Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

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§ 32 Personengesellschaften / III. Checkliste

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§ 32 Personengesellschaften / a) Typische GmbH & Co. KG

Rz. 48 Bei einer typischen GmbH & Co. KG ist der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH, deren Zweck allein in der Übernahme der Funktion des Komplementärs dieser GmbH & Co. KG liegt, der nach der Vorstellung des Gesetzgebers eigentlich eine natürliche Person war.mehr

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§ 32 Personengesellschaften / b) Beteiligungsidentische GmbH & Co. KG

Rz. 49 Hier sind sämtliche Kommanditisten der KG im gleichen Verhältnis auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Die Beteiligungsidentität wird durch entsprechende Gestaltung der Gesellschaftsverträge auch nach der Gründung der Gesellschaft gewährleistet.mehr

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§ 32 Personengesellschaften / d) Einmann-GmbH & Co. KG

Rz. 51 Eine Einmann-GmbH & Co. KG liegt dann vor, wenn dieselbe natürliche Person alleiniger Kommanditist der GmbH & Co. KG ist und gleichzeitig sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH hält. Gegenüber der personengleichen GmbH & Co. KG ist hier die Beteiligungsidentität gewährleistet, so dass die Abstimmung der Gesellschaftsverträge der GmbH und der KG nicht erfo...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 18 Diesem Vertragsmuster liegt das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG) vom 25.6.1994 zugrunde. 1. Bedeutung/Unterschied zur GbR Rz. 19 Das Gesetz hatte in der Praxis zunächst keine größere Relevanz, weil die praktischen Auswirkungen des Gesetzes selbst relativ gering und im Wesentlichen lediglich i...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / III. Checkliste

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§ 32 Personengesellschaften / 1. Zulässigkeit

Rz. 46 Die GmbH & Co. KG hat sich außerhalb des Typenkatalogs des HGB entwickelt und ist seit der Entscheidung des BayObLG vom 16.2.1912[93] anerkannt. Spezielle gesetzliche Regelungen für die GmbH & Co. KG gibt es kaum (z.B. § 19a HGB, eingefügt durch GmbH-Novelle v. 4.7.1980). Die Vorschriften des HGB gelten für die KG, die des GmbHG für die persönlich haftende Gesellschaf...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / II. Rechtliche Grundlagen

1. Grundlagen Rz. 73 §§ 230 ff. HGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB. Unterschied zur atypischen stillen Gesellschaft: Bei dieser liegt eine (allerdings nur schuldrechtliche) Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäftswert (Mitunternehmerrisiko) sowie auch die Beteiligung an typischen Unternehmerentscheidungen vor (Mitunternehmerinitiative);[151] der atypische stille Gesellschaf...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / c) Nicht personengleiche GmbH & Co. KG

Rz. 50 In diesem Fall kommt den Nur-Kommanditisten ein geringerer Einfluss zu als den Gesellschaftern, die sowohl an der KG als auch an der Geschäftsführungs-GmbH beteiligt sind.mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 3. Gestaltungshinweise

a) Gründung Rz. 58 Grundsätzlich ist der Gesellschaftsvertrag der KG formfrei. Aus Nachweisgründen ist jedoch Schriftform (privatschriftlich) zu empfehlen. Ein Formerfordernis (notarielle Beurkundung) kann sich jedoch aus anderen Vorschriften ergeben (§ 311b BGB bei Einbringung eines Grundstücks durch Gesellschafter im Rahmen der Gründung). Die Kommanditgesellschaft kann sowoh...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 2. Geschäftsführung

Rz. 74 Die Aufführung eines Katalogs außergewöhnlicher Geschäftsführungsmaßnahmen wie Veräußerung und Verpachtung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens (ggf. Grundlagenangelegenheit), Übernahme von Bürgschaften usw.[158] Ist dringend zu empfehlen.mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 3. Gewinnermittlung für den stillen Gesellschafter

Rz. 75 Hier sind eingehende Regelungen dringend anzuraten, da das Gesetz keine Vorgaben vorzieht, insbesondere:mehr

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§ 32 Personengesellschaften / a) Gründung

Rz. 58 Grundsätzlich ist der Gesellschaftsvertrag der KG formfrei. Aus Nachweisgründen ist jedoch Schriftform (privatschriftlich) zu empfehlen. Ein Formerfordernis (notarielle Beurkundung) kann sich jedoch aus anderen Vorschriften ergeben (§ 311b BGB bei Einbringung eines Grundstücks durch Gesellschafter im Rahmen der Gründung). Die Kommanditgesellschaft kann sowohl mit einer...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / d) Haftung

Rz. 61 Die Gesellschafter einer KG haften entweder unbeschränkt oder beschränkt auf die Haftsumme. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist vorliegend die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementär-GmbH). Beschränkt haftende Gesellschafter sind die Kommanditisten.[114] Bei den Kommanditisten ist zwischen der Pflichteinlage und der Haftsumme zu unterscheiden. Die Pfl...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / g) Wirtschaftsjahr/Konten

