Rz. 147
Aus sozialpolitischen Gründen werden nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 2 GewStG Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage nicht dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Bei diesen Zahlungen handelt es sich an sich zwar um dauernde Lasten, nach der Fiktion in § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 2 GewStG gelten sie aber nicht als dauernde Lasten i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG.
Rz. 148
§ 8 Nr. 1 Buchst. b S. 2 GewStG gilt auch für Aufwendungen des Arbeitgebers für Zusagen über Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterstützungskassen.[1]
Rz. 149
Entsprechendes gilt für Aufwendungen eines nach § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG Verpflichteten.[2] Die Regelung soll Aufwendungen zugunsten von Personen, die rechtlich keine Arbeitnehmer sind, von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG ausnehmen. Dies betrifft insbesondere Handelsvertreter und gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften.
Rz. 150
Keine Anwendung findet § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG allerdings auf Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafter und Minderheitsgesellschafter mit Leitungsmacht. Insoweit ist aber § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 2 GewStG unter Heranziehung des lohnsteuerlichen Arbeitnehmerbegriffs entsprechend anzuwenden.[3]
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