Ein in Wirtschaftsjahren vor einer Buchwerteinbringung nach § 24 UmwStG zu Recht gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann von der Personengesellschaft weitergeführt werden. Wie bei der Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG gilt dies selbst dann, wenn davon auszugehen ist, dass der Einbringende vor der Übertragung keine begünstigte Investitionen mehr tätigt.[1]

Wird ein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft eingebracht, kann der künftige Gesellschafter den Investitionsabzugsbetrag im Rahmen seines Einzelunternehmens außerbilanziell berücksichtigen. Dies geschieht jedoch nicht im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung für die erst noch zu gründende Personengesellschaft, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters.[2]

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