Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

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Literaturauswertung zum HGB / 2.119 Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: länderbezogene Berichterstattung

Bärsch/Herb/Heider, Der Ertragsteuerinformationsbericht (public Country-by-Country Report...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.3.1 Anwendung des UmwStG auf EU-/EWR-Umwandlungen

Rz. 8 Das deutsche Umwandlungssteuerrecht war bis zum "Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG)" v. 12.12.2006[1] im Wesentlichen national ausgerichtet. Grund hierfür war die Anlehnung des UmwStG hinsichtlich seines persönlichen Regelungsbereichs an das unternehmensrecht...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.69 Konsolidierung von Kapital und Schulden

Kupper, Reverse Acquisitions und SPAC-Transaktionen: zwei Wege des Börsengangs – ein gemeinsames Bilanzierungsproblem?, DK 6/2025, S. 248; Mengen/Leis, Value Accrual – Wertbrücke zwischen Locked Box und Closing Accounts in M&A-Transaktionen, BB 25/2025, S. 1452; Geisler/Dänzer, Bilanzielle Herausforderungen bei der Erstellung von Closing Accounts zur finalen Kaufpreisbestimm...mehr

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§ 32 Personengesellschaften

A. Allgemeines zum Personengesellschaftsrecht Rz. 1 Es dürfte kaum ein weiteres Rechtsgebiet geben, in dem sich die Vertragspraxis (sog. Kautelarjurisprudenz) mit ihren Regelungswerken so weit vom Gesetz entfernt hatte wie im Personengesellschaftsrecht. Der Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts hatte die Regelungswerke des BGB und HGB zum Gesellschaftsrecht auf die rein personalis...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / E. Offene Handelsgesellschaft

I. Typischer Sachverhalt Rz. 36 Die Gesellschafter gründen ein Unternehmen, welches einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Gesellschafter sind gleichberechtigt und ganztägig im Unternehmen tätig. Für diese Fallkonstellation ist im Bereich der Personengesellschaften die OHG die zutreffende Gesellschaftsform. Möglich wäre weiterhin die Kons...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / G. GmbH & Co. KG

I. Typischer Sachverhalt Rz. 45 Die Rechtsform der GmbH & Co. KG hat sich zu einer weit verbreiteten mittelständischen Gesellschaftsform entwickelt, da sie die Vorteile der nahezu unbeschränkten Gestaltungsfreiheit der Rechtsbeziehungen der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag einer KG mit den Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung der Kapitalgesellschaft verbindet. Darüber h...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / F. Kommanditgesellschaft

I. Typischer Sachverhalt Rz. 40 Diesem Vertragsmuster liegen folgende Überlegungen zugrunde: Es handelt sich um einen geschlossenen Gesellschafterkreis, der sich gegenseitig vertraut. Nur diese besondere Situation rechtfertigt auch die relative Kürze dieses Vertragsmusters. Unter Fremden sollte in keinem Fall auf die Ausformulierung eines ausführlicheren Gesellschaftsvertrage...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / D. Partnerschaftsgesellschaft

I. Typischer Sachverhalt Rz. 17 Dem Vertrag liegt folgende Konstellation zugrunde: Die derzeitigen Inhaber einer größeren interprofessionellen Kanzlei haben sich entschlossen, von dem ursprünglichen "Stammesdenken" abzugehen und, dem weiteren Wachsen der Kanzlei Rechnung tragend, diese für Kollegen zu öffnen, die in ihrer Person den Ansprüchen des § 17 Abs. 1 des Vertrages ge...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / I. Typischer Sachverhalt eines Formwechsels einer GmbH in eine Personengesellschaft

Rz. 47 Die Gesellschafter der X GmbH beabsichtigen, diese in die Rechtsform einer GmbH & Co. KG unter der Firma "Y GmbH & Co. KG" formwechselnd umzuwandeln. Sie wollen dabei einerseits die Vorteile einer haftungsbeschränkenden Rechtsform erhalten wissen, andererseits aber die steuerlichen Nachteile einer GmbH für die Zukunft vermeiden. In den vergangenen Jahren sind im Rahme...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 4. Rechtsnachfolge

