Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gesetzliches Erbrecht

Rz. 7 Der überlebende Ehegatte hat nur dann Anspruch auf den Voraus i.S.v. § 1932 BGB, wenn er zum gesetzlichen Erben berufen ist. Somit scheidet die Anwendbarkeit des § 1932 BGB dann aus, wenn die Ehe vor Eintritt des Erbfalls aufgelöst oder die Regelung des § 1933 BGB eingreift oder ein Erbverzicht erklärt worden ist bzw. eine Erbunwürdigkeitserklärung entgegensteht.[6] Ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Kosten/Rechtsanwaltsgebühren

Rz. 46 Der Antragsteller ist Kostenschuldner, § 22 Nr. 1 GNotKG. Bei mehreren sind diese als Gesamtschuldner Kostenschuldner nach § 32 Abs. 1 GNotKG. Für die Erteilung des Erbscheins fällt nach KV 12210 GNotKG eine 1,0 Gebühr an. Wird eine eidesstattliche Versicherung vom Antragsteller verlangt, verursacht dies eine weitere 1,0 Gebühr nach KV 23300 GNotKG,[124] wobei auch da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Problem der Tilgungsbestimmung

Rz. 8 Die Regelung in Abs. 2 setzt voraus, dass die Leistung des Erbschaftsbesitzers tatsächlich die Nachlassverbindlichkeit getilgt hat.[16] Dies würde regelmäßig daran scheitern, dass kein erkennbarer Drittleistungswille des Erbschaftsbesitzers vorliegt und eine Tilgung deshalb nach § 267 BGB ausscheidet. Deshalb ist mit der h.M. eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Prozessuales

Rz. 6 Tritt der Nacherbfall während des Rechtsstreits zwischen dem Vorerben und dem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ein, über den der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben verfügen konnte, wird das Verfahren gem. §§ 239, 242 ZPO bis zu seiner Wiederaufnahme unterbrochen. Der Nacherbe wird insoweit wie ein Rechtsnachfolger des Vorerben behandelt....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Der Erbe verliert sein Recht zur Beschränkung der Haftung in drei Fällen: wenn er absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe bzgl. der Nachlassgegenstände (§ 2001 BGB) herbeiführt (Abs. 1 S. 1 Alt. 1); wenn er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit bewir...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Regelungsgehalt der Bestimmung

Rz. 1 Bezüglich der Bestattung Verstorbener ist im Wesentlichen zwischen drei rechtlichen Komplexen zu unterscheiden: der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht, der privatrechtlichen Totenfürsorge und der Kostentragungspflicht betreffend die Kosten der Beerdigung. Der Regelungsgehalt des § 1968 BGB beschränkt sich darauf, dem Erben die Kosten der Beerdigung des Erblasser...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Schuldner

Rz. 28 Die Bezahlung der Vergütung ist eine Nachlassverbindlichkeit, so dass grundsätzlich die Erben verpflichtet sind, die Vergütung aus dem Nachlass zu zahlen. Dabei haften alle Miterben im Außenverhältnis als Gesamtschuldner nach Maßgabe des § 2058 BGB. Im Innenverhältnis kann ein Rückgriff gem. § 426 BGB unter Berücksichtigung der Höhe des jeweiligen Erbteils erfolgen. D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 26 Der Pflichtteilsberechtigte hat alle Tatsachen zu beweisen, von denen der erhobene Anspruch nach Grund und Höhe abhängt.[74] Beweislastumkehr kann eintreten, wenn der Erbe seine gesetzliche Auskunftspflicht nach § 2314 BGB verletzt.[75] Der Pflichtteilsberechtigte ist beweispflichtig dafür, dass eine Nachlassverbindlichkeit, die vom Schuldner des Pflichtteilsanspruchs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verantwortlichkeit des Erben

Rz. 2 Der Erbe wird mit der Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens so behandelt, als wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung des Nachlasses für die Nachlassgläubiger als Beauftragter zu führen gehabt hätte (Abs. 1 S. 1). Der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vom Prozessgericht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Durchgeführtes Nachlassinsolvenzverfahren

