Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / XIV. Nichtabzugsfähigkeit der Erbschaftsteuer (Abs. 8)

Rz. 255 [Autor/Stand] Steuerschulden des Erblassers (z.B. Erbschaftsteuer des Erblassers aus einem vorhergehenden Erbfall oder vorhergehender Schenkung) können jederzeit als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, nicht aber die eigene Erbschaftsteuer des Erben oder sonstiger Erwerber, weil es sich dabei bereits um eine Verwendung des Erwerbs handelt.[2] Der Vorerbe kann...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Wirtschaftliche Belastung (des Erblassers oder des Erben?)

Rz. 63 [Autor/Stand] Wie schon früher der RFH[2] fordert der BFH außerdem, dass der Erblasser im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet gewesen sein muss.[3] Die wirtschaftliche Belastung fehlt, wenn der Erblasser als Schuldner davon ausgehen konnte, die Verpflichtungen unter normalen Umständen nicht selbst erfüllen zu müssen[4] (s.a. Rz. 73), z.B. wenn vereinbart war, dass V...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / g) Kosten zur Erlangung des Erwerbs (Abs. 5 Nr. 3 Satz 1)

Rz. 130 [Autor/Stand] Da diese Kosten meist schon vor dem Erbfall entstehen, müssen sie mit dem Erwerb von Todes wegen synallagmatisch verknüpft sein, d.h. sich unmittelbar als Entgelt für die letztwillige Zuwendung des Erblassers darstellen (sog. Erwerbsaufwand).[2] Rz. 131 [Autor/Stand] Der Begriff der Erwerbskosten ist ebenso wie der Begriff der Nachlassregelungskosten (s....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Nicht abzugsfähige Kosten

Rz. 128 [Autor/Stand] Nicht abzugsfähig sind jedoch auch nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] die Steuerberatungskosten und sonstigen Kosten, die in einem sich an die Steuerfestsetzung anschließenden Rechtsbehelfsverfahren oder einem finanzgerichtlichen Verfahren wegen der von ihm zu zahlenden eigenen Erbschaftsteuer ergeben, weil die festgesetzte Erbschaftsteuer laut § 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Teilweise befreite Vermögensgegenstände (Abs. 6 Sätze 3 bis 10)

Rz. 190 [Autor/Stand] Während § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG den Abzug von Schulden ausschließt, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht der Besteuerung unterliegendem Vermögen stehen, sieht § 10 Abs. 6 Sätze 3 bis 10 ErbStG bei teilweise befreitem Vermögen einen Schuldenabzug nur in dem Umfang vor, wie das erworbene Vermögen steuerpflichtig ist. Damit entspricht die Vorsc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / k) Schuldähnliche Posten

Rz. 82 [Autor/Stand] Hat der Erblasser schon Miete eingezogen für Zeiträume, die nach dem Erbfall liegen, so kann der Erbe diesen Betrag als Nachlassverbindlichkeit abziehen.[2] Schadensersatzansprüche aus einer Vertragsverletzung oder unerlaubten Handlung nach § 823 BGB können auch abgezogen werden, wenn der Schaden erst nach dem Erbfall eintrat. Rz. 83 [Autor/Stand] Überlast...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen

Rz. 91 [Autor/Stand] Vermächtnisansprüche können nicht nur den Erben, sondern auch einen Vermächtnisnehmer belasten (sog. Untervermächtnis gem. § 2186 BGB). Der damit Beschwerte kann es von seinem Erwerb abziehen. Er kann es selbst dann in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeit abziehen, wenn im Wege des Hauptvermächtnisses Betriebsvermögen steuerfrei nach § 13a ErbStG üb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Abzugsfähige Kosten

Rz. 126 [Autor/Stand] Abzugsfähig sind u.a. die Kosten der Todeserklärung nach § 34 Abs. 2 VerschG einschließlich der dabei dem Antragsteller entstandenen notwendigen Kosten; die Kosten der Eröffnung des Testaments und des Erbscheins (§§ 2260 ff. BGB); die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses und seiner Bewertung, auch für ein Verkehrswertgutacht...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Abzug der Bestattungskosten durch Einzelnachweis

