Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / Zusammenfassung

Überblick Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ermöglicht dem Erblasser, die Nachfolge über sein Vermögen für einen längeren Zeitraum festzulegen. Während die Vor- und Nacherbschaft zivilrechtlich eine interessante Alternative zum Berliner Testament und zum Nießbrauchsrecht darstellen kann, ist sie erbschaftsteuerlich nicht immer empfehlenswert. Das Erbschaftsteuerrecht ge...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / Zusammenfassung

Überblick Viele Testamente enthalten neben der Erbeinsetzung die Zuwendung von einzelnen Vermögensgegenständen an Personen, die nicht Erben werden sollen. Diese Zuwendung eines Vermögensvorteils ist als Vermächtnis anzusehen. Oder der Erblasser beabsichtigt, dem Erben neben seinem Erbteil noch einen einzelnen Vermögensgegenstand zukommen zu lassen (sog. Vorausvermächtnis). Er...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / Zusammenfassung

Überblick Nießbrauchsgestaltungen nehmen in der Beratungspraxis einen hohen Stellenwert ein. Der Nießbrauch eignet sich zum einen hervorragend zur Altersabsicherung, häufig wird aber auch der überlebende Ehegatte mit einem Nießbrauch (Vermächtnisnießbrauch) abgesichert. Steuerrechtlich kann ein Nießbrauch einerseits aus einkommensteuerlichen Gründen empfehlenswert sein, da mit...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2023 / 4.6 Spenden und Mitgliedsbeiträge (Zeilen 92-99)

Bei Einzelunternehmern und bei Personengesellschaften beeinflussen Spenden (anders als bei Kapitalgesellschaften) nicht den Gewinn. Sie sind bei der Einkommensteuer der Gesellschafter abzugsfähig. Da Spenden auch bei der Gewerbesteuer abzugsfähig sind, werden sie nach § 9 Nr. 5 GewStG abgezogen, soweit sie aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet werden und den Gewinn n...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1.4 Vermächtnisnehmer

Als Vermächtnisnehmer kommen natürliche Personen wie auch juristische Personen in Betracht. Ferner kann Vermächtnisnehmer auch eine Personengesellschaft sein.[1] Hierbei ist auf die Änderungen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz[2] hingewiesen, durch das ab dem 1.1.2024 ein neuer § 2a ErbStG eingefügt wurde. Weitere Einzelheiten hierzu siehe Punkt 2.4.6. Darüber hinaus...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1.5.11 Nießbrauchsvermächtnis

Das Nießbrauchsvermächtnis stellt ein interessantes Mittel zur Gestaltung der Nachfolgeplanung dar. Hierbei räumt der Erblasser dem Vermächtnisnehmer einen Nießbrauch an einem Gegenstand des Nachlasses ein. Geregelt ist das Nießbrauchsvermächtnis in § 1089 BGB, wonach die Bestimmungen der §§ 1085 – 1088 BGB entsprechende Anwendung finden. Durch den Nießbrauch erhält der Vermä...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2023 / 7 Berechnungsschema

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Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeber / 1 Direktionsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber entspricht dem Gegenbegriff des Arbeitnehmers.[1] Arbeitgeber i. S. d. Sozialversicherung ist jede natürliche oder juristische Person, zu der der Arbeitnehmer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit steht. Der Arbeitgeber übt das Weisungs- und Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer aus. Dies äußert sich insbesondere in Anweisung...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2023 / 3.3 Stille Gesellschaft

Bei einer typisch stillen Gesellschaft ist nur der Inhaber des Gewerbebetriebs, an dem die stille Beteiligung besteht, zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verpflichtet, d. h. der typisch stille Gesellschafter ist nicht Steuerschuldner. Aber auch wenn es sich um eine atypisch stille Gesellschaft handelt, bei der der stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, ...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2023 / 4.5.1 Kürzungen beim Grundbesitz (Zeilen 83-87)

Eine Kürzung erfolgt i. H. v. 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes, der am 1.1.2022 zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist. Die Kürzung dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung des Grundbesitzes durch Grundsteuer und Gewerbesteuer. Die Betriebsvermögenseigenschaft wird nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien beurteil...mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 4 Negative Erwerbe

Nach § 14 Abs. 1 Satz 5 ErbStG bleiben Erwerbe, für die sich ein steuerlich negativer Wert ergibt, unberücksichtigt (s. auch R E 14.1 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2019). Ein steuerlich negativer Erwerb ist möglich bei einem Gewerbebetrieb (d. h. bei einem negativen Kapitalkonto) oder bei einem Anteil an einer Personengesellschaft. Unerheblich ist dabei, ob der negative Erwerb dem posi...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.4.3.2 Rechtslage ab 1.7.2016

