "Arbeitsentgelt" umfasst somit ...mehr

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Jansen, SGB VI § 300 Grundsatz / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das RRG v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) ist § 300 mit Wirkung zum 1.1.1992 um die Abs. 3a und 3b erweitert worden. Das RÜ-ErgG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) änderte rückwirkend zum 1.1.1992 Abs. 3a, der dann durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen ver...mehr

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Jansen, SGB VI § 300 Grundsatz / 2.2 Anwendung alten Rechts

Rz. 4 Abs. 2 stellt eine Ausnahme von der Grundregel des Abs. 1 dar. Für die Anwendung alten Rechts ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Rentenantrag gestellt wurde und welcher Rentenbeginn sich daraus ergibt. Wurde der Antrag bis zum 31.3.1992 gestellt und ergab sich ein Rentenbeginn vor dem 1.1.1992, so ist für die Rentenbezugszeiten insgesamt das alte Recht anzuwend...mehr

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Jansen, SGB VI § 300 Grundsatz / 2.4 Beitrittsgebiet

Rz. 7 Abs. 3b ist eine Sonderbestimmung zu § 44 SGB X . Er schließt Neufeststellungen von Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes festgestellt worden sind, bezüglich Leistungen vor dem 1.1.1992 aus. Soweit eine Neufeststellung eine Rentenerhöhung ergibt, kann diese in Abweichung von der Rückwirkungsregel des § 44 Abs. 4 SGB X (vier Jahre) frühestens am 1.1.199...mehr

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Jansen, SGB VI § 301 Leistu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift, die durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingeführt worden ist, gilt in den alten Bundesländern mit Wirkung seit 1.1.1992. In den neuen Bundesländern ist sie aufgrund der Regelungen im Einigungsvertrag seit 1.1.1991 anzuwenden. Mit Wirkung vom 1.1.2001 ist Abs. 1 um Satz 2 erweitert worden. Ferner ist Abs. 3 angefügt worden (Gesetz zur R...mehr

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Jansen, SGB VI § 300 Grundsatz / 2.1 Grundregel

Rz. 3 Das SGB VI ist vom Grundsatz her vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens (1.1.1992) auf alle Sachverhalte anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes regelt (Abs. 5). Damit vollzieht der Gesetzgeber einen Wechsel vom "Versicherungsfallprinzip" zum "Rentenbeginnsprinzip". Bei Anwendung der Norm ist von dem konkret entstandenen Einzelanspruch und nicht vom abstrakten Stammr...mehr

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Jansen, SGB VI § 303a Große... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Mit der Regelung in § 303a wird sichergestellt, dass große Witwen- und Witwerrenten, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, so lange geleistet werden, wie die Voraussetzungen dafür nach dem bis dahin geltenden Recht vorliegen (§§ 43, 44 i. d. F. bis zum 31.12.2000). Entscheidend ist, dass der Rentenanspruch dem Grunde nach bestanden hat. Nach der Rechtsprechung de...mehr

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Jansen, SGB VI § 300 Grundsatz / 2.5 Wechsel der Rentenart

Rz. 8 Wird jedoch bereits vor dem 1.1.1992 eine Versichertenrente (z. B. wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) gewährt und erfüllt der Rentner nach dem 31.12.1991 die Anspruchsvoraussetzungen für eine andere Versichertenrente (z. B. wegen Alters), so ist neues Recht anzuwenden, wenn diese Altersrente nach dem 31.12.1991 beginnt (Bay. LSG, Urteil v. 15.11.2017, L 19 R 153/13)....mehr

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Jansen, SGB VI § 301 Leistu... / 2.1 Zeitpunkt

Rz. 3 Altes Recht kann nur angewendet werden, wenn der entsprechende Teilhabeantrag vor Inkrafttreten des RRG gestellt worden ist, wobei es auf den Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger oder aber bei den in § 16 SGB I genannten Stellen ankommt. Soweit die Antragstellung nicht erforderlich ist (etwa bei Rehabilitationsleistungen von Amts wegen mit Zustimmung des ...mehr

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Schell, SGB IX § 29 Persönl... / 2.5.2.1 Arbeitgebermodell

Rz. 19 Beim Arbeitgebermodell wird der Budgetnehmer selbst wie ein Arbeitgeber tätig, indem er selbst Arbeitnehmer einstellt, damit er seinen Teilhabebedarf i. S. d. §§ 4 und 5 befriedigen kann. Das bedeutet, dass er auch alle Rechte (Weisungsbefugnis) und Pflichten, die ein Arbeitgeber hat (Zahlung von Lohn/Gehalt, Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung usw.), besitz...mehr

