Dr. Daniel Otte, Dr. Peter Heid
Rz. 23
Die Partnerschaft ist zur Führung eines Namens verpflichtet, vgl. § 2 Abs. 1 PartGG. Bestandsschutz für eine GbR mit dem Namensbestandteil "& Partner" ist in § 11 S. 1 PartGG geregelt.
Fraglich ist, ob bei Vorhandensein minderer und höherer Qualifikationen desselben Berufszweigs, z.B. Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, Steuerberater/Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte/Rechtsbeistände, jeweils beide Berufsqualifikationen im Namen der Partnerschaft enthalten sein müssen, oder ob die Angabe des höher qualifizierten Berufes ausreicht. Die Berufskammern scheinen hierzu den formalistischeren Standpunkt der Notwendigkeit des Aufführens beider Berufsqualifikationen zu vertreten.
Nach § 2 Abs. 2 PartGG ist eine Reihe firmenrechtlicher Grundsätze des Handelsgesetzbuches, etwa die Grundsätze der Firmenwahrheit, Firmenausschließlichkeit und Firmenbeständigkeit, auf die Partnerschaft entsprechend anwendbar. Verboten ist etwa die Verwendung des Zusatzes "& Co.", da dadurch ein unzulässiger Hinweis auf eine Handelsgesellschaft erfolgt. Geographische Hinweise sind nur bei führenden Unternehmen des Geschäftszweiges bzw. der geographischen Region statthaft. Neu in der Partnerschaft ausgeübte Berufe müssen anders als nach alter Rechtslage nicht mehr zwingend in den Namen der PartG aufgenommen werden. Der selbst nicht promovierte Erwerber eines Geschäfts darf, auch wenn er vom Veräußerer das Recht zur Firmenfortführung erhalten hat, einen in der übernommenen Firmenbezeichnung enthaltenen Doktortitel nicht beibehalten, wenn er im Firmennamen keinen Nachfolgerzusatz hinzufügt.
Nach § 71 S. 1 der früheren Standesrichtlinien konnte der Name eines verstorbenen oder in den Ruhestand eingetretenen Rechtsanwalts auf den Briefbögen und Kanzleischildern nur für fünf Jahre weit...