Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 6 Steuerliche Behandlung der formwechselnden Umwandlung

Rz. 162 Die formwechselnde Umwandlung ist in den §§ 190ff. UmwG geregelt. Formwechselnde Umwandlung bedeutet eine Änderung der Rechtsform der umwandelnden Gesellschaft, ohne dass sich die Identität der umgewandelten Gesellschaft ändert. Die formwechselnde Umwandlung führt also nicht zu einer Änderung des Rechtsträgers und somit nicht zum Erlöschen des umwandelnden und Neuent...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.2.2 Strukturelle Unterschiede der Umwandlungen nach dem UmwStG zum UmwG

Rz. 49 Die Anknüpfung des UmwStG an das UmwG hat ein wesentliches Problem zu berücksichtigen. Während das Unternehmensrecht Personengesellschaften und Körperschaften grundsätzlich gleich behandeln kann, weil beide zivilrechtlich Rechtsträger sind, ist dies steuerrechtlich nicht möglich. Steuerrechtlich sind Körperschaften für alle Steuerarten Steuersubjekte; Personengesellsc...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3 Von der Rückwirkung erfasste Umwandlungsarten

Rz. 44 Die Rückwirkung nach § 2 UmwStG gilt nur für die Umwandlung i. e. S. nach den §§ 3ff. UmwStG, die Verschmelzung und Vermögensübertragung nach den §§ 11ff. UmwStG, die Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung nach § 15 UmwStG sowie die Aufspaltung und Abspaltung auf eine Personengesellschaft nach § 16 UmwStG.[1] Soweit bei diesen Vorgängen nicht das ganze Vermögen a...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.6.2 Gehälter, Mieten und Zinsen

Rz. 76 Wird das Vermögen einer Körperschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Körperschaft übertragen (Verschmelzung), ändert sich an der steuerlichen Behandlung der an die Gesellschafter (Geschäftsführer) der übertragenden Körperschaft gezahlten Gehälter sowie Miet-, Pacht- und Darlehenszinsen nichts. Diese Zahlungen waren bei der übertragenden Körperschaft ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.6.4 Aufsichtsratsvergütungen und Steuerabzug nach § 50a EStG

Rz. 88 Gilt für ein beschränkt steuerpflichtiges Aufsichtsratsmitglied bzw. den Berechtigten der sonstigen Vergütung die Rückwirkungsfiktion, weil er als natürliche Person übernehmender Rechtsträger oder Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft ist oder wird, fällt die Aufsichtsratsvergütung bzw. die sonstige Vergütung ab dem steuerlichen Rückwirkungszeitraum ni...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.6.3 Pensionszusagen

Rz. 82 Gleiche Grundsätze gelten für Pensionszusagen an Gesellschafter.[1] Sind übertragender und übernehmender Rechtsträger Körperschaften, gehen die Verpflichtungen aus Pensionszusagen sowie die entsprechenden Rückstellungen mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag auf den übernehmenden Rechtsträger über. Ab diesem Zeitpunkt sind die Rückstellungen bei dem übernehmenden R...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 7 Übersicht über die Umwandlungsmöglichkeiten nach nationalem Recht

Rz. 167 Allgemein zu den einbezogenen Rechtsformen einschließlich besonderer Formen wie EWIV, eingetragene GbR, Partnerschaftsgesellschaft und stiller Gesellschaft vgl. Rz. 75ff., 153. Rz. 168 Verschmelzungmehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.6.1 Allgemeines

Rz. 69 Verbleibende Gesellschafter der übertragenden Körperschaft sind diejenigen, auf die das Vermögen der übertragenden Körperschaft übertragen wird, oder diejenigen, die Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers sind bzw. werden und bleiben. Bei der Umwandlung auf eine natürliche Person ist diese "übernehmender Rechtsträger", sodass die Rückwirkung in vollem Umfang e...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 111 Zur Rechtsform der Rechtsträger, auf die die §§ 3–19 UmwStG anwendbar sind, enthält § 1 Abs. 1, 2 UmwStG nur mittelbare Regelungen. Übertragender Rechtsträger kann bei allen Formen der Umwandlung nur eine Körperschaft sein, damit grundsätzlich alle Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG. Beim Formwechsel nach § 190 Abs. 1 UmwG in eine Personengesellschaft kann nur ei...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.32 Ergänzungsbilanzen