Rz. 8 In der Praxis wird diese Fallgruppe relativ selten einschlägig sein, da i.d.R. parallel die weitergehende Erschöpfungseinrede des § 1989 BGB greift, so dass ihr eigenständige Bedeutung nur dann zukommen kann, wenn ein Nachlassüberschuss verblieben ist, der unter den Miterben verteilt werden konnte. Nur die Verteilung der Masse (§ 200 InsO) oder ein Insolvenzplan (§ 258...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Versäumung der Haftungsbeschränkung

Rz. 37 Neben der unbedingten Parteilichkeit (siehe Rdn 35) ist es vornehmste Pflicht des Anwalts, die Interessen seines Mandanten zu wahren und zu schützen. Dazu gehört es, den Mandanten auch ungefragt auf Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten hinzuweisen. Der Anwalt hat insoweit umfassend aufzuklären, um den Mandanten vor Schaden zu bewahren.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Voraussetzungen der Unzulänglichkeitseinrede

Rz. 16 Weitergehend als die Dürftigkeitseinrede setzt die Unzulänglichkeitseinrede voraus, dass einerseits sämtliche Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede gegeben sind und andererseits, dass der Nachlass derart überschuldet ist, dass er nicht einmal zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeit ausreicht, gegen die die Einrede erhoben wird.[41] Rz. 17 Der maßgebliche Zeitpun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wegfall des Erstbeschwerten

Rz. 8 Sofern der Erblasser nichts Gegenteiliges angeordnet hat, bleibt eine Auflage wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist dann, wem der Wegfall des Erstbeschwerten unmittelbar zustattenkommt (§§ 2161, 2192 BGB). Der Ersatzmann muss aufgrund der Anordnung des Erblassers nachrücken. Stirbt der Beschwerte nach dem Erbfall, ohne wegge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Kosten

Rz. 8 Sofern dem Besitzer bzw. der anderen Behörde i.S.d. § 2259 BGB Kosten entstehen, sind diese von dem Erben zu ersetzen, da es sich um eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 BGB handelt. Die Nachfolgevorschrift des alten, das Zwangsgeld betreffenden § 119 KostO findet sich in Hauptabschnitt 7 ("Besondere Gebühren") des GNotKG, dort unter KV Nr. 17006. Danach fallen b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 8 Der mit einem unzureichenden Erbteil i.S.d. § 2305 BGB bedachte Pflichtteilsberechtigte bleibt grundsätzlich zu dem ihm hinterlassenen Bruchteil Erbe. Der Pflichtteilsrestanspruch besteht in der Differenz zwischen dem Wert des zugewendeten Erbteils und dem Pflichtteil (= Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils). Soweit der zugewendete Erbteil reicht, ist ein Pflicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Güterstand der deutsch-französischen Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 32 Das Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich ist am 1.5.2013 in Kraft getreten (§ 1519 BGB; WZGA). Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft kann von Ehegatten vereinbart werden, deren Güterrecht dem Sachrecht eines der Vertragsstaaten unterliegt.[86] Rz. 33 Im Erbfall bestimmt sic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wirkung der Einrede auf die Haftung und persönliche Schuld

Rz. 32 Wie auch § 1973 BGB berührt die Bestimmung des Abs. 1 S. 1 nicht die Nachlassverbindlichkeit als solche, sondern führt allein zu einer Beschränkung der Haftung des Erben für dieselbe. Verweigert der Erbe gegenüber einem Nachlassgläubiger die Leistung zu Recht nach Abs. 1 S. 1, dann gerät er auch persönlich nicht in Verzug mit derselben. Das gilt auch für den Verzug de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift setzt den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses voraus und regelt die Rechtsfolgen desselben und deren Geltendmachung durch den Erben. Der im Aufgebotsverfahren ergangene Ausschließungsbeschluss (§ 439 FamFG) führt nicht zu einem Erlöschen der Forderungen der ausgeschlossenen Gläubiger.[1] Lediglich die Haftung des Erben wird – auf eine eher eigenartige...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Schuldner des Ergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB

Rz. 106 Ebenso wie beim ordentlichen Pflichtteilsanspruch sind grundsätzlich der oder die Erben Schuldner des Ergänzungsanspruchs. Die Verpflichtung zur Begleichung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist eine Nachlassverbindlichkeit.[402] Das Vorhandensein eines positiven Saldos von Nachlassaktiva und Nachlasspassiva ist grundsätzlich nicht erforderlich.[403] Nur in Ausnahm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Wesen des Anspruchs