Ab dem 1.7.2016 wurden die nachfolgend genannten Verschonungsregelungen für begünstigtes Betriebsvermögen neu gefasst: Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und Abzugsbetrag, Vorababschlag für Familiengesellschaften) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) bzw. wenn die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG nicht in Betracht kommt (bei Übersch...mehr

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Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 1.1 Allgemeines

Der Nießbrauch zählt zu den Dienstbarkeiten und ist in den §§ 1030 – 1089 BGB geregelt. Ein Nießbrauch kann an einer Sache (§§ 1030 – 1067 BGB), an einem Recht (§§ 1068 – 1084 BGB) oder an einem Vermögen (§§ 1085 – 1089 BGB) bestellt werden. Als häufigster Anwendungsfall ist der Nießbrauch an einer Sache anzusehen und hier an einem Grundstück. Weiterer wichtiger Anwendungsfall...mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.1.4 Verschonungsmaßnahmen für Betriebsvermögen

a.) Rechtslage bis zum 30.6.2016 Wird Betriebsvermögen übertragen, kommt ein Verschonungsabschlag von 85 % bei Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 % (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG und R E 13b.8 ErbStR 2011) zu Abzug. Auf Antrag ist – bei einem Verwaltungsvermögen von nicht mehr als 10 % – sogar ein Verschonungsabschlag von 100 % (§ 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG) möglich. Beim 85 %ig...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeber / 1 Lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeberbegriff

Der Begriff des Arbeitgebers wird im Einkommensteuergesetz und in der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung nicht eindeutig bestimmt.[1] Er wird lediglich in den weiteren lohnsteuerlichen Vorschriften und durch die Rechtsprechung näher umschrieben. Folglich bestimmt sich der Begriff durch die Zielsetzung des Lohnsteuerverfahrens und durch die Abgrenzung zum Arbeitnehmer. Weil d...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.4.3.1 Rechtslage bis 30.6.2016

§ 13a ErbStG sieht für nach § 13b ErbStG begünstigtes Vermögen bestimmte Verschonungen (unter bestimmten Voraussetzungen) vor. Zum einen kann der Erwerber einen 85 %igen Verschonungsabschlag beanspruchen.[1] Daneben wird gegebenenfalls ein Abzugsbetrag gewährt[2] und bei Erwerbern der Steuerklasse II und III eine Tarifbegrenzung.[3] Beläuft sich das Verwaltungsvermögen auf nic...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeber / 1 Identität und Rechtsform des Arbeitgebers

Eine allgemeingültige gesetzliche Definition für den Begriff des Arbeitgebers gibt es nicht. Er lässt sich mittelbar aber aus dem Begriff des Arbeitnehmers ableiten. Nach der Rechtsprechung des BAG ist Arbeitgeber derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person i. S. v. § 5 ArbGG beschäftigt.[1] Gesetzlich beschrieben wird der Arbeitgeber al...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2023 / 6 Rechtsbehelfe

Gegen den Gewerbesteuermessbescheid oder einen für Zwecke der Vorauszahlungen erlassenen Gewerbesteuermessbescheid kann beim zuständigen Finanzamt Einspruch eingelegt und evtl. die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids beantragt werden. Wird dem Antrag entsprochen, wird die Gemeinde die Gewerbesteuerforderung ebenfalls aussetzen. Gleiches gilt bei Einwendungen gegen den Z...mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 4.8 Beteiligte Personengesellschaften (Zeile 40)

Bei der Beteiligung von Personengesellschaften ist die Angabe erforderlich, in welcher prozentualen Höhe ggf. Kapitalgesellschaften direkt oder indirekt an der Personengesellschaft beteiligt sind.mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 6.8 Anlagen FE-K und FE-K-Bet

Die Anlagen FE-K und FE-K-Bet werden benötigt, wenn an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar (über eine andere Personengesellschaft) Körperschaften beteiligt sind. Hier geht es insbesondere um die zutreffende Ermittlung der Körperschaftsteuerminderung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG sowie um die zutreffende Anwendung von § 8b KStG. Die Anlage FE-K-Bet ist auszuf...mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 4.3 Art des Beteiligten (Zeilen 21/22)