Rz. 77 Da es sich bei der stillen Gesellschaft um eine Personengesellschaft handelt, bedarf es für die Übertragung der Beteiligung einer ausdrücklichen Zulassung im Vertrag (vgl. § 8 Abs. 1).[145] § 8 Abs. 3 (Fortsetzung mit den Erben) entspricht dem Gesetz (§ 234 Abs. 2 HGB [146]); ansonsten weitestgehende Gestaltungsfreiheit.[147] Handelt es sich um ein Einzelunternehmen ode...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 45 Die Rechtsform der GmbH & Co. KG hat sich zu einer weit verbreiteten mittelständischen Gesellschaftsform entwickelt, da sie die Vorteile der nahezu unbeschränkten Gestaltungsfreiheit der Rechtsbeziehungen der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag einer KG mit den Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung der Kapitalgesellschaft verbindet. Darüber hinaus bietet sich die Re...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / H. (Typische) Stille Gesellschaft

I. Typischer Sachverhalt Rz. 73 Die X-GmbH & Co. KG möchte Mittel zur Finanzierung von Investitionen aufnehmen. Ein Gesellschafter der GmbH & Co. KG hat hierzu im Bekanntenkreis eine kapitalkräftige Person gefunden, die bereit ist, das Kapital zur Verfügung zu stellen. Diese Person möchte nach außen als Gesellschafter der GmbH & Co. KG nicht in Erscheinung treten, sodass eine...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / II. Rechtliche Grundlagen

1. Allgemeines Rz. 8 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), §§ 705 ff. BGB , wird errichtet, indem sich mindestens zwei Gesellschafter durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen in bestimmter, im Vertrag festgelegter Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Eine solche ...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / C. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

I. Typischer Sachverhalt Rz. 7 Typischer Hintergrund für das vorliegende Vertragsmuster ist, dass die Gesellschafter A und B im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft als Besitzunternehmen gründen und das Grundstück an die Betriebsgesellschaft verpachten. Typisch ist weiterhin die Verwaltung von Familienvermögen in der Rechtsform einer GbR, di...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 2. Gestaltungsvarianten einer GmbH & Co. KG

Rz. 48 Folgende Gestaltungsvarianten sind von besonderer Bedeutung: a) Typische GmbH & Co. KG Rz. 49 Bei einer typischen GmbH & Co. KG ist der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH, deren Zweck allein in der Übernahme der Funktion des Komplementärs dieser GmbH & Co. KG liegt, der nach der Vorstellung des Gesetzgebers eigentlich eine natürliche Person war. Denkba...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / f) Doppelstöckige GmbH & Co. KG

Rz. 57 Bei einer doppelstöckigen GmbH & Co. KG ist als persönlich haftende Gesellschafterin wiederum eine andere GmbH & Co. KG beteiligt.mehr

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§ 32 Personengesellschaften / b) Firma

Rz. 60 Das Handelsrechtsreformgesetz hat zu einer Änderung der firmenrechtlichen Regelungen geführt. Nach dem seit 1.7.1998 geltenden Recht muss die Firma der GmbH nicht mehr dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein (Sachfirma), die Firma der KG muss nicht mehr den Namen eines persönlich haftenden Gesellschafters enthalten (Personenfirma). Die Firma der KG muss jedoch z...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 36 Die Gesellschafter gründen ein Unternehmen, welches einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Gesellschafter sind gleichberechtigt und ganztägig im Unternehmen tätig. Für diese Fallkonstellation ist im Bereich der Personengesellschaften die OHG die zutreffende Gesellschaftsform. Möglich wäre weiterhin die Konstellation, dass A bisher...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / III. Checkliste

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§ 32 Personengesellschaften / II. Rechtliche Grundlagen

1. Grundlagen Rz. 74 §§ 230 ff. HGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB. Unterschied zur atypischen stillen Gesellschaft: Bei dieser liegt eine (allerdings nur schuldrechtliche) Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäftswert (Mitunternehmerrisiko) sowie auch die Beteiligung an typischen Unternehmerentscheidungen vor (Mitunternehmerinitiative);[136] der atypische stille Gesellschaf...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 2. Geschäftsführung