Rz. 13 Bei dem Anspruch aus S. 1 handelt es sich um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Mutter. Dieser ist trotz seines Zwecks (siehe Rdn 1 ff.) als Nachlassverbindlichkeit in Gestalt einer Erbfallschuld i.S.v. § 1967 Abs. 2 BGB, also einer Verbindlichkeit, die aus Anlass des Erbfalls entsteht, einzuordnen.[15] Rz. 14 Auch wenn es an einer ausdrücklichen Verweisung fehl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anspruchsberechtigte

Rz. 5 Anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Beerdigung vorgenommen und hierfür Auslagen gehabt hat. Sind die Beerdigungskosten durch die Beauftragung seitens eines zur Totenfürsorge verpflichteten aber nicht erbberechtigten Verwandten entstanden, kann dieser von dem (den) Erben Befreiung von der Verbindlichkeit bzw. Ersatz der aufgewandten Kosten verlangen.[15] Hat z.B....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung behandelt zunächst (Abs. 1) zwei weitere Fälle, in denen der Erbe allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar haften kann. Insoweit wird § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB ergänzt, der die gleiche Folge an die Versäumung der Inventarfrist knüpft. Grund für die Regelung ist die Überlegung, dass das Inventar nur dann seinen Zweck, die Nachlassgläubiger über den ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Das Untervermächtnis findet keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Es wird jedoch im Gesetz (§ 2147 BGB) vorausgesetzt.[2] Von einem Untervermächtnis spricht man, wenn ein Vermächtnisnehmer seinerseits mit einem Vermächtnis beschwert ist. Von Bedeutung ist der gesetzliche Anwendungsfall des Nachvermächtnisses (§ 2191 Abs. 1 BGB). Hier gilt der erste Vermächtnisnehme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verfügungsunterlassungsvertrag

Rz. 6 Nach § 2286 BGB kann der Erblasser über sein Vermögen unter Lebenden verfügen. Um das zu vermeiden, kann ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen werden (§ 137 S. 2 BGB), in dem sich der Erblasser verpflichtet, nicht über den Gegenstand der erbrechtlichen Anordnung zu verfügen (Verfügungsunterlassungsvertrag). Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich auch formlos gültig,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Ergänzende Regelungen und entsprechende Anwendung der Bestimmung

Rz. 18 Nach § 1989 BGB ist die Bestimmung entsprechend anzuwenden, wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet wurde. Nach § 2060 Nr. 1 BGB haftet jeder Miterbe nach der Teilung nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit, wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen worden ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsnatur und Durchsetzung des Anspruchs

Rz. 6 Die Bestimmung gewährt kein dingliches Nutzungsrecht, sondern nur ein vermächtnisähnliches Forderungsrecht gegen den Erben im Hinblick auf Wohnung und Hausratsgegenstände (§ 1969 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2174 BGB).[15] Sie begründet eine Nachlassverbindlichkeit (Erbfallschuld) i.S.v. § 1967 Abs. 1 BGB, für die die allg. Vorschriften über die Erbenhaftung gelten.[16] Solange...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / X. Universalauflage

Rz. 27 Hier möchte der Erblasser seinen Nachlass einem Erwerber zukommen lassen. Er wählt dafür nicht den an sich naheliegenden Weg der Erbeinsetzung, sondern arbeitet stattdessen mit einer Universalauflage. Veranlassung dazu kann ihm geben, dass er die gesetzliche Erbfolge ausschließen möchte, obwohl er bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung den Erben noch nicht ode...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Erbschaftsteuer

Rz. 27 Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer, sobald er geltend gemacht worden ist, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[78] Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist Voraussetzung für die Besteuerung als Erwerb von Todes wegen beim Pflichtteilsberechtigten bzw. für die Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit beim Erben. Sie ist aber nic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Begriff der Vermächtnisvollstreckung ist missverständlich. Der Gesetzgeber hat in § 2223 BGB lediglich die Ausführungen der dem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen unter Testamentsvollstreckung gesetzt. Beschwerungen sind bspw. Untervermächtnisse oder Auflagen. Hiervon abzugrenzen ist die Verwaltungsvollstreckung eines Vermächtnisses gem. § 2209 BGB oder di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Klauselumschreibung