Rz. 64 Bei Neugründung sind die Gesellschafter steuerrechtlich frei, ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr zu wählen. Wollen sie zu einem späteren Zeitpunkt vom Kalenderjahr abweichen, ist dies nur im Einvernehmen mit der Finanzbehörde zulässig.[133] Aufgrund des Kapitalgesellschaften & Co. Richtlinien-Gesetzes vom 8.3.2000 (KapCoRiLiG) gelten die §§ 264 bis 289 HGB...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / A. Allgemeines zum Personengesellschaftsrecht

Rz. 1 Es dürfte kaum ein weiteres Rechtsgebiet geben, in dem sich die Vertragspraxis (sog. Kautelarjurisprudenz) mit ihren Regelungswerken so weit vom Gesetz entfernt hat wie im Personengesellschaftsrecht. Die Regelungswerke des BGB und HGB zum Gesellschaftsrecht sind auf die rein personalistische Gesellschaft (enges Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern) zugeschnit...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / k) Wettbewerbsverbot

Rz. 68 Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt nach den §§ 112, 113, 161 Abs. 2 HGB lediglich für die Komplementär-GmbH, nicht jedoch für die Kommanditisten.[145] Deshalb ist in der vertraglichen Gestaltung einer GmbH & Co. KG in jedem Fall ein Wettbewerbsverbot vorzusehen, wenn Geschäfte im Handelszweig der Gesellschaft durch tätige Kommanditisten ausgeschlossen werden solle...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 3. Name

Rz. 8 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt keine Firma im Sinne der §§ 17 ff. HGB, die auch keine analoge Anwendung finden. Sie ist nicht registerpflichtig.[12] Der Name der Gesellschaft kann mit den Namen der Gesellschafter und einem Hinweis auf die Rechtsform der Gesellschaft gebildet werden. Zusätze, die auf den Gegenstand der Gesellschaft hinweisen, sind sinnvoll. ...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 8. Aufnahme neuer Partner

Rz. 26 Der Aufnahme eines Partners sollte nach Auffassung des Verfassers in aller Regel eine längere Erprobungsphase vorausgehen. In Partnerschaften bzw. Sozietäten sind sehr häufig Eigenschaften wie Loyalität, Kooperationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen im Außenverhältnis usw., d.h. die spezifischen Eigenschaften eines Freiberuflers, der es vorzieht, statt einzeln "zu kämp...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / III. Checkliste

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§ 32 Personengesellschaften / f) Gesellschafterversammlung

Rz. 63 Das HGB sieht für eine KG keine Gesellschafterversammlung vor, so dass das Regelungswerk hierzu im Rahmen des Gesellschaftsvertrages niedergelegt werden muss. Hierbei wurde besonderes Augenmerk auf die Wahl des Versammlungsleiters gelegt, da diesem eine wichtige Funktion zukommt und die Praxis lehrt, dass schon der Streit über die Person des Versammlungsleiters manche...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / h) Gewinnverteilung

Rz. 65 Wegen der ungenauen Formulierung des § 110 HGB ist im Gesellschaftsvertrag eine Regelung zum Aufwendungsersatz vorzusehen, soweit sich die GmbH & Co. KG verpflichtet, der GmbH die Kosten der Geschäftsführung zu erstatten. Hierbei ist darauf zu achten, dass im Einzelnen festgestellt wird, welche Aufwendungen der Komplementär-GmbH zu erstatten sind. Hierbei wird untersc...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 5. Abfindungsregelungen

Rz. 10 Die gesetzlichen Abfindungsregelungen der §§ 738 ff. BGB sind durch die Abfindungsregelung in § 14 des Musters abbedungen. Als "richtiges" Bewertungsverfahren dürfte heute auch nach der Rechtsprechung nur noch das Ertragswertverfahren in Betracht kommen.[19] Die Abfindungsregelung ist differenziert geregelt nach dem Grund des Ausscheidens. Die Abfindung mit dem vollen...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / i) Abfindung

Rz. 66 Ein ausscheidender Kommanditist bzw. dessen Erben haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Abfindungsguthaben, welches nach den Vorschriften der §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 738, 740 BGB zu berechnen ist. Die Berechnung des Abfindungsguthabens erfordert eine Unternehmensbewertung, die aufgrund der unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Methoden der Unt...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 6. Geschäftsführung, Stimmrechte