In den Zeilen 21 und 22 wird die Art des Beteiligten abgefragt: Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder um eine Körperschaft? Bei einer Personengesellschaft als Feststellungsbeteiligte, an der Kapitalgesellschaften direkt oder indirekt beteiligt sind (doppelstöckige Personengesellschaft), können sich Besonderheiten ergeben. Es können sich Auswirkungen auf die Steue...mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 6.10 Anlage FE-OT

Die Anlage FE-OT betrifft die Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Personengesellschaften, denen Besteuerungsgrundlagen von Organgesellschaften zuzurechnen sind. Sie ist abzugeben, wenn die Personengesellschaft ein Organträger ist, auch dann, wenn an der Personengesellschaft keine Körperschaft, sondern nur natürliche Personen beteiligt sind.mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 1.1 Erklärungspflicht

Erklärungspflichtig sind Personen, die entweder als Einzelunternehmer die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung erfüllen oder zusammen mit anderen Personen Einkünfte erzielen, die ihnen gemeinschaftlich zuzurechnen sind. Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung ist abzugeben von Einzelunternehmern mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder...mehr

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Feststellungserklärung 2023... / Zusammenfassung

Überblick Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sind grundsätzlich unselbstständiger Bestandteil der jeweiligen Steuerbescheide, die nicht selbstständig angefochten werden können. Hiervon gibt es jedoch 2 gewichtige Ausnahmen, indem der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die gesonderte bzw. die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlag...mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 5.6 Teileinkünfteverfahren/Teilfreistellungsverfahren (Zeilen 8-12, 24-28, 45-49)

Die Angaben in den Zeilen 8-12, 24-28 und 45–49 dienen der Feststellung der steuerfreien Einkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren[1] und § 8b KStG oder § 4 Abs. 7 UmwStG, die in den laufenden Einkünften abweichend zu verteilenden Einnahmen/Ausgaben Gewinnen aus Ergänzungsbilanzen sowie Gewinnen aus Sonderbilanzen enthalten sind. Als Einkünfte sind hier die den §§ 3 Nr. 40, 3c Ab...mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 5.7 Steuerermäßigung wegen Gewerbesteuer (Zeilen 35-39/91-95)

Die Angaben in Zeilen 35-39 werden benötigt, um die dem jeweiligen Gesellschafter zustehende Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln. Der auf die jeweiligen Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbesteuermessbetrag ist grundsätzlich nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zu ermitteln. Unberücksichtigt bleiben Vorabgewinnanteile, gewinnunabhängige So...mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 4.7 Veränderungen im Gesellschafterbestand (Zeilen 35-39)

In die Zeilen 35-37 sind Eintragungen zu machen, wenn eine beteiligte natürliche Person verstorben ist, eine Kapital- oder Personengesellschaft gelöscht, aufgelöst oder umgewandelt worden ist sowie bei Schenkung oder Vererbung der Beteiligung. Zeilen 38/39 betreffen den unentgeltlichen oder entgeltlichen Erwerb von Gesellschaftsanteilen.mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 6.3 Anlage FE 4

Die Anlage FE 4 trägt der Regelung in § 34a EStG Rechnung (Thesaurierungsbegünstigung), wonach der nicht entnommene Gewinn auf Antrag begünstigt (mit einem Steuersatz von 28,25 %) berechnet wird. Diese Regelung gilt auch für Mitunternehmer, deren Anteil am Gewinn mehr als 10 % beträgt oder 10.000 EUR übersteigt. Der Antrag auf ermäßigte Besteuerung ist bei dem für die Einkom...mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 6.9 Anlage FE-VM

Die Anlage FE-VM betrifft ausschließlich Kommanditisten und Beteiligte einer Personengesellschaft/Gemeinschaft, deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist. Hier greift die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15a EStG. Um ermitteln zu können, ob sich ggf. ein nur verrechenbarer Verlust ergibt, sind die dortigen Angaben erforderlich. Außerdem betrifft ...mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 3.2 Empfangsvollmacht bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (Zeilen 26-34)

Die Zeilen 26-34 beschäftigen sich mit dem im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen erforderlichen Empfangsbevollmächtigten, dem der Feststellungsbescheid mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden kann. Regelungen hierzu enthält der neue § 183a AO. Der Anwendungsbereich der Vorsch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.5.5 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG

Rz. 8c M. E. ergibt sich aktuell Klarstellungsbedarf u. a. für das Erbschaftsteuerrecht – und zwar insbesondere im Hinblick auf die Steuerklassenzuordnung bei Erbschaften und Schenkungen zugunsten von Personengesellschaften aufgrund des schon verabschiedeten Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG[1]...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Regelungsverknüpfung (§ 1 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 150 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten nach dem Gleichstellungsgebot des § 1 Abs. 2 ErbStG die Vorschriften über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.[1] Das Gleichstellungsgebot gilt jedoch nur für Vorschriften des ErbStG, nicht für ausländische Rechtsvor...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2 Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften oder natürliche Personen

4.2.1 Bilanzierung und Behandlung beim übertragenden Rechtsträger Rz. 76 Schlussbilanz Als Konsequenz der Pflicht zur Erstellung einer handelsrechtlichen Schlussbilanz sowie bedingt durch § 3 Satz 1 UmwStG ist im Falle einer Verschmelzung eine steuerliche Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers zu erstellen. Die auf den Übertragungsstichtag aufzustellende steuerliche Schl...mehr

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Anhang nach HGB / 4.6 Angaben zu den persönlich haftenden Gesellschaftern bei Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB

Rz. 235 § 285 Nr. 15 HGB ist – ebenso wie § 285 Nr. 11a HGB – durch das KapCoRiLiG ergänzt worden und fordert von Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB Angaben über die Gesellschafter, welche bei ihr die persönliche Haftung übernommen haben. Die Angabepflicht betrifft mittelgroße und große Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB; kleine Personenhandels...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.2 Bilanzierung und Behandlung beim übernehmenden Rechtsträger

Rz. 91 Übernahmebilanz Eine Übernahmebilanz ist in den Fällen zur Aufnahme grundsätzlich nicht erforderlich, da die Verschmelzung einen laufenden Geschäftsvorfall darstellt. Etwas anderes gilt, wenn der Gewinn der Personengesellschaft bis zum Übertragungsstichtag nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde.[1] Die Abbildung des Vermögenszugangs im nächsten regulären Jahresabschluss ...mehr

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Umwandlungen: Rechnungslegung / 3.2 Anwendungsbereich

Rz. 14 Der Anwendungsbereich des UmwStG umfasst Umwandlungen von Personengesellschaften und Körperschaften i. S. d. UmwG, der SE- und der SCE-Verordnung sowie weiterer analoger ausländischer Umwandlungsvorschriften – allerdings nicht in Gänze und nicht abschließend. So sind insbesondere Umwandlungen von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 UmwStG – nun aufgrund der Streichung ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.3 Besonderheiten bei grenzüberschreitender Verschmelzung

Rz. 115 Unter grenzüberschreitenden Verschmelzungen werden Sachverhalte mit Auslandsbezug verstanden. Dabei werden sowohl Auslandsbezüge auf Ebene der verschmelzenden Rechtsträger, als auch auf der Ebene der Gesellschafter erfasst, mithin, wenn die Rechtsträger oder Gesellschafter die Ansässigkeit in unterschiedlichen Staaten haben oder Auslandsvermögen (z. B. Betriebsstätte...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.1 Bilanzierung und Behandlung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 76 Schlussbilanz Als Konsequenz der Pflicht zur Erstellung einer handelsrechtlichen Schlussbilanz sowie bedingt durch § 3 Satz 1 UmwStG ist im Falle einer Verschmelzung eine steuerliche Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers zu erstellen. Die auf den Übertragungsstichtag aufzustellende steuerliche Schlussbilanz entspricht grundsätzlich nicht der Steuerbilanz i. S. d...mehr

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Umwandlungen: Rechnungslegung / 2.2.2 Ausländische Rechtsträger

Rz. 6 Bis zur Reform des UmwG am 19.4.2007 waren ausländische Rechtsträger vom Anwendungsbereich des UmwG vollständig ausgeschlossen. Seit der Umsetzung der 10. EG-Richtlinie und dem UmRUG[1] fallen zumindest Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft unter das UmwG. Die Regelung des § 1 Abs. 1 UmwG, dass sich das UmwG auf Rechtsträger mit Sitz im Inland...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.1.1 Anwendungsbereich

Rz. 65 Der Anwendungsbereich des UmwStG umfasst Umwandlungen von Personengesellschaften und Körperschaften i. S. d. UmwG, der SE- und der SCE-Verordnung sowie weiterer analoger ausländischer Umwandlungsvorschriften – allerdings nicht in Gänze und nicht abschließend. Über das UmwStG hinausgehende Regelungen mit steuerneutralem Charakter (z. B. die Anwachsung, Realteilung oder...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.2 Verschmelzungsvertrag