Rz. 75 Die Aufführung eines Katalogs außergewöhnlicher Geschäftsführungsmaßnahmen, welche nur mit Zustimmung des stillen Gesellschafters vorgenommen werden dürfen (z.B. Veräußerung und Verpachtung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens, Übernahme von Bürgschaften usw.[143]) ist dringend zu empfehlen.mehr

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§ 32 Personengesellschaften / III. Checkliste

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§ 32 Personengesellschaften / II. Rechtliche Grundlagen

1. Zulässigkeit Rz. 47 Die GmbH & Co. KG hat sich außerhalb des Typenkatalogs des HGB entwickelt und ist seit der Entscheidung des BayObLG vom 16.2.1912[80] anerkannt. Spezielle gesetzliche Regelungen für die GmbH & Co. KG gibt es kaum (z.B. § 19 Abs. 2 HGB, § 264a HGB). Die Vorschriften des HGB gelten für die KG, die des GmbHG für die persönlich haftende Gesellschafterin (Gm...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / b) Beteiligungsidentische GmbH & Co. KG

Rz. 50 Hier sind sämtliche Kommanditisten der KG im gleichen Verhältnis auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Die Beteiligungsidentität wird durch entsprechende Gestaltung der Gesellschaftsverträge auch nach der Gründung der Gesellschaft gewährleistet.mehr

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§ 32 Personengesellschaften / d) Einmann-GmbH & Co. KG

Rz. 52 Eine Einmann-GmbH & Co. KG liegt dann vor, wenn dieselbe natürliche Person alleiniger Kommanditist der GmbH & Co. KG ist und gleichzeitig sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH hält. Gegenüber der personengleichen GmbH & Co. KG ist hier die Beteiligungsidentität gewährleistet, sodass die Abstimmung der Gesellschaftsverträge der GmbH und der KG nicht erfor...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 3. Gestaltungshinweise

a) Gründung Rz. 59 Grundsätzlich ist der Gesellschaftsvertrag der KG formfrei. Aus Nachweisgründen ist jedoch Schriftform (privatschriftlich) zu empfehlen. Ein Formerfordernis (notarielle Beurkundung) kann sich jedoch aus anderen Vorschriften ergeben (§ 311b BGB bei Einbringung eines Grundstücks durch Gesellschafter im Rahmen der Gründung). Die Kommanditgesellschaft kann sowoh...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / III. Checkliste

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§ 32 Personengesellschaften / 1. Zulässigkeit

Rz. 47 Die GmbH & Co. KG hat sich außerhalb des Typenkatalogs des HGB entwickelt und ist seit der Entscheidung des BayObLG vom 16.2.1912[80] anerkannt. Spezielle gesetzliche Regelungen für die GmbH & Co. KG gibt es kaum (z.B. § 19 Abs. 2 HGB, § 264a HGB). Die Vorschriften des HGB gelten für die KG, die des GmbHG für die persönlich haftende Gesellschafterin (GmbH).mehr

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§ 32 Personengesellschaften / c) Nicht personengleiche GmbH & Co. KG

Rz. 51 In diesem Fall kommt den Nur-Kommanditisten ein geringerer Einfluss zu als den Gesellschaftern, die sowohl an der KG als auch an der Geschäftsführungs-GmbH beteiligt sind.mehr

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§ 32 Personengesellschaften / g) Familien-GmbH & Co. KG

Rz. 58 Hier sind die Kommanditisten Familienangehörige, in der Regel Ehegatten und Abkömmlinge. Bei einer Familien-GmbH & Co. KG ist im Rahmen der Vertragsgestaltung auf steuerrechtliche Besonderheiten zu achten, da die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte bestimmte Anforderungen an die Ausgestaltung der Rechte der Kommanditisten und an die Ergebnisverteilung unter den Ge...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / V. Anmerkungen zum Muster

Rz. 16 Die notarielle Form ist wegen der Verpflichtung zur Übertragung der Grundstücksbruchteile einzuhalten, wenn der Vertrag sofort verbindlich sein soll. Ansonsten erfolgt Heilung mit Eintragung der Eigentumswechsel im Grundbuch gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB.mehr

