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§ 32 Personengesellschaften

Dr. Daniel Otte, Dr. Peter Heid
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A. Allgemeines zum Personengesellschaftsrecht

 

Rz. 1

Es dürfte kaum ein weiteres Rechtsgebiet geben, in dem sich die Vertragspraxis (sog. Kautelarjurisprudenz) mit ihren Regelungswerken so weit vom Gesetz entfernt hatte wie im Personengesellschaftsrecht. Der Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts hatte die Regelungswerke des BGB und HGB zum Gesellschaftsrecht auf die rein personalistische Gesellschaft (enges Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern) zugeschnitten. Im modernen Wirtschaftsleben war dieser Typus jedoch häufig nicht mehr passend (krasses Beispiel: § 708 BGB a.F. – lediglich Sorgfaltsmaßstab bei der Geschäftsführung der Gesellschaft wie in eigenen Angelegenheiten; § 708 BGB a.F. wurde zumindest bei kapitalistisch strukturierten Vereinigungsformen allgemein für stillschweigend abbedungen gehalten[1]). Darüber hinaus erwies sich das BGB und HGB zum Gesellschaftsrecht als lückenhaft. Insbesondere die Regelungen zur inneren Verfassung der Gesellschaft, z.B. über Gesellschafterversammlungen und Gesellschafterbeschlüsse, waren über das Gesetz hinaus ergänzungsbedürftig, und auch die Entwicklung des modernen Steuerrechts erforderte Regelungen, die vom Gesetzgeber nicht vorhersehbar waren, z.B. zu den Konten der Gesellschafter und/oder zur Gewerbesteuerumlage (die Gewerbesteuer wird von der Gesellschaft einheitlich geschuldet auch für Entgelte für Leistungen, die der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft erbringt). Die Handelsrechtsreform vom 21.6.1998 brachte hier nur marginale Anpassungen an die moderne Entwicklung, etwa die Fortsetzung der Gesellschaft bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters gemäß § 130 Abs. 3 Nr. 1 HGB (früher Auflösungsgründe gemäß § 131 Nr. 4, 5 HGB a.F.).

 

Rz. 2

Daher erhoben sich spätestens seit der Entscheidung des BGH in Sachen "ARGE Weißes Ross"[2] Stimmen in der Literatur, die...

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