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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 17 Besonderer Versorgun ... / 7.2 Anrechnung von Versorgungsbezügen

Hermann Längle
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Rz. 8

Bei der Kürzung des Versorgungsfreibetrags sind alle von der Erbschaftsteuer nicht erfassten Versorgungsleistungen zu berücksichtigen (Rz. 6).

Bei den Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern wird es sich häufig um lebenslängliche Bezüge handeln. Dies ist aber trotz des Wortlauts des § 17 Abs. 1 ErbStG, der mit dem Verweis auf § 14 BewG nur die lebenslänglichen Bezüge anspricht, für die Kürzung keine Bedingung, d. h. sie muss auch bei nicht lebenslänglichen Bezügen mit dem zutreffenden Kapitalwert abgezogen werden.[1]

 

Rz. 9

§ 14 Abs. 1 BewG ist mit dem ErbStRG ebenfalls neu gefasst worden. Zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen hat das BMF mit Schreiben vom 20.1.2009 die Vervielfältiger, die nach der am 22.8.2008 veröffentlichten Sterbetafel 2005/2007 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden, als Anlage zu § 14 Abs. 1 S. 4 BewG bekannt gegeben.[2]

Diese Vervielfältiger sind für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009 anzuwenden:

  • Für das Jahr 2010 gilt das BMF-Schreiben vom 1.10.2009.[3]
  • Für das Jahr 2011 gilt das BMF-Schreiben vom 8.1.2010.[4]
  • Für das Jahr 2012 gilt das BMF-Schreiben vom 26.9.2011.[5]
  • Für das Jahr 2013 gilt das BMF-Schreiben vom 26.10.2012.[6]
  • Für das Jahr 2014 gilt das BMF-Schreiben vom 13.12.2013.[7]
  • Auch für die Jahre 2015 und 2016 gelten die Werte aus 2013 weiter.[8]
  • Ab dem Jahr 2017 gelten angepasste Vervielfältiger (vgl. BMF-Schreiben vom 4.11.2016[9]).

Für das Jahr 2018 gilt das BMF-Schreiben vom 28.11.2017[10], für das Jahr 2019 das BMF-Schreiben vom 22.11.2018[11], für das Jahr 2020 das BMF-Schreiben vom 2.12.2019[12], für das Jahr 2021 das BMF-Schreiben vom 28.10.2020[13] und für das Jahr 2022 das BMF-Schreiben vom 4.10.2021.[14]

Für Altfälle bleiben die seitherigen Vervielfältiger nach Anlage 9 zum BewG...

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