Rz. 120 [Autor/Stand] Grundsätzlich sind die Bestattungskosten in voller Höhe abzugsfähig. Das Erbschaftsteuergesetz ist insoweit weitgehender als § 1968 BGB, nach dem der Erbe nur die Kosten der standesgemäßen Beerdigung über § 1610 BGB zu tragen hat. Lediglich die Kosten für das Grabdenkmal (Kosten für die Erstbepflanzung des Grabes, Grabeinfassung, Grabstein – nicht der E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Abzug der Steuerbefreiungen

Rz. 8 [Autor/Stand] Grundsätzlich geht der Abzug als Nachlassverbindlichkeit der Berücksichtigung als steuerfreier Erwerb vor.[2] Erbt z.B. jemand u.a. den Hausrat des Erblassers, ist er jedoch verpflichtet, diesen an einen Dritten, den Vermächtnisnehmer, herauszugeben, so gehören die unter § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b ErbStG fallenden Gegenstände zum gesamten Vermögensa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / f) Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses (Abs. 5 Nr. 3 Satz 1)

Rz. 125 Zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähigen Nachlassabwicklungskosten [1] (meist als Oberbegriff gebraucht)[2] oder auch insgesamt als Nachlassregelungskosten [3]) gehören die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs (s. dazu Rz. 130 ff.) entstehen, ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Vom Erblasser herrührend

Rz. 61 [Autor/Stand] Erblasserschulden sind die vom Erblasser "herrührenden" Schulden, also solche, die nach § 1922 BGB i.V.m. § 1967 Abs. 2 BGB, § 45 Abs. 1 AO als Nachlassverbindlichkeiten auf den oder die Erben übergehen.[2] Auch bei Erwerbern, die keine Erben sind, können solche Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Dies folgt aus § 10 Abs. 1 Satz 2 Erb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / i) Latente Steuerschulden des Erblassers

Rz. 79 [Autor/Stand] Latente Steuerschulden, d.h. vom Erblasser herrührende, aber erst in der Person des Erben entstehende Steuerschulden, sind nicht abzugsfähig.[2] Zieht z.B. der Erbe die Honorarforderungen eines Rechtsanwalts nach dessen Tod ein, so entsteht nach dem Zuflussprinzip bei § 4 Abs. 3 EStG erst bei ihm die Einkommensteuer, obwohl die Forderungen bereits der Er...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / i) Nichtabzugsfähige Kosten für die Verwaltung des Nachlasses (Abs. 5 Nr. 3 Satz 3)

Rz. 143 [Autor/Stand] Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG ausdrücklich vom Abzug bei der Wertermittlung ausgenommen, weil dies dem Stichtagsprinzip widersprechen würde (§ 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Außerdem dienen sie meist nur der künftigen Verwertung (s. Rz. 123). Darunter fallen neben den Kosten für die Dauervollstre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs bei Schenkungen unter Lebenden

Rz. 42 [Autor/Stand] Entgegen § 1 Abs. 2 ErbStG, wonach die Vorschriften über die Erwerbe von Todes wegen auch für Erwerbe unter Lebenden gelten, war nach der früheren BFH-Rechtsprechung § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG nicht auf Schenkungen unter Lebenden anwendbar.[2] Die Bereicherung des Empfängers sei dort bereits Tatbestandsmerkmal. Diese Rechtsprechung ist überholt, weil nunme...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Nutzungsrechte an einem Grundstück (Abs. 6 Satz 11)

Rz. 196 [Autor/Stand] § 10 Abs. 6 Satz 11 ErbStG soll verhindern, dass Nutzungsrechte an einem Grundstück, die bereits bei der Bewertung des Grundstücks berücksichtigt wurden, zusätzlich als Nachlassverbindlichkeit oder Duldungslast abgezogen werden können. Der Abzug von Nutzungsrechten, insbesondere eines Wohnrechts, kann sich bereits bei der Bewertung eines Grundstücks dur...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Grundsätze

