Die folgenden weiteren Vordrucke (in alphabetischer Reihenfolge) sind in den nachfolgenden Fallkonstellationen zu verwenden:

  • Für die Anrechnung bzw. den Abzug ausländischer Steuern die Anlage AESt;
  • die Anlage AEV für nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte bzw. Gewinnminderungen nach § 2a Abs. 1 EStG;
  • die Anlage Ber für steuerbefreite Berufsverbände;
  • die Anlage EÜR, sofern der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird;
  • die Anlage Gem, in welcher die Daten für steuerbefreite Körperschaften eingetragen werden, welche gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen;
  • die Anlage Geno/Ver für Genossenschaften oder Vereine, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 oder 14 KStG steuerbefreit sind;
  • die Anlage GK, in der sämtliche bilanzergänzende und außerbilanzielle Korrekturen erklärt werden; enthalten sind auch neue Zeilen zu Erträgen und Aufwendungen aus Investmentfonds;
  • für Genossenschaften oder steuerbefreite Vereine die Anlage GR, in welcher die Daten zu einer genossenschaftlichen Rückvergütung erklärt werden;
  • die Anlage Invest-Verluste, mit Eintragungen zu Verlustanteilen aus Investmentfonds;
  • die Anlage Kassen, welche für steuerbefreite rechtsfähige Pension-, Sterbe-, Kranken- bzw. Unterstützungskassen bestimmt ist;
  • die Anlage KSt 1 Fa für bestimmte Betriebe gewerblicher Art bzw. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zur Feststellung des steuerlichen Einlagekontos oder des durch Rücklagenumwandlung entstandenen Nennkapitals;
  • in Organschaftsfällen die Anlagen OG bzw. OT, jeweils getrennt für die Organgesellschaft bzw. den Organträger;
  • die Anlage ÖHK, für die spartenbezogene Ermittlung der Einkünfte bzw. der abziehbaren Verluste von Eigenbetrieben im Bereich der öffentlichen Hand;[1]
  • die Anlage Part, welche für die Steuerbefreiung von politischen Parteien oder kommunalen Wählervereinigungen etc. vorgesehen ist;
  • die Anlage SAN, in welcher die in § 3a EStG gesetzlich neu geregelte Steuerbefreiung für Sanierungserträge umgesetzt wird;
  • die neue Anlage STG, in welcher der Finanzverwaltung die Nutzung grenzüberschreitender Gestaltungen nach § 138d ff. AO mitzuteilen ist;
  • die Anlage Verluste, in welche alle Eintragungen zur Berechnung und Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags – auch zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag – ausgegliedert worden sind;
  • die Anlage WA, mit den anrechenbaren Steuerabzugsbeträgen, dem Antrag zum fortführungsgebundenen Verlust und den Daten zu Verträgen mit den Gesellschaftern;
  • die Anlage WiFö für steuerbefreite Wirtschaftsförderungsgesellschaften;
  • die Anlage Z, welche die Daten für eine Berechnung und Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags enthält;
  • die Anlage Zinsschranke (KSt), zur Ermittlung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen. Diese Anlage ist nur auszufüllen, wenn der Saldo aus Zinsaufwand und Zinsertrag mindestens 3 Mio. EUR beträgt oder ein Zinsvortrag festgestellt wurde. Auf dem Vordruck kann zudem die Berechnung zum EBITDA-Vortrag erfolgen;
  • die Anlage ZVE, in welche die Daten aus den einzelnen Anlagen übernommen und weitere Korrekturen für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens vorgenommen werden.
 
Praxis-Tipp

Zusätzliche Anlage

Sollte trotz dieser großen Fülle von Erklärungsvordrucken für eine Eintragung keine passende Zeile gefunden werden oder reicht der vorgesehene Platz hierfür nicht aus, können die Ausführungen auf einem gesonderten Blatt dargestellt werden. Diese Erläuterungen können zusammen mit evtl. Belegen per Brief-Post, besser elektronisch über das Kontaktformular der Finanzverwaltung oder über Elster bzw. den jeweiligen Softwareanbieter dem Finanzamt übermittelt werden. Dies ist zulässig und in manchen Fällen auch durchaus ratsam. Ggf. genügt auch eine kurze Erläuterung in den Freitextfeldern zur Erklärung.

Auch kann im Vordruck KSt 1 in der Zeile 13 eine "1" eingetragen werden, welche auf die zusätzliche selbst erstellte Anlage hinweist. Hierin können auch eine zu der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung und die sich daraus ergebenden abweichenden Daten mitgeteilt werden. Die Anlage sollte dann als "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" bezeichnet werden.

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