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§ 32 Personengesellschaften / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 20 Diesem Vertragsmuster liegt das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG) vom 25.6.1994 zugrunde. 1. Bedeutung/Unterschied zur GbR Rz. 21 Die Partnerschaftsgesellschaft wurde mit Gesetz vom 25.7.1994 als besondere Rechtsform für die Angehörigen freier Berufe eingeführt. Sie hatte in der Praxis zunächs...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / A. Allgemeines zum Personengesellschaftsrecht

Rz. 1 Es dürfte kaum ein weiteres Rechtsgebiet geben, in dem sich die Vertragspraxis (sog. Kautelarjurisprudenz) mit ihren Regelungswerken so weit vom Gesetz entfernt hatte wie im Personengesellschaftsrecht. Der Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts hatte die Regelungswerke des BGB und HGB zum Gesellschaftsrecht auf die rein personalistische Gesellschaft (enges Vertrauensverhältn...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Auch im GmbH-Konzernrecht findet sich in der Praxis häufig der sog. Organschaftsvertrag als Kombination aus Ergebnisabführungsvertrag und Beherrschungsvertrag,[4] wenngleich Unternehmensverträge i.S.d. §§ 291, 292 AktG für das GmbH-Recht gesetzlich nicht geregelt sind. Es ist aber anerkannt, dass auch im GmbH-Recht solche Unternehmensverträge oder Kombinationen daraus ...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / g) Wirtschaftsjahr/Konten

Rz. 65 Bei Neugründung sind die Gesellschafter steuerrechtlich frei, ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr zu wählen. Wollen sie zu einem späteren Zeitpunkt vom Kalenderjahr abweichen, ist dies nur im Einvernehmen mit der Finanzbehörde zulässig.[114] Aufgrund des Kapitalgesellschaften & Co. Richtlinien-Gesetzes vom 8.3.2000 (KapCoRiLiG) gelten die §§ 264 bis 289 HGB...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / d) Haftung

Rz. 62 Die Gesellschafter einer KG haften entweder unbeschränkt oder beschränkt auf die Haftsumme. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist vorliegend die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementär-GmbH). Beschränkt haftende Gesellschafter sind die Kommanditisten.[99] Bei den Kommanditisten ist zwischen der Pflichteinlage und der Haftsumme zu unterscheiden. Die Pfli...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 3. Gewinnermittlung für den stillen Gesellschafter

Rz. 76 Hier sind eingehende Regelungen dringend anzuraten, da das Gesetz keine Vorgaben vorzieht, insbesondere:mehr

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§ 32 Personengesellschaften / a) Gründung

Rz. 59 Grundsätzlich ist der Gesellschaftsvertrag der KG formfrei. Aus Nachweisgründen ist jedoch Schriftform (privatschriftlich) zu empfehlen. Ein Formerfordernis (notarielle Beurkundung) kann sich jedoch aus anderen Vorschriften ergeben (§ 311b BGB bei Einbringung eines Grundstücks durch Gesellschafter im Rahmen der Gründung). Die Kommanditgesellschaft kann sowohl mit einer...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 4. Freiberufliche Mitarbeiter

Rz. 24 Die Einordnung anwaltlicher Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter kann Schwierigkeiten bereiten. Das Augenmerk ist darauf zu richten, dass nach geltender Rechtsprechung des BAG die Mitarbeiter in ihrer konkreten Aufgabenwahrnehmung das erforderliche Maß von Eigenständigkeit und Weisungsunabhängigkeit besitzen müssen, wenn sie freie Mitarbeiter sein solle...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 8. Aufnahme neuer Partner

Rz. 28 Der Aufnahme eines Partners sollte zumindest in dem Fall, dass dieser nicht zuvor bereits als Angestellter oder in Bürogemeinschaft mit der Partnerschaft tätig war, eine längere Erprobungsphase vorausgehen. In Partnerschaften bzw. Sozietäten sind sehr häufig Eigenschaften wie Loyalität, Kooperationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen im Außenverhältnis usw., d.h. die spe...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / i) Abfindung