Rz. 60 [Autor/Stand] Da das Erbschaftsteuergesetz die Bereicherung des Erwerbers erfassen will, geht es vom Nettoprinzip aus (s. Rz. 3). Abzugsfähig sind demnach alle Erwerbsschmälerungen bzw. Schulden und Lasten. Der Begriff Nachlassverbindlichkeiten ist insofern zu eng gefasst (s. Rz. 39), zumal Erwerbsschmälerungen auch bei du Schenkungen unter Lebenden zu beachten sind (...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / h) Steuerschulden des Erblassers

Rz. 73 [Autor/Stand] Einkommensteuerverbindlichkeiten des Erblassers sind als Erblasserschulden nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzuziehen. Soweit der Erbe selbst einkommensteuerrechtliche Tatbestände verwirklicht hat, wie z.B. beim Zufluss nachträglicher Einnahmen aus einer ehemaligen Tätigkeit des Erblassers nach § 24 Nr. 2 EStG , wird der Steuertatbestand erst mit dem Zuflus...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Kosten für ein Grabdenkmal

Rz. 122 [Autor/Stand] Neben den (Rz. 120) eigentlichen Kosten einer Beerdigung fallen auch die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal unter die Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Dazu gehören die Kosten eines Grabsteins, dessen Errichtung, die Grabeinfassung bzw. die Urne und Urnenstätte, die Erstbepflanzung des Grabes mit Grünpflanzen. Die Kost...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3

Rz. 181 [Autor/Stand] Die Vorschrift begründet die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang zum steuerpflichtigen Inlandsvermögen stehen.[2] Deshalb können allgemeine Nachlassverbindlichkeiten – etwa Vermächtnisse oder Verwaltungskosten[3] – nicht steuermindernd berücksichtigt werden, auch dann nicht, wenn sie das steuerpflichtige Vermöge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit § 10 ErbStG beginnt der zweite Abschnitt des Gesetzes. Dieser umfasst unter dem Stichwort Wertermittlung die §§ 10 bis § 13 ErbStG. In Abs. 1 sind die Grundsätze enthalten, nach denen der steuerpflichtige Erwerb er mittelt wird. Vom Bruttovermögensanfall werden die gesetzlich anerkannten Abzugsposten nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abgezogen, so dass nu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Kosten für die übliche Grabpflege

Rz. 123 [Autor/Stand] Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind auch die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer abzugsfähig. Die Kosten für eine weite Anreise zum Friedhof und damit zusammen hängende Übernachtungs- und Verpflegungskosten sind nicht abzugsfähig.[2] Außerdem müssen die Kosten in der Person des Erwerbers anfallen.[3] D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / k) Neue gleichlautende Ländererlasse zur Berücksichtigung von Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers und von Kosten für Haushaltsauflösung sowie für Räumung einer Wohnung als Nachlassregelungskosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG; Folgen des BFH-Urteils vom 14.10.2020 – II R 30/19

Rz. 147 [Autor/Stand] Aufgrund des BFH-Urteils vom 14.10.2020[2] (s. Rz. 66) hat die Finanzverwaltung durch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.2.2022 [3] ausdrücklich im Zusammenhang mit der Entscheidung des BFH die nachfolgend dargestellten Vorgehensweisen für die steuerliche Behandlung von Steuerberatungskosten sowie für die Kosten einer Hau...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vermögen und Schulden

Rz. 165 [Autor/Stand] Der sehr weit gefasste Begriff der Schulden und Lasten wird gesetzgeberisch dadurch eingeschränkt, dass zwischen ihnen und dem erworbenen Vermögen ein enger[2] wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen muss. Rz. 166 [Autor/Stand] Dieser Zusammenhang besteht dann, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Vermöge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Sittliche Verpflichtungen