Cremer, Buchführung – Ergänzungsbilanzen bei Personengesellschaften, BBK 14/2025, S. 651; Hübner/Letzner, Neuerungen im Bereich der Einbringungstatbestände – Teil 2 — Kritische Würdigung ausgewählter durch das JStG 2024 erfolgter Änderungen, Ubg 7/2025, S. 380; Riepolt, Übertragung einer sog. § 6b-Rücklage aus einer Gesamthandsbilanz in eine Ergänzungsbilanz – Anmerkungen zu...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4 Rückwirkung bei grenzüberschreitender Umwandlung (§ 2 Abs. 3 UmwStG)

Rz. 116 Unterliegt bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung einer der beteiligten Rechtsträger dem deutschen Recht, greift für ihn die Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 UmwStG ein. Das gilt auch, wenn übernehmender Rechtsträger eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft oder natürliche Person ist. Bei einer Personengesellschaft erfasst die Rückwirkung nach § 2 Abs. 2 Umw...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.2 Ausschluss der Verlustnutzung bei der übertragenden Körperschaft (Abs. 4 S. 1)

Rz. 141 Abs. 4 S. 1, der den übertragenden Rechtsträger betrifft, lässt den Abzug von Verlusten (negativen Einkünften), des Zinsvortrags und des EBITDA-Vortrags (s. Rz. 143) der übertragenden Körperschaft (nur) in der Weise zu, wie er ohne die Rückwirkungsfiktion bei dem übertragenden Rechtsträger möglich gewesen wäre. Diese Besteuerungsgrundlagen des übertragenden Rechtsträ...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.104 Übertragung/Überführung von Einzelwirtschaftsgütern

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.5 Anwendung auf stille Gesellschaft und Unterbeteiligung

Rz. 153 Aus den Regeln des UmwStG ergeben sich auch die steuerlichen Konsequenzen, wenn an dem umwandelnden Rechtsträger eine stille Gesellschaft oder eine Unterbeteiligung besteht. Handelt es sich um eine typische stille Gesellschaft, wird diese steuerlich darlehensähnlich behandelt. Unternehmensrechtlich ist die stille Gesellschaft selbst nicht umwandlungsfähig, weil sie i...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.8.3 Kapitalertragsteuer

Rz. 109 Problematisch ist die Behandlung der einzubehaltenden und abzuführenden KapESt im Rückwirkungszeitraum. Als zum KapESt-Abzug Verpflichtete kommen die übertragende Körperschaft und der übernehmende Rechtsträger in Betracht. Die Steuerabzugspflicht trifft in erster Linie den zivilrechtlich zur Leistung Verpflichteten. Das ist bis zur Eintragung der Umwandlung in das Ha...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.4 Aufbau des UmwStG

Rz. 20 Das UmwStG ist in den Allgemeinen Teil mit den §§ 1, 2 UmwStG sowie in 2 deutlich voneinander getrennte Bereiche zur Regelung der einzelnen Umwandlungsarten eingeteilt. Die §§ 3–19 sowie § 25 UmwStG richten sich in starkem Maße nach dem UmwG (Umwandlungen im eigentlichen Sinne), während die Einbringungen der §§ 20–24 UmwStG keine unmittelbare Entsprechung im Unternehm...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.4 Berücksichtigung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers bei dem übernehmenden Rechtsträger (Abs. 4 S. 3–6)

Rz. 169 Nach Abs. 4 S. 3, eingefügt durch Gesetz v. 26.6.2013[1] mit Wirkung für Umwandlungen, deren Anmeldung zum maßgebenden Register nach dem 6.6.2013 erfolgt ist, dürfen positive Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers, die dieser während des Rückwirkungszeitraums erzielt, nicht mit Verlusten und Zinsvorträgen des übernehmenden Rechtsträgers verrechnet werden. Während ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6.2 § 2 Abs. 5 UmwStG ist wie folgt aufgebaut:

Rz. 186 § 2 Abs. 5 S. 1 UmwStG enthält den Ausschluss der Nutzung negativer Einkünfte auf der Ebene des übernehmenden Rechtsträgers, die infolge der Realisierung oder Bewertung von solchen stillen Lasten erzielt werden, die im Zuge einer mit steuerlicher Rückwirkung erfolgten Umwandlung übergehenden Finanzinstrumenten oder Anteilen an Körperschaften anhaften. § 2 Abs. 5 S. 2...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.5 Auswirkungen der Rückwirkung auf übertragenden und übernehmenden Rechtsträger

Rz. 53 Übertragende Körperschaft und übernehmender Rechtsträger sind so zu behandeln, als ob der Umwandlungsvorgang zum steuerlichen Übertragungsstichtag wirksam geworden wäre. Der übertragende Rechtsträger gilt mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag steuerlich als nicht mehr existent (Verschmelzung, Aufspaltung) oder besteht nur mit vermindertem Vermögen fort (Abspaltung...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.7 Ausscheidende Gesellschafter

