Rz. 147

Aus sozialpolitischen Gründen werden nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 2 GewStG Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage nicht dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Bei diesen Zahlungen handelt es sich an sich zwar um dauernde Lasten, nach der Fiktion in § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 2 GewStG gelten sie aber nicht als dauernde Lasten i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG.

 

Rz. 148

§ 8 Nr. 1 Buchst. b S. 2 GewStG gilt auch für Aufwendungen des Arbeitgebers für Zusagen über Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterstützungskassen.[1]

 

Rz. 149

Entsprechendes gilt für Aufwendungen eines nach § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG Verpflichteten.[2] Die Regelung soll Aufwendungen zugunsten von Personen, die rechtlich keine Arbeitnehmer sind, von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG ausnehmen. Dies betrifft insbesondere Handelsvertreter und gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften.

 

Rz. 150

Keine Anwendung findet § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG allerdings auf Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafter und Minderheitsgesellschafter mit Leitungsmacht. Insoweit ist aber § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 2 GewStG unter Heranziehung des lohnsteuerlichen Arbeitnehmerbegriffs entsprechend anzuwenden.[3]

[1] Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.7.2012, BStBl I 2012, 654, Rz. 27; H 8.1 Abs. 2 (Aufwendungen für Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung) GewStH 2016.
[2] Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.7.2012, BStBl I 2012, 654, Rz. 27; H 8.1 Abs. 2 (Aufwendungen für Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung) GewStH 2016.
[3] Kratzsch, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG Rz. 21; Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 8 Nr. 1 Buchst. b GewStG Rz. 7c; Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 GewStG Rz. 155.

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