Rz. 4 Für den Verschmelzungsvertrag besteht grundsätzlich das Erforderniss der notariellen Beurkundung, § 6 UmwG, allerdings wird dieser Formmangel durch Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister geheilt. Der Verschmelzungsvertrag hat nach Maßgabe der §§ 5 und 29 UmwG sowie bei Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften auch nach Maßgabe von § 40 UmwG f...mehr

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Anhang nach HGB / 5.2 Pflichtbestandteile des Anhangs

Rz. 253 Ab der Kerntaxonomie-Version 6.0 istdie Wertentwicklung der Posten des Anlagevermögens (Anlagenspiegel) elektronisch zu übermitteln. Alternativ hierzu kann der Steuerpflichtige auch ein detailliertes Anlagenverzeichnis (d. h. Entwicklung einzelner Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) übermitteln und dies in einer Fußnote zur Berichtsposition Anlagenverzeichnis (Kern...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.8.1 Verschmelzungsplan

Rz. 27 Bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung, die bisher im UmwG in den §§ 122a–122m a. F. festgeschrieben waren, wurden bisher nur jene zwischen Kapitalgesellschaften geregelt.Durch das UmRuG wurde die grenzüberschreitende Verschmelzung in den §§ 305-319 UmwG neu geregelt. Diese sehen nun vor, dass neben EU/EWR Kapitalgesellschaften auch Personenhandelsgesellschaften,...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.3.1 Bilanzierung und Behandlung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 124 Die bereits im Rahmen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften erläuterte Fiktion der steuerlichen Rückwirkung (vgl. Rz. 67) gilt ebenfalls für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Darüber hinaus entspricht die steuerliche Behandlung in Grundzügen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften. Nachfolgend ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.6 Verschmelzungsbeschluss

Rz. 19 Der Verschmelzungsvertrag bedarf zum Wirksamwerden gem. § 13 Abs. 1 UmwG eines Verschmelzungsbeschlusses, der von einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden muss. In Abhängigkeit der beteiligten Rechtsträger bedarf es dabei sowohl seitens der übertragenden als auch der übernehmenden Rechtsträger entweder der einstimmigen Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag o...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.1.2 Steuerliche Rückwirkung (Rückwirkungsfiktion § 2 UmwStG)

Rz. 67 Steuerlicher Übertragungsstichtag und Rückwirkungszeitraum Das zivilrechtliche Wirksamwerden der Verschmelzung bedingt gem. § 20 Abs. 1 UmwG die Eintragung im jeweiligen Register. Der Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten, wird jedoch handelsrechtlich durch den im Verschme...mehr

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Anhang nach HGB / 3.1.2.5 Haftungsverhältnisse

Rz. 171 Gemäß § 268 Abs. 7 HGB sind die in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnisse jeweils gesondert im Anhang unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben; bestehen solche Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen oder assoziierten Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben. Rz....mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.1.2 Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger

Rz. 44 Bevor auf die Besonderheiten der bilanziellen Behandlung eingegangen wird, ist zunächst zu verdeutlichen, zu welchem Zeitpunkt die Effekte der Verschmelzung bilanziell auf Ebene des übernehmenden RT zu berücksichtigen sind. 2 Effekte der Verschmelzung müssen differenziert werden: Einbuchung Vermögensgegenstände/Schulden des übertragenden RT beim übernehmenden RT (grds....mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.2.2 Rechtsfolgen bei Umwandlungen, §§ 267, 267a HGB

Rz. 51 § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB bietet neben der Klassifizierung nach den Abs. 1–3 Satz 1 eine zeitraumbezogene Regelung für Kapitalgesellschaften und denen gleichgestellte Personengesellschaften (über § 264a HGB), die die Schwellenwerte einmalig unterschreiten und durch Neugründung oder Umwandlung entstanden sind. Die Rechtsfolgen der Abs. 1–3 Satz 1 treten für neu gegründet...mehr

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Umwandlungen: Rechnungslegung / 4 Schnittmenge zwischen UmwG und UmwStG

Rz. 18 Zwischen UmwG und UmwStG bestehen erheblich Schnittmengen. Sämtliche Vorschriften der Teile 2 bis 5 des UmwStG beziehen sich gem. § 1 Abs. 1 UmwStG auf Umwandlungen i. S. d. UmwG. Allerdings umfassen beide Gesetze Vorschriften zu Tatbeständen und/oder Rechtsträgern, die im jeweilig anderen Gesetz unberührt bleiben. Die Überschneidungsbereiche werden in Abb. 3 beispiel...mehr