Rz. 89 Für Gesellschafter der übertragenden Körperschaft, die im Zug der Umwandlung ausscheiden und nicht Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers werden, gilt die steuerliche Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 UmwStG nicht. Das betrifft sowohl den Fall, dass sie ihre Beteiligung an der übertragenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum veräußern, als auch den Fall, dass sie ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 34 In persönlicher Hinsicht gilt die steuerliche Rückwirkung auf den Stichtag der Übertragungsbilanz für den übertragenden und für den übernehmenden Rechtsträger. Wird das gesamte Vermögen einer Körperschaft übertragen, gilt die übertragende Körperschaft mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag als aufgelöst. Sie ist ab diesem Zeitpunkt für die Ertragsteuern kein Steuer...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.3 Anhang nach HGB

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Literaturauswertung zum HGB / 2.47 GmbH & Co. KG

Meyer, Kapitalanteile, Ergebnisausweis und Auszahlungsansprüche bei Personenhandelsgesellschaften nach neuem Recht im Licht des IDW RS FAB 7, BB 30/2025, S. 1707; Grashoff/Scholz:, Neuerungen zur Rechnungslegung von Personenhandelsgesellschaften, WPg 6/2025, S. 313; Hanke, Ausweis einer nicht erbrachten Hafteinlage bei einer GmbH & Co. KG, WP-Praxis 1/2024, S. 22; Freichel/Wi...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.28 Eigenkapital

Hübner/Letzner, Neuerungen im Bereich der Einbringungstatbestände – Teil 2 — Kritische Würdigung ausgewählter durch das JStG 2024 erfolgter Änderungen, Ubg 7/2025, S. 380; Nielsen, Zum Verlustverrechnungskriterium bei der Qualifikation des Eigenkapitals von Personengesellschaf...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.1 Umwandlung als Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang

Rz. 33 Rspr. und Verwaltung sehen die Umwandlung als ein Veräußerungsgeschäft auf der Seite des übertragenden Rechtsträgers und als ein Anschaffungsgeschäft auf der Seite des übernehmenden Rechtsträgers an.[1] Danach ist eine Umwandlung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als tauschähnlicher Vorgang und damit als rechtsgeschäftliche Veräußerung zu beurteilen. Die Umwand...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.87 Plan-Jahresabschluss

Graumann, Insolvenzprophylaxe mittels Finanz- und Liquiditätsplanung – Aufstellung und Analyse eines Finanzplans anhand eines Praxisbeispiels, BBK 3/2025, S. 122; Dauerer/Held/Burger, Ist die grüne Transformation des internen Controllings durch Standardisierung und Normung wirklich zielführend?, DB 46/2024, S. 2779; Freidank, Modelle für die Digitalisierung der Thesaurierung...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.3.1 Steuerpflicht und Steuerneutralität

Rz. 55 Ein Umwandlungsvorgang wirkt regelmäßig gewinnrealisierend. Im nationalen Bereich verwirklicht er den Gewinnrealisierungstatbestand der Veräußerung bzw. des veräußerungsähnlichen Vorgangs oder der Einlage, bei grenzüberschreitenden Vorgängen (auch) die Entstrickungstatbestände des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG bzw. § 12 Abs. 1 KStG. Ist bei einer Verschmelzung z. B. der übertr...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.100 Steuerbilanz

Künkele/Mitrovic, Behandlung privBolik/Nonnenmacher/Landwehr, Das steuerliche Investitionssofortprogramm 2025 – Ein Überblick, StuB 14/2025, S. 527; Eymann, Steuerpolitik, Unternehmensbewertung und Verrechnungspreise im deutsch-chinesischen Vergleich – Teil 2 — In...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.1.2.5 Vergleichbarkeit des Formwechsels

Rz. 108 Der grenzüberschreitende Formwechsel i. S. d. §§ 333ff. UmwG ist dabei grundsätzlich ein mit einem Formwechsel i. S. d. § 190 Abs. 1 UmwG vergleichbarer ausländischer Vorgang. Dies gilt auch für Formwechsel mit Drittstaatenbezug.[1] Für die Anwendung der steuerlichen Vorschriften ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen rechtsformkongruenten oder einen rechts...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2 Zur Systematik der Umwandlungsvorgänge