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Schell, SGB IX § 67 Berechn... / 2.1 Berechnung des Regelentgelts (Abs. 1 Satz 1 bis 3)

Rz. 4 Als Regelentgelt bezeichnet man den auf den Kalendertag umgerechneten Teil des Bruttoarbeitsentgelts. § 67 ist nur für die Rehabilitanden von Bedeutung, die zulasten der Rentenversicherung eine Leistung zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Nachsorge oder eine sonstige Leistung zur Teilhabe erhalten (vgl. §§ 14, 15, 31 SGB VI i. V. m. § 42 SGB IX) und am T...mehr

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Jansen, SGB VI § 302 Anspru... / 2.6 Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige

Rz. 9 Bei Abs. 7 handelt es sich um eine übergangsrechtliche Vorschrift, die aus Gründen des Vertrauensschutzes erforderlich war, um Bestands- wie Neurentner, die ehrenamtlich tätig sind, nach geänderter Rechtsprechung des BSG zu schützen. Nach ihrer bisherigen Rechtsanwendung hatten die Rentenversicherungsträger Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte sowie für eh...mehr

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Sauer, SGB III § 347 Beitra... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift bestimmt, wer die Beiträge für sonstige Versicherte (§ 26) zu tragen hat. Ergänzend dazu bestimmt § 349, wer die Beiträge zu zahlen hat. Die Beiträge für versicherungspflichtige Personen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder in Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 26 Abs. 1 Nr. 1) hat der Träger der Einrichtung zu tragen (Nr. 1). Der Bund trägt ...mehr

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Sauer, SGB III § 347 Beitra... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Nr. 1 bezieht sich auf Einrichtungen für behinderte Menschen, die nach ihrer Ausstattung eine behindertengerechte Förderung gewährleisten können. Die Beitragsbemessungsgrundlage regelt § 345 Nr. 1. Rz. 4 Der Bund trägt nach Nr. 2 die Beiträge für sämtliche versicherungspflichtigen Wehr- und Zivildienstleistenden. Durch die besonderen Regelungen wird der Beitrag vom Bund...mehr

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Sauer, SGB III § 344 Sonder... / 2.4 Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Abs. 4)

Rz. 12 Abs. 4 bestimmt die beitragspflichtige Einnahme im Übergangsbereich von Arbeitsentgelten über 450,00 EUR monatlich, seit 1.10.2022 als Folge der Änderung der Geringfügigkeitsgrenze in § 8 SGB IV über 520,00 EUR monatlich bis zu höchstens 1.300,00 EUR, seit 1.10.2022 als Folge einer Änderung in § 20 Abs. 2 SGB IV 1.600,00 EUR monatlich. Ab 1.10.2022 reicht der Übergang...mehr

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Sozialversicherungsrente und Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989

Leitsatz Nach Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 können Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert ...mehr

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Jansen, SGB VI § 55 Beitrag... / 2.4 Gleichstellung von Pflicht- und freiwilligen Beiträgen mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit

Rz. 8 Ansprüche auf Renten und auf Leistungen zur Rehabilitation setzen neben der Erfüllung von persönlichen und wartezeitrechtlichen Voraussetzungen ggf. als versicherungsrechtliche Voraussetzung auch den Nachweis einer Mindestanzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung i. S. v. § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Abs. 1 oder eine versicherte selbständige Tätigke...mehr

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Jansen, SGB VI § 55 Beitrag... / 2.3 Fiktive Beitragszeiten aufgrund von Berücksichtigungszeiten

Rz. 7 Nach Abs. 1 Satz 3 (mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt durch das AVmEG v. 21.3.2001, BGBl. I S. 403) gelten als Beitragszeiten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen. Die Voraussetzungen für ei...mehr

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Jansen, SGB VI § 55 Beitrag... / 2.2 Fiktive Pflichtbeitragszeiten

Rz. 6 Gemäß Abs. 1 Satz 2 sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Hierbei handelt es sich um Zeiten, für die eine tatsächliche Beitragszahlung weder stattgefunden hat noch behauptet wird. Fiktive Pflichtbeitragszeiten wirken sich – wie echte Pflichtbeitragszeiten – sowohl anspruchsbegründend als auch an...mehr

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Jansen, SGB VI § 270b Rente... / 2.2.1 Anspruch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Rz. 10 Zum Zeitpunkt des Leistungsfalls notwendig aber auch ausreichend ist, dass der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit i. S. d. § 240 besteht; in § 240 erschöpft sich der sachliche Anwendungsbereich. Aufgrund des klaren Wortlauts der Regelung ist eine analoge Anwendung ausgeschlossen. Die Anwendung von § 270b ist daher auch dort ausg...mehr