Rz. 67 Ein ausscheidender Kommanditist bzw. dessen Erben haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Abfindungsguthaben, welches nach den Vorschriften der §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB i.V.m. § 728 BGB zu berechnen ist. Die Berechnung des Abfindungsguthabens erfordert eine Unternehmensbewertung, die aufgrund der unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Methoden der Unternehm...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 6. Geschäftsführung, Stimmrechte

Rz. 26 Die freiberufliche Berufsausübung wird nach neuerer Ansicht als Geschäftsführungsmaßnahme und nicht mehr als Gesellschafterbeitrag verstanden..[45] Bei Mehrheitsbeschlüssen ist die Rechtsprechung des BGH zur Prüfung der materiellen (Un-)Wirksamkeit von Mehrheitsbeschlüssen zu beachten.[46] Dabei sind die korporativen Bestandteile des Gesellschaftsvertrags von den Indiv...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / III. Checkliste

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§ 32 Personengesellschaften / k) Wettbewerbsverbot

Rz. 69 Das gesetzliche Wettbewerbsverbot nach den §§ 117, 118, 161 Abs. 2 HGB gilt lediglich für die Komplementär-GmbH, nicht jedoch für die Kommanditisten.[129] Deshalb ist bei einer GmbH & Co. KG ein vertragliches Wettbewerbsverbot vorzusehen, wenn Geschäfte im Handelszweig der Gesellschaft durch tätige Kommanditisten ausgeschlossen werden sollen.[130] Ein nachvertragliche...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 40 Diesem Vertragsmuster liegen folgende Überlegungen zugrunde: Es handelt sich um einen geschlossenen Gesellschafterkreis, der sich gegenseitig vertraut. Nur diese besondere Situation rechtfertigt auch die relative Kürze dieses Vertragsmusters. Unter Fremden sollte in keinem Fall auf die Ausformulierung eines ausführlicheren Gesellschaftsvertrages verzichtet werden (vgl...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 6. Kündigung der Gesellschaft

Rz. 13 Gemäß § 725 Abs. 4 BGB steht dem Gesellschafter, der als Minderjähriger in die Gesellschaft eingetreten ist, bei Vollendung der Volljährigkeit ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung der Gesellschaft zu, sofern kein Fall von § 725 Abs. 4 S. 2 BGB vorliegt. Die Kündigung ist nur binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit zulässig. In § 14 Abs. 3 d...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 17 Dem Vertrag liegt folgende Konstellation zugrunde: Die derzeitigen Inhaber einer größeren interprofessionellen Kanzlei haben sich entschlossen, von dem ursprünglichen "Stammesdenken" abzugehen und, dem weiteren Wachsen der Kanzlei Rechnung tragend, diese für Kollegen zu öffnen, die in ihrer Person den Ansprüchen des § 17 Abs. 1 des Vertrages gerecht werden. Besonderer...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / f) Gesellschafterversammlung

Rz. 64 § 109 HGB sieht für Gesellschafterversammlungen nur eine sehr rudimentäre und teilweise misslungene Regelung vor, sodass das Regelungswerk hierzu im Rahmen des Gesellschaftsvertrages niedergelegt werden muss. Hierbei wurde besonderes Augenmerk auf die Wahl des Versammlungsleiters gelegt, da diesem eine wichtige Funktion zukommt, insbesondere im Zusammenhang mit der Fe...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 3. Name der Partnerschaft

Rz. 23 Die Partnerschaft ist zur Führung eines Namens verpflichtet, vgl. § 2 Abs. 1 PartGG. Bestandsschutz für eine GbR mit dem Namensbestandteil "& Partner" ist in § 11 S. 1 PartGG geregelt.[35] Fraglich ist, ob bei Vorhandensein minderer und höherer Qualifikationen desselben Berufszweigs, z.B. Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, Steuerberater/Steuerbevollmächtigte, Rec...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / h) Gewinnverteilung

Rz. 66 Soweit nicht ausnahmsweise der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers direkt mit der GmbH & Co. KG (und nicht wie üblich mit der Komplementär-GmbH) abgeschlossen wird, ist die GmbH & Co. KG verpflichtet, der GmbH die Kosten der Geschäftsführung, insbesondere das Gehalt des Geschäftsführers, zu erstatten. Auch etwaige weitere Aufwendungen (z.B. Steuerberatungskosten, ...mehr