Rz. 8 Der Käufer wird nicht Rechtsnachfolger des Verkäufers i.S.d. ZPO, obgleich er durch die Schuldmitübernahme in ein Gesamtschuldverhältnis gegenüber den Nachlassgläubigern tritt. Deshalb wirkt ein gegen den Erbschaftsverkäufer ergangenes Urteil auf Zahlung einer Nachlassverbindlichkeit nicht gegen den Käufer, § 425 Abs. 2 BGB.[16] Ein gegen den Verkäufer ergangenes Urtei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gestaltungshinweise

Rz. 8 Nach § 2286 BGB kann der Erblasser über sein Vermögen unter Lebenden verfügen. Um das zu vermeiden, kann ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen werden (§ 137 S. 2 BGB), in dem sich der Erblasser verpflichtet, nicht über den Gegenstand der erbrechtlichen Anordnung zu verfügen. Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich auch formlos gültig, jedoch werden an seinen Nachweis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Beweislastverteilung

Rz. 28 Die Beweislast dafür, dass § 2304 BGB nicht anwendbar sei, trägt stets derjenige, der hieraus Rechte für sich ableiten will.[72] Das gilt sowohl für den testamentarisch Bedachten als auch bspw. für einen Gläubiger, der den Pflichtteilsberechtigten wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch nehmen möchte.[73]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätze

Rz. 11 In seiner Rechtsfolge bietet Abs. 1 S. 1 eine aufschiebende Einrede [28] gegen eine Befriedigung der Nachlassverbindlichkeit aus dem nicht geerbten Vermögen. Diese Einrede bewirkt keine Klageabweisung und hindert auch nicht den Verzug des Miterben,[29] sondern führt nur die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts nach § 780 ZPO in das Urteil herbei: "Dem Beklagten ble...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unterbrechung, Rechtskrafterstreckung

Rz. 34 Tritt der Nacherbfall während des Rechtsstreits zwischen dem Vorerben und dem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ein, über den der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben verfügen konnte, wird das Verfahren gem. §§ 239, 242 ZPO bis zu seiner Aufnahme unterbrochen. Der Nacherbe wird insoweit wie ein Rechtsnachfolger des Vorerben behandelt.[137]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand/Rechtsfolgen

Rz. 2 Die Erweiterung der Verpflichtungsbefugnis aus § 2207 BGB kommt dem jeweiligen Vertragspartner zugute. Erkennt er leicht fahrlässig nicht die Überschreitung der Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, so bleibt – im Unterschied zu § 2206 BGB – dann das Rechtsgeschäft wirksam.[2] Eine Prüfungspflicht scheidet – wie bei § 2206 BGB – aus. Im Verhältnis zum Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wie bereits in den Vorbemerkungen dargelegt, gibt (auch) die Dreimonatseinrede des § 2014 BGB dem Erben eine weitere Überlegungsfrist ("Schonfrist"), innerhalb derer er den Nachlass sichten und entscheiden kann, ob er seine persönliche Haftung beschränken, also Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen soll. Das Recht, die Bericht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Gestaltungshinweise

Rz. 24 Die Geltendmachung der Einrede des Abs. 1 S. 1 im Prozess führt nur zur Aufnahme eines Haftungsvorbehalts (§ 780 ZPO) in das der Klage stattgebende Urteil, nicht hingegen zur Klageabweisung, da keine dauerhafte Einrede vorliegt, sondern diese zeitlich bis zur Teilung des Nachlasses begrenzt ist. Auf Antrag kann dieser Vorbehalt bereits im Urteil betragsmäßig konkretis...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2050 ff.... / B. Systematische Stellung/Binnenstruktur

Rz. 3 Systematisch im vierten Titel des zweiten Abschnitts angesiedelt, regelt der Normenkomplex einen Teilaspekt des Innenverhältnisses der Erbengemeinschaft anlässlich ihrer Auseinandersetzung gem. § 2042 BGB. Es handelt sich rechtstechnisch um "eine an die Anteilsberechtigung aktiv und passiv gebundene Obligation, die Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der Ausgleic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Ersatzanspruch

