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§ 10 Personenschaden bei Tötung / C. Unterhaltsschaden

Hilmar Stobbe, Dr. Jens Tietgens
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Rz. 12

War der durch den Unfall Getötete Dritten (z.B. Ehepartnern oder Kindern) gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, hat der Schädiger diese Verpflichtung zu übernehmen. Im Einzelnen hat er an die Unterhaltsberechtigten eine Geldrente in Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Getöteten zu zahlen. Bei wichtigem Grund hat der Schädiger den Hinterbliebenen einen sich aus der kapitalisierten Rente ergebenen Einmalbetrag zu zahlen (§§ 844 Abs. 2 S. 1, 843 Abs. 3 BGB).

 

Rz. 13

Die Unterhaltsverpflichtung bleibt so lange bestehen, wie sie für den Getöteten bestanden hätte. Die Höhe des Unterhaltsschadens richtet sich nicht danach, was der zum Unterhalt Verpflichtete dem Hinterbliebenen tatsächlich geleistet hat, sondern was er ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften der §§ 1360a Abs. 1 (Ehegattenunterhalt), 1602 Abs. 2, 1610 BGB (Kindesunterhalt) schuldete.[25]

Die Unterhaltsberechtigung richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften, nicht danach, was der Verstorbene meinte, aus einer sittlichen Verpflichtung an Dritte leisten zu müssen. Anspruchsberechtigt sind:

▪

Ehegatten untereinander, §§ 1360 ff. BGB

▪ Bei intakter Ehe, § 1360 BGB
▪ Während des Getrenntlebens, § 1361 BGB
▪ Nach der Scheidung, §§ 1559 ff. BGB
▪ Eltern untereinander bei Geburt eines nichtehelichen Kindes, § 1615l BGB
▪

Verwandte gerader Linie, § 1601 BGB

▪ Eheliche Kinder gegenüber ihren leiblichen Eltern
▪ Nichteheliche Kinder gegenüber ihren leiblichen Eltern, § 1615a BGB
▪ Adoptiertes Kind gegenüber Adoptiveltern, § 1754 BGB
▪ Eltern gegenüber ihren Kindern
▪ Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, § 3 LPatG

Kein Anspruch auf Ausgleich eines Unterhaltsschadens haben:

▪ Verlobte
▪ Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
▪ Stiefkinder gegenüber Stiefelter...

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