Rz. 24 Die anwaltliche Berufsausübung wird nach wohl herrschender Meinung nicht als Geschäftsführungsmaßnahme, sondern als Gesellschafterbeitrag verstanden, wofür in der Tat einiges spricht. In diesem Fall entfallen Abgrenzungsschwierigkeiten beim Begriff "sonstige Geschäfte" im Sinne des § 6 Abs. 2 PartGG.[46] Bei Mehrheitsbeschlüssen ist die sog. Kernbereichslehre zu beacht...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 39 Diesem Vertragsmuster liegen folgende Überlegungen zugrunde: Es handelt sich um einen geschlossenen Gesellschafterkreis, der sich gegenseitig vertraut. Nur diese besondere Situation rechtfertigt auch die relative Kürze dieses Vertragsmusters. Unter Fremden sollte in keinem Fall auf die Ausformulierung eines ausführlicheren Gesellschaftsvertrages verzichtet werden (vgl...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 72 Die X-GmbH & Co. KG möchte Mittel zur Finanzierung von Investitionen aufnehmen. Ein Gesellschafter der GmbH & Co. KG hat hierzu im Bekanntenkreis eine kapitalkräftige Person gefunden, die bereit ist, das Kapital zur Verfügung zu stellen. Diese Person möchte nach außen als Gesellschafter der GmbH & Co. KG nicht in Erscheinung treten, so dass eine direkte Beteiligung al...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / III. Checkliste

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§ 32 Personengesellschaften / 4. Freiberufliche Mitarbeiter

Rz. 22 Die Einordnung anwaltlicher Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter kann Schwierigkeiten bereiten. Das Augenmerk ist darauf zu richten, dass nach geltender Rechtsprechung des BAG die Mitarbeiter in ihrer konkreten Aufgabenwahrnehmung das erforderliche Maß von Eigenständigkeit und Weisungsunabhängigkeit besitzen müssen, wenn sie freie Mitarbeiter sein solle...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 5 Typischer Hintergrund für das vorliegende Vertragsmuster ist, dass die Gesellschafter A und B im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft als Besitzunternehmen gründen und das Grundstück an die Betriebsgesellschaft verpachten. Typisch ist weiterhin die Verwaltung von Familienvermögen in der Rechtsform einer GbR, die das geeignete Instrume...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / Literaturtipps

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§ 32 Personengesellschaften / 1. Allgemeines

Rz. 6 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), §§ 705 ff. BGB , wird errichtet, indem sich mindestens zwei Gesellschafter durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen in bestimmter, im Vertrag festgelegter Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Eine solche Gesellschaft i...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 15 Dem Vertrag liegt folgende Konstellation zugrunde: Die derzeitigen Inhaber einer größeren interprofessionellen Kanzlei haben sich entschlossen, von dem ursprünglichen "Stammesdenken" abzugehen und, dem weiteren Wachsen der Kanzlei Rechnung tragend, diese für Kollegen zu öffnen, die in ihrer Person den Ansprüchen des § 17 Abs. 1 des Vertrages gerecht werden. Besonderer...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 6. Kündigung der Gesellschaft

Rz. 11 Gemäß § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht dem Gesellschafter, der als Minderjähriger in die Gesellschaft eingetreten ist, bei Vollendung der Volljährigkeit ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung der Gesellschaft zu, sofern kein Fall von § 723 Abs. 1 S. 5 BGB vorliegt. Die Kündigung ist nur binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit zulässig. In § 14 Ab...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / j) Kontrollrechte

Rz. 67 Nach dem Gesetz steht ein jederzeitiges umfassendes Einsichtsrecht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft lediglich dem persönlich haftenden Gesellschafter und den Gesellschaftern der Komplementär-GmbH zu.[141] Sie dürfen hierbei zur Durchsetzung/Verwirklichung dieser Rechte auf eigene Kosten Sachverständige (Berufsverschwiegenheit) einschalten. Bei Verstößen ge...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / l) Sonstiges

Rz. 69 Die Vereinbarung einer Güterstandsvereinbarung unter den Gesellschaftern ist zur Sicherung des Bestands der Gesellschafterstruktur zumindest in Form einer so genannten modifizierten Zugewinnausgleichsverzichtserklärung seitens der Ehegatten der Gesellschafter zu empfehlen (vgl. Formular § 19). Für die Kündigung sind sechs Monate zum Geschäftsjahresende als Mindestfrist...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 5. Haftung

Rz. 23 Seit der Fassung des PartGG vom Juli 1998 ist eine Haftungsbeschränkung auf den handelnden Partner kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung nicht (mehr) notwendig;[40] intern soll insbesondere die Haftungskonzentration dazu führen, dass dem haftenden Partner bei schuldhaftem Verhalten wegen eines Schadensersatzanspruchs der übrigen Partner ein Rückgriff auf die anderen...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / III. Checkliste

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§ 32 Personengesellschaften / 7. Bilanzierung, Kfz