Rz. 6 Bestreitet der Vorerbe außergewöhnliche Aufwendungen aus seinem eigenen Vermögen, kann er vom Nacherben ab Eintritt der Nacherbfolge Ersatz verlangen, Abs. 2 S. 2. Da der Ersatzanspruch erst mit dem Nacherbfall entsteht, fallen auch erst ab diesem Zeitpunkt Zinsen an (§ 256 BGB). Soweit aus den vom Vorerben getätigten Aufwendungen bei Eintritt des Nacherbfalls noch Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erbschaftsteuer

Rz. 65 Für die Erbschaftsteuer ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne Bedeutung, da jeder Erbe nach seinem Anteil an der Erbengemeinschaft besteuert wird, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, vgl. ErbStR R E 3.1. Bei einer Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften kommt es zu keiner Verschiebung der Werte, sondern lediglich zur Vert...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Besonderheiten bei Miterben

Rz. 35 Miterben können sich auch auf die Einreden des § 1990 BGB berufen. Bis zur Teilung des Nachlasses kann aber jeder Miterbe schon unabhängig von § 1990 BGB die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil am Nachlass hat, nach der Vorschrift des § 2059 Abs. 1 BGB verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt indes mit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Verfahren

Rz. 6 Zuständig für die Entgegennahme des Inventars ist das Nachlassgericht. Durch die Anordnung in § 1993 BGB ist die Entgegennahme des Inventars eine dem Nachlassgericht i.S.d. § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG zugewiesene Aufgabe. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich damit nach § 342 FamFG. Nach § 342 Abs. 1 FamFG, der im Regelfall in Betracht kommen wird, ist örtlich zuständig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Entsprechende Anwendung von § 755 BGB

Rz. 44 § 755 BGB Berichtigung einer Gesamtschuld (1)Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rechte und Pflichten zur Verwaltung des Nachlasses

Rz. 4 Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen (Abs. 1). Dabei wird die Pflicht zur Verwaltung des Nachlasses maßgeblich beeinflusst, ja überlagert von der Pflicht, die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigten (vgl. § 1975 BGB).[8] Die Art und Weise der Verwaltung bestimmt der Nachlassverwalter dab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die von § 2062 BGB vorgesehene Modifikation des Antragsrechts aus § 1981 BGB auf Anordnung der Nachlassverwaltung trägt dem Umstand Rechnung, dass den Miterben das Recht zur Verwaltung des Nachlasses und zur Verfügung über die einzelnen Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich zusteht (§§ 2033 Abs. 2, 2038, 2040 BGB). Könnte der einzelne Miterbe oder eine Gruppe von Mi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 1967 BGB bestimmt (zunächst) ohne jede Einschränkung, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Sie manifestiert damit den Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung, die solange fortbesteht, bis es aufgrund einer Maßnahme des Erben (nach den §§ 1975 ff. BGB) oder eines Nachlassgläubigers zu einer Haftungsbeschränkung – auf den Nachlas...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen, Beweislast

Rz. 18 Der Erbschaftsbesitzer muss beweisen, dass er die von ihm behaupteten Verwendungen auf einzelne Nachlassgegenstände oder auf den Nachlass im Ganzen tatsächlich gemacht hat.[37] Beruft er sich darauf, dass er Nachlassverbindlichkeiten getilgt hat, muss er darlegen, dass die Nachlassverbindlichkeiten tatsächlich bestanden haben.[38] Kann er diesen Beweis nicht erbringen...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / B. Arten des Vermächtnisses

Rz. 6 Von einem Bestimmungsvermächtnis [4] spricht man, wenn der Beschwerte oder ein Dritter den Bedachten aus mehreren vom Erblasser genannten Personen auszuwählen hat (§ 2151 Abs. 1 BGB). Der Erblasser hat bei der Anordnung eines gegenständlich bestimmten Vermächtnisses (bei Unbestimmtheit des vermachten Gegenstandes: §§ 2154–2156 BGB) einen eingegrenzten, leicht übersehbar...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben § 2043 BGB (Aufschub der Auseinandersetzung bei unbestimmten Miterben) und § 2044 BGB (Ausschluss der Auseinandersetzung) bietet § 2045 BGB die dritte Ausnahme von § 2042 BGB und dem Recht eines jeden Miterben, jederzeit die Auseinandersetzung zu verlangen. Die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten und somit auch die notwendige abschließende Feststellung der...mehr