Rz. 3 Der Begriff "Umwandlung" erfasst Vorgänge, bei denen bestehende Rechtsformen von Rechtsträgern unter Fortführung des wirtschaftlichen Engagements geändert werden. Damit werden alle Vorgänge aus diesem Begriff ausgeschlossen, durch die ein Rechtsträger seine Tätigkeit erstmalig aufnimmt und originär erstmals seine Rechtsform erwirbt, ohne seine wirtschaftliche Funktion ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.2 In- und ausländische Umwandlungen

Rz. 75 Eine inl. Umwandlung liegt vor, wenn der übertragende und der übernehmende Rechtsträger ihren Sitz i. S. d. § 1 Abs. 1 UmwG im Inland haben.[1] Diesen "Sitz" definiert das anzuwendende Gesellschaftsstatut. Eine inl. Umwandlung liegt daher vor, wenn der übernehmende und der übertragende Rechtsträger nach deutschem Gesellschaftsrecht gegründet worden sind und damit ihre...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.1.2.2 Vergleichbarkeit der Rechtsträger

Rz. 98 Eine ausl. Umwandlung ist nur dann mit einer inl. Umwandlung vergleichbar, wenn sie hinsichtlich der beteiligten Rechtsträger nach dem ausl. Recht wirksam ist und die beteiligten Rechtsträger auch nach inl. Recht umwandelbar wären. Dabei ist auf die jeweilige Umwandlungsart abzustellen. Das erfordert eine mehrdimensionale Prüfung. Handelt es sich z. B. um die innersta...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.107 Umwandlungen

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Literaturauswertung zum HGB / 2.37 Formwechsel

Deubert/Meyer, Handelsrechtliche Bilanzierung beim Formwechsel – Grundsätze und Neuerungen durch IDW RS FAB 41 (Teil 1), WP-Praxis 9/2025, S. 279; Jordan, Umwandlungssteuerliche Implikationen des heterogenen Formwechsels einer Kap...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.1.3 Steuerrechtliche Umwandlungsbilanz

Rz. 18 Steuerlich kann der übertragende Rechtsträger bei Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung im engeren Sinn) zwischen dem Ansatz des Buchwerts, des gemeinen Werts oder eines Zwischenwerts wählen.[1] Für den übernehmenden Rechtsträger besteht eine Buchwertverknüpfung, d. h., er muss die Wirtschaftsgüter mit dem Wert in seiner Übernahmebilanz ausweisen, mit dem ...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.6 Anschaffungskosten

Breidenbach, Fremdkapitalkosten als Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten – Regelungslücken in IAS 23, PiR 7/2025, S. 215; Dawo/Krudewig, Anschaffungskosten – Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug, b+b 7/2025, S. 12; Geisler/Dänzer, Bilanzielle Herausforderungen bei der Erstellung von Closing Accounts zur finalen Kaufpreisbestimmung, BB 10/2025, S. 555; Währi...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.1 Notwendigkeit und Bedeutung des UmwStG

Rz. 1 Der Rechtsbegriff "Umwandlung" bezeichnet Rechtsvorgänge, mit denen Körperschaften und Personengesellschaften ihre Rechtsform ändern. Die verschiedenen Umwandlungsformen dienen insbesondere dazu, die vorhandene Rechtsform den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Eine durch die wirtschaftliche oder auch steuerliche Entwicklung ungeeignet gewordene Recht...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.36 Forderungen

Marx, Bilanzierung einer bestrittenen Forderung – Anmerkungen zum Urteil des FG Münster v. 6.3.2025 – 7 K 2394/20 E, G, StuB 14/2025, S. 521; Breitsameter/Amann/Schaber, Handelsrechtliche Bilanzierung von...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.21 Bilanzpolitik im HGB-Jahresabschluss

Rinker, Zwischen Gestaltungsspielraum und Manipulation – Eine Abgrenzung von Bilanzkosmetik und Bilanzfälschung, IRZ 7-8/2025, S. 293; Bleiber, Finanzkennzahlen – Bilanzgestaltung: Eine Aufgabe für das ganze Jahr, b+b 11/2024, S. 19; Erichsen, Jahresend- und Quartalsgespräche – Bestandsaufnahme und Suche nach Verbesserungen, b+b 11/2024, S. 37; Freidank, Modelle für die Digit...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.80 Latente Steuern

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Literaturauswertung zum HGB / 2.10 Beteiligungen

