Rz. 251

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG sind dem Gewinn die Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, insbesondere Konzessionen und Lizenzen, zu einem Viertel wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen wurden. Ausgenommen von der Hinzurechnung sind zum einen Aufwendungen für Vertriebslizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen, sowie zum anderen nach § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 2 GewStG Aufwendungen, die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind. Die Regelung differenziert nicht danach, ob es sich um inl. oder ausl. Rechte handelt. Der in den Aufwendungen enthaltene Finanzierungsanteil wird mit 25 % der Aufwendungen fingiert. Zu beachten ist der sich auf alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG beziehende Freibetrag von 200.000 EUR nach § 8 Nr. 1 GewStG. Unter Berücksichtigung der 25-%-Regelung in § 8 Nr. 1 GewStG werden damit im Ergebnis 6,25 % der Aufwendungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet.

 

Rz. 252

Neben der Eindämmung von Gewinnverlagerungen durch Lizenzzahlungen ins Ausland[1] besteht der Grund für die Hinzurechnung darin, dass auch in der zeitlich befristeten Überlassung von Rechten eine Sachkapitalüberlassung zu sehen ist. Da auch in den hierfür getragenen Aufwendungen ein Finanzierungsanteil steckt, ist dieser – wie alle anderen Aufwendungen für Fremdfinanzierung in § 8 Nr. 1 GewStG – hinzuzurechnen.[2] Des Weiteren soll diese Regelung die befristete Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter mit der befristeten Überlassung materieller Wirtschaftsgüter gleichstellen.

Rz. 253 – 254 einstweilen frei

 

Rz. 255

Das Verhältnis von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG zu anderen Regelungen stellt sich wie folgt dar:

[1] BT-Drs. 16/4841, 31.
[2] BT-Drs. 16/4841, 78.
[3] Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.7.2012, BStBl I 2012, 654, Rz. 32.

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