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Jansen, SGB VI § 268a Änder... / 2.2.2.5 Keine Rente der ausgleichsberechtigten Person – Voraussetzung des Rentnerprivilegs

Rz. 23 Weitere Voraussetzung des Rentnerprivilegs nach § 101 Abs. 3 Satz 4 a. F. ist, dass der ausgleichsberechtigten Person noch keine Rente gezahlt wird. Maßgeblich ist der Zahlbetrag. Fehlt es hieran, etwa weil Hinzuverdienstgrenzen diesen ausschließen und besteht daher nur der Rentenanspruch dem Grunde – sog. Stammrecht – nach, steht dies dem Rentnerprivileg nicht entgeg...mehr

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Jansen, SGB VI § 255c Anwen... / 2.1.1.2 Anpassung der Renten

Rz. 12 Aus der Schaffung des einheitlichen Rentenwerts resultiert, dass die Renten, die bis zum 30.6.2024 Entgeltpunkte (Ost) enthielten, zum 1.7.2024 angepasst werden (müssen) (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 30 = BR-Drs. 155/17 S. 25), auch dies regelt Satz 1.mehr

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Jansen, SGB VI § 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1992 i. d. F. des Rentenreformgesetzes (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten (vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 202). Sie sollte ab 1.1.2001 durch das RRG 1999 v. 22.12.1997 (BGBl. I S. 2998) i. V. m. dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (...mehr

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Jansen, SGB VI § 267 Rente ... / 2.2 Voraussetzung und Rechtsfolge

Rz. 10 Voraussetzung der Regelung ist: das Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, bei Gewährung einer unfallversicherungsrechtlichen Kinderzulage (§ 217 Abs. 3 SGB VII a. F.). Rz. 11 Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Rente aus der Rentenversicherung und auf eine Leistung der Unfallve...mehr

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Jansen, SGB VI § 270b Rente... / 2.1 Sinn und Zweck der Regelung

Rz. 8 Sinn der Regelung ist es, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Ausland erstmalig geltend gemachte Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 letztlich nicht geprüft werden können, weil eine Verweisbarkeit auf andere berufliche Tätigkeiten nicht geprüft werden kann (zutreffend GRA der DRV zu § 270b SGB VI, Stand: 6.2.2015, Anm. 1; vgl. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 270b Rente... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 51 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 (Art. 24 Abs. 1) in das Gesetz eingefügt worden. Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.mehr

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Jansen, SGB VI § 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 51 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 (Art. 24 Abs. 1) in das Gesetz eingefügt worden. Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002. 1 Allgemeines Rz. 2 § 270b gilt für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei...mehr

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Jansen, SGB VI § 268a Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 268a wurde durch Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) mit Wirkung zum 30.3.2005 in das SGB VI eingefügt (vgl. zu den gesetzgeberischen Erwägungen, BT-Drs. 15/4228 S. 12, 29; BT-Drs. 15/4751 S. 19) und zum 1.9.2009 durch Art. 4 Nr. 15 des G...mehr

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Jansen, SGB VI § 254b Rentenformel für Monatsbetrag der Rente

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (vgl. Art. 1 Nr. 65 des RÜG v. 25.7.1991, BGBl. I S. 1606). Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) sollte die Vorschrift um einen Abs. 3 ergänzt werden, der den Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden R...mehr

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Jansen, SGB VI § 254c Anpassung der Renten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 67 des RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das Gesetz eingefügt worden. Sie wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) durch Anfügung eines Satzes erweitert (Folgeänderung zu §...mehr

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Jansen, SGB VI § 270b Rente... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 22 Leopold, Einflüsse des EU-Rechts auf das Recht der Erwerbsminderungsrenten – Teil I, ZESAR 2022 S. 11. Rz. 23 Einem Versicherten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist auch vorzeitiges Altersruhegeld bei Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nur dann zu zahlen, wenn die Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit ausschließlich auf seinem Gesundheitszustand beruh...mehr

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Jansen, SGB VI § 270b Rente... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 270b gilt für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für vor dem 2.1.1961 geborene Versicherte, bei denen aus Gründen des Vertrauensschutzes noch die Verweisbarkeit auf andere Tätigkeiten – Berufsschutz – zu prüfen ist (§ 240, vgl. auch BT-Drs. 14/4230 S. 29). Rz. 3 Diese Renten werden – entsprechend dem bis 31.12.2000 geltenden Recht (§ 112 Sa...mehr