Währisch, Unternehmensbewertung: Neufassung des IDW S 1 – Überblick über die wesentlichen Änderungen, BBK 15/2025, S. 695; Eggert, Die Bilanzierung von Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss – Handelsbilanz – IDW ERS FAB 18 – Wesentliche Änderungen, WP-Praxis 6/2025, S. 206; Zwirner/Schöffel, Entwurf IDW ES 17 veröffentlicht, DB ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.3 Ausschluss der Verlustnutzung bei dem übernehmenden Rechtsträger (Abs. 4 S. 2)

Rz. 161 Nach S. 2 können Verluste, die der übertragende Rechtsträger während des Rückwirkungszeitraums erleidet, nicht mit Gewinnen des übernehmenden Rechtsträgers verrechnet werden, es sei denn, die Verrechnung wäre auch ohne Rückwirkung möglich gewesen. Betroffen sind alle Besteuerungsgrundlagen, die S. 1 unter dem Begriff "Verlustnutzung" zusammenfasst; hierzu Rz. 132. Du...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 1.1 Systematische Stellung der Vorschrift

Rz. 1 § 2 UmwStG enthält den Grundsatz der steuerlichen Rückwirkung des Umwandlungsvorgangs. Die Zuordnung der Vorschrift zum Ersten Teil des UmwStG spricht dafür, dass sie, wie auch § 1 UmwStG, auf alle Umwandlungsarten, die das UmwStG regelt, anwendbar ist. Dem Gesetzestext lässt sich aber entnehmen, dass dies nicht der Fall ist, das Gesetz vielmehr unsauber formuliert wur...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.11 Betriebliche Altersvorsorge

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6.4 Ausschluss der Verlustnutzung bei der übertragenden Körperschaft (§ 2 Abs. 5 S. 1, S. 2)

Rz. 193 § 2 Abs. 5 S. 1 UmwStG erfasst negative Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers, die von diesem bei einer Umwandlung mit steuerlicher Rückwirkung erzielt werden ("infolge der Absätze 1 und 2"). Es handelt sich um die Einkünfte, die von dem übertragenden Rechtsträger im steuerlichen Rückwirkungszeitraum erzielt und dem übernehmenden Rechtsträger steuerlich zugerechn...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.3.2 Besteuerungsrechte nach den DBA

Rz. 16 Die DBA enthalten regelmäßig keine ausdrücklichen Bestimmungen zu Umwandlungen. Soweit eine grenzüberschreitende Umwandlung einen Gewinn bzw. Verlust verursacht, richtet sich das Besteuerungsrecht nach den allgemeinen Vorschriften des DBA. Da Umwandlungen eine Vermögensübertragung bewirken, ist in erster Linie Art. 13 OECD-MA angesprochen. Soweit das übergehende Vermö...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.2.1 Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Grundlagen

Rz. 38 Das UmwStG 2006 knüpft für wesentliche Regelungen an die unternehmensrechtlichen Umwandlungsvorschriften an. Das gilt uneingeschränkt für die Umwandlung i. e. S. (Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person), für die Verschmelzung und für die Spaltung. Bei diesen Umwandlungsarten setzt die Anwendung des UmwStG voraus, dass die Ve...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.6 Rechtsentwicklung

Rz. 32 § 1 UmwStG 1995 ist durch Gesetz v. 7.12.2006 neu gefasst worden.[1] § 1 UmwStG 2006 ist nur hinsichtlich einiger Verweisungen geändert worden. Durch Gesetz v. 26.6.2013[2] wurde in § 1 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG der Verweis auf den EGV durch einen Verweis auf den AEUV ersetzt. Durch Gesetz v. 25.7.2014[3] wurde in § 1 Abs. 5 Nr. 1 UmwStG die Bezeichnung der FRL angepasst. D...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.1 Allgemeines

Rz. 72 Das UmwStG 2006 ist nur anwendbar, wenn die Voraussetzungen des sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs erfüllt sind.[1] § 1 Abs. 1 bis 4 UmwStG differenzieren nach dem sachlichen und den persönlichen Anwendungsbereich. Fehlen die Voraussetzungen, ist die Umwandlung nicht steuerneutral, auch wenn die übrigen Tatbestandsmerkmale der §§ 3ff. UmwStG erfüllt sind. ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.1 Allgemeines

Rz. 132 § 2 Abs. 4 UmwStG soll sichern, dass die Umwandlung nicht zur Nutzung eines Verlusts, Zinsvortrags oder EBITDA-Vortrags (obwohl für diesen § 8c KStG nicht gilt) führt, die ohne Umwandlung nicht möglich gewesen wäre (keine "Statusverbesserung").[1] Das Gesetz nennt den Verlustausgleich, die Verlustverrechnung, die Nutzung eines Zinsvortrags und die Nutzung des EBITDA-...mehr