Betriebsaufspaltung

Im Falle einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen Investitionsabzugsbeträge beanspruchen. Für die Größenmerkmale bzw. einheitliche Gewinngrenze (ab 2020) sind Besitz- und Betriebsunternehmen daher getrennt zu beurteilen.[1] Bereits vor Änderung durch das JStG 2020 (Begünstigung auch für vermietete Wirtschaftsgüter) wurde in der Überlassung eines begünstigten Wirtschaftsguts an das Betriebsunternehmen nur in den Fällen einer Betriebsaufspaltung aufgrund einer tatsächlichen Beherrschung (nicht bei der üblichen kapitalmäßigen Verbundenheit) eine Verletzung der Behaltensfrist gesehen. Dies gilt auch weiterhin.[2]

Organschaft

Bei einer Organschaft sind sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft begünstigt. Bei der Prüfung der Gewinngrenze sind Organträger und Organgesellschaft ebenfalls getrennt zu betrachten.[3]

Personengesellschaften

Personengesellschaften will das Gesetz[4] als Einheit behandelt wissen (gesellschaftsbezogene Betrachtung). Bei der Prüfung der Gewinngrenze i. S. d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b EStG sind daher der gemeinschaftliche Gewinn (inklusive der Gewinne aus Ergänzungsbilanzen/-rechnungen der Mitunternehmer) und die Sonderbetriebsgewinne zusammenzurechnen.[5]

Daraus folgt aber auch z. B., dass der Erwerb eines Wirtschaftsguts, das bereits zum steuerlichen Betriebsvermögen der Gesellschaft gehört (Erwerb von der Gesellschaft oder von einem Mitunternehmer), nicht begünstigt ist.[6] Begünstigt wäre dagegen der Erwerb eines Wirtschaftsguts aus dem (oder für das) Einzelunternehmen eines Gesellschafters.

Ein IAB kann auch nicht für einen geplanten Erwerb eines Anteils an einer GbR gebildet werden, in deren Gesellschaftsvermögen sich bereits Wirtschaftsgüter befinden.[7]

 
Achtung

Neuregelung zur Beschränkung der Hinzurechnung

Mit dem JStG 2020 wurde der Absatz 7 um die Sätze 2 und 3 erweitert.[8] Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können hiernach ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen. Die Neuregelung ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.[9]

Der Gesetzgeber hat hier auf einen Beschluss des BFH reagiert. Demnach konnte ein im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gebildeter IAB auch für Investitionen des Gesellschafters in seinem Sonderbetriebsvermögen verwendet werden. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ist der in Anspruch genommene IAB dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen.[10]

Diese Rechtsprechung des BFH stand im Widerspruch zur Verwaltungsauffassung. Das BMF hatte daher die Rrn. 4 und 5 des BMF-Schreibens v. 20.3.2017 angepasst und die Anwendung der Rechtsprechung in allen offen Fällen angeordnet.[11] Die Ergänzung in § 7g Absatz 7 EStG durch das JStG 2020 stellt nun jedoch klar, dass abweichend von der BFH-Rechtsprechung die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem der Abzug erfolgt ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Steuererleichterung nur demjenigen gewährt wird, der auch tatsächlich Investitionen tätigt. Wurde beispielsweise ein Investitionsabzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft geltend gemacht, kann der Abzugsbetrag auch nur für Investitionen dieses Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.[12]

 
Hinweis

Hinzurechnung der Gewinnerhöhung bei ausgeschiedenem Gesellschafter

Wurde ein IAB im Rahmen einer Mitunternehmerschaft gebildet und ist eine Investition unterblieben, ist die Gewinnerhöhung nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels auch bei inzwischen erfolgter Beendigung der Mitunternehmerschaft und Weiterführung des Betriebs durch den verbliebenen Mitunternehmer anteilig auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zuzurechnen.

Eine erst nach Ablauf des Abzugsjahres geänderte rückwirkende Gewinnverteilungsabrede, nach der eine künftig vorzunehmende Gewinnkorrektur wegen des Investitionsabzugsbetrags allein dem Mitunternehmeranteil des übernehmenden Gesellschafters zuzurechnen sein soll, ist für die steuerliche Gewinnzurechnung bei der Korrektur der Gewinnfeststellung des Abzugsjahres ohne Bedeutung.[13]

Betriebseröffnung

Da die ab 2016 (bzw. Wirtschaftsjahr 2015/16) geltende Fassung keine Investitionsabsicht mehr verlangt, gelten grundsätzlich für die Fälle der Betriebseröffnung keine Besonderheiten. Allerdings werden die Finanzämter und ggf. die Gerichte den Ausweis eines Verlusts durch Bilden eines IAB ablehnen, wenn ausreichend deutlich wird, dass die Eröffnung eines Betriebs tatsächlich ...

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