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Jansen, SGB VI § 267 Rente ... / 2 Rechtspraxis

2.1 Funktion, Notwendigkeit und Sinn der Regelung Rz. 7 § 267 hat die Funktion einer Übergangsregelung im Recht der Unfallversicherung. Übergangsrechtlich ordnet § 217 Abs. 3 SGB VII (noch i. d. F. vom 15.4.2015, gültig bis 30.6.2020) an, dass Berechtigten, die vor dem Inkrafttreten des SGB VII für ein Kind Anspruch auf eine Kinderzulage hatten, die Kinderzulage nach Maßgabe ...mehr

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Jansen, SGB VI § 267 Rente ... / 3 Literatur

Rz. 15 LVA Oberfranken und Mittelfranken, Zusammentreffen mit Unfallrente § 93 SGB VI, LVAMitt 2005 S. 313.mehr

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Jansen, SGB VI § 270b Rente... / 2 Rechtspraxis

2.1 Sinn und Zweck der Regelung Rz. 8 Sinn der Regelung ist es, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Ausland erstmalig geltend gemachte Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 letztlich nicht geprüft werden können, weil eine Verweisbarkeit auf andere berufliche Tätigkeiten nicht geprüft werden kann (zutreffend GRA der DRV zu § 270b SGB VI,...mehr

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Jansen, SGB VI § 267 Rente ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1992 i. d. F. des Rentenreformgesetzes (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten (vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 202). Sie sollte ab 1.1.2001 durch das RRG 1999 v. 22.12.1997 (BGBl. I S. 2998) i. V. m. dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) ne...mehr

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Jansen, SGB VI § 270b Rente... / 2.2 Voraussetzungen

Rz. 9 Der Mitnahmeanspruch setzt voraus: es muss sich um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit i. S. d. § 240 handeln (sachlicher Anwendungsbereich), auf diese Rente muss der Versicherte einen Anspruch haben, der Versicherte muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt haben, und zwar zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls. 2.2.1 Anspr...mehr

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Jansen, SGB VI § 270b Rente... / 2.3 Rechtsfolge Mitnahmeanspruch – Exportierbarkeit

Rz. 18 § 270b lässt die "Mitnahme" der inländischen Rente (vgl. Rz. 1) in das Ausland unter der Voraussetzung zu, dass ein solcher Anspruch nicht nur dem Grunde nach, sondern als fälliger – also zu realisierender – Einzelanspruch bestanden hat (vgl. BSG, Urteil v. 2.9.1989, 1 RA 101/88; zum Mitnahmeanspruch vgl. auch GRA der DRV zu § 270b SGB VI, Stand: 6.2.2015, Anm. 3). In...mehr

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Jansen, SGB VI § 270b Rente... / 2.4 Europäisches Recht und Abkommensrecht

Rz. 19 Das europäische Recht – insbesondere das Europäische Koordinierungsrecht der EGV 883/2004 – machen erforderlich, dass der Begriff "Inland" i. S. d. § 270b gleichzusetzen ist mit dem Gebiet aller EU-Mitgliedstaaten. Die Gleichstellungsregelung des Art. 7 EGV 883/2004 i. V. m. Art. 4, 5 EGV 883/2004 macht es daher erforderlich, dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsmi...mehr

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Jansen, SGB VI § 267 Rente ... / 2.1 Funktion, Notwendigkeit und Sinn der Regelung

Rz. 7 § 267 hat die Funktion einer Übergangsregelung im Recht der Unfallversicherung. Übergangsrechtlich ordnet § 217 Abs. 3 SGB VII (noch i. d. F. vom 15.4.2015, gültig bis 30.6.2020) an, dass Berechtigten, die vor dem Inkrafttreten des SGB VII für ein Kind Anspruch auf eine Kinderzulage hatten, die Kinderzulage nach Maßgabe des § 583 unter Berücksichtigung des § 584 Abs. 1...mehr

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Jansen, SGB VI § 268a Änder... / 2.2.2.2 Rentenbeginn vor dem 1.9.2009 und Folgerente

Rz. 18 Das Rentnerprivileg bleibt nach Abs. 2 nur dann erhalten, wenn der Rentenbeginn vor dem 1.9.2009 liegt und der Rentenanspruch ununterbrochen weiter besteht. Rz. 19 Ausnahmsweise bleibt der Besitzschutz auch dann bestehen, wenn sich eine Folgerente nahtlos an die bestandsgeschützte Rente anschließt. Eine solche Folgerente kann dabei auch nach dem 31.8.2009 beginnen (GRA...mehr