Rz. 25 Weder in einer Sozietät noch in einer Partnerschaftsgesellschaft ist eine Bilanzierung notwendig. Die Freiberufler können sich mit Einnahme-Überschuss-Rechnungen nach § 4 Abs. 3 EStG begnügen. Die Anschaffung des Pkw durch die Partnerschaft kann steuerlich günstiger sein als die wohl vielfache Übung persönlicher Anschaffung der Pkw durch die einzelnen Sozietätsmitglied...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / c) Unternehmensgegenstand

Rz. 60 Besonderes Augenmerk ist auf die Formulierung des Unternehmensgegenstands (Gesellschaftszweck i.S.d. § 705 BGB) zu legen. Der Gegenstand bestimmt den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis nach § 116 Abs. 1 und Abs. 2 HGB und hat Bedeutung für die Mitwirkungsrechte der Kommanditisten, § 164 HGB. Nach altem Recht war die Rechtsform der KG vollkaufmännischen Gewerben vorb...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Auch im GmbH-Konzernrecht findet sich in der Praxis häufig der sog. Organschaftsvertrag als Kombination aus Ergebnisabführungsvertrag und Beherrschungsvertrag,[3] wenngleich Unternehmensverträge i.S.d. §§ 291, 292 AktG für das GmbH-Recht gesetzlich nicht geregelt sind. Es ist aber anerkannt, dass auch im GmbH-Recht solche Unternehmensverträge oder Kombinationen daraus ...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 1. Bedeutung/Unterschied zur GbR

Rz. 19 Das Gesetz hatte in der Praxis zunächst keine größere Relevanz, weil die praktischen Auswirkungen des Gesetzes selbst relativ gering und im Wesentlichen lediglich in zwei Aspekten gegenüber der bisher üblichen Sozietät (bei den Beratungsberufen) oder Gemeinschaftspraxis (bei Ärzten), jeweils in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begründet waren:mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 4. Geschäftsführung/Vertretung

Rz. 9 In § 709 Abs. 1 BGB ordnet das Gesetz die einstimmige Gesamtgeschäftsführung an. Diese Regelung ist dispositiv. So kann der Gesellschaftsvertrag einem oder mehreren Gesellschaftern Einzelgeschäftsführungsbefugnis erteilen oder einzelne Tätigkeitsbereiche nach Fachgebieten verschiedenen Gesellschaftern zuordnen. Die gesetzliche Regelung zur Vertretung der Gesellschaft g...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer OHG

Rz. 38 Muster 32.3: Gesellschaftsvertrag einer OHG Muster 32.3: Gesellschaftsvertrag einer OHG Gesellschaftsvertrag der A, B, C OHG Zwischen wird folgender Vertrag über die Errichtung einer Offenen Handelsgesellschaft geschlossen: § 1 Rechtsform, Firma, Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine offene Handelsgesellschaft. (2) Sie führt die Firma A, B, C OHG. (...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 1. Grundlagen

Rz. 73 §§ 230 ff. HGB i.V.m. §§ 705 ff. BGB. Unterschied zur atypischen stillen Gesellschaft: Bei dieser liegt eine (allerdings nur schuldrechtliche) Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäftswert (Mitunternehmerrisiko) sowie auch die Beteiligung an typischen Unternehmerentscheidungen vor (Mitunternehmerinitiative);[151] der atypische stille Gesellschafter bezieht E...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / B. Checkliste: Gesellschaftsgründung (für alle Gesellschaftsformen verwendbar)

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§ 32 Personengesellschaften / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 36 §§ 105 ff. HGB; §§ 705 ff. BGB ergänzend, soweit die handelsrechtlichen Vorschriften keine abweichende Regelung enthalten. Nach § 105 Abs. 2 HGB kann eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB ein Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, als OHG in das Handelsregister eingetragen werden. Der Gesellschaftsvertrag ist grunds...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / e) Geschäftsführung

Rz. 62 Das Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB wirft bei einer GmbH & Co. KG Probleme auf. Es ist sowohl für Geschäfte zwischen der Komplementär-GmbH und der KG sowie für Geschäfte zwischen dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und der KG zu beachten.[123] Sollen der oder die Geschäftsführer Verträge zwischen der GmbH und der KG abschließen können, müssen sowoh...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / 9. Mandatsschutzklauseln/Abfindung

Rz. 27 Mandatsschutzklauseln sind äußerst problematisch, insbesondere bei einer Trennung der Partner zu aktiven Zeiten.[53] Auf die Vereinbarung einer Mandatsschutzklausel für den Fall einer Trennung zu aktiven Zeiten wurde deshalb im Formular vollständig verzichtet. Abgesehen von der fraglichen juristischen Haltbarkeit solcher Klauseln dürfte es Illusion sein, einen Verstoß...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft

Rz. 43 Muster 32.4: Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft Muster 32.4: Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft § 1 Grundlagen (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: A Offset-Team KG. (2) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Druckerei, die Beteiligung an Druckereien und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. (3) Sitz ...mehr