Rz. 69 [Autor/Stand] Solche Verpflichtungen genügen nur, wenn sich der Erblasser deren Erfüllung nicht entziehen konnte[2]; z.B. ist der Bezugsberechtigte eines Lebensversicherungsvertrags verpflichtet, den Bürgen des hochverschuldeten Erblassers aus seiner Haftung zu befreien.[3] Leistungen des Erwerbers, die dieser aufgrund einer von ihm angenommenen moralischen Verpflicht...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Rechtlich bereits bestehende Verpflichtungen

Rz. 62 [Autor/Stand] Mit Urteil v. 27.6.2007 – II R 30/05 [2] hatte der BFH sein Urteil v. 9.11.1994 – II R 110/91 [3] bekräftigt, wonach der Abzug rechtlich bestehende Verpflichtungen voraussetzt. Mit Urteil vom 4.7.2012 – II R 15/11 [4] scheint der BFH nunmehr die rechtliche Entstehung nur noch als hinreichendes, aber nicht notwendiges Tatbestandsmerkmal anzusehen (s. auch Rz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegende Vermögensgegenstände (Abs. 6 Satz 1)

Rz. 175 [Autor/Stand] Vermögensgegenstände unterliegen "nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz", wenn sie entweder nicht zum steuerbaren Erwerb gehören, durch eine sachliche Steuerbefreiung von der Besteuerung ausgenommen sind oder mit einem aufschiebend bedingten Erwerb in Zusammenhang stehen, der seinerseits noch nicht der Besteuerung unterliegt.[2] Kein steuerbarer Erwe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Erblasserschulden (Abs. 5 Nr. 1)

a) Vom Erblasser herrührend Rz. 61 [Autor/Stand] Erblasserschulden sind die vom Erblasser "herrührenden" Schulden, also solche, die nach § 1922 BGB i.V.m. § 1967 Abs. 2 BGB, § 45 Abs. 1 AO als Nachlassverbindlichkeiten auf den oder die Erben übergehen.[2] Auch bei Erwerbern, die keine Erben sind, können solche Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Dies folgt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Abzug von Kosten aufgrund des Erbfalls (Abs. 5 Nr. 3)

a) Sonstige Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG Rz. 117 [Autor/Stand] Der Erwerber kann gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG weitere Kosten erwerbsmindernd abziehen: die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenen Grabdenkmal und die übliche Grabpflege [2] sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar mit der Abwicklung, Re...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Pauschbetrag (Abs. 5 Nr. 3 Satz 2)

Rz. 118 [Autor/Stand] Werden keinerlei Kosten über 10.300 EUR nachgewiesen, so wird für jeden Erbfall einmal [2] der Pauschbetrag von 10.300 EUR gewährt. Kosten müssen jedoch dem Grunde nach entstanden sein, es handelt sich dabei nicht um einen Freibetrag.[3] Die Erbfallkostenpauschale ist auch dann anzusetzen, wenn zwar keine Beerdigungskosten, aber andere Erwerbskosten ange...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Verjährte Schulden des Erblassers

Rz. 70 [Autor/Stand] Solche Schulden können abgezogen werden, wenn sie vom Erben erfüllt werden. Der Erblasser bzw. seine Erben haben zwar die Möglichkeit der Verjährungseinrede nach § 214 Abs. 1 BGB, erfüllen sie jedoch diese Schuld, so ist ein Abzug möglich.[2] Zum Problem der Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs beim sog. Berliner Testament (s. Rz. 108).mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / g) Höhe der Schulden

Rz. 72 [Autor/Stand] Grundsätzlich sind die Schulden mit dem Nennwert anzusetzen gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG, sofern nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen (s. § 12 BewG Rz. 25 ff.). Schulden sind auch dann abzuziehen, wenn sie uneinbringlich sind und beim Gläubiger als nicht anzusetzende Forderungen i.S.d. § 12 Abs. 2 BewG (s. § 12 BewG Rz. 3...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen (Abs. 5 Nr. 2)

Rz. 89 [Autor/Stand] Neben den Erblasserschulden können den Erwerb auch die Verbindlichkeiten mindern, die den Erben als solchen treffen (sog. Erbfallschulden gem. § 1967 Abs. 2 BGB) und bewertungsfähig sind.[2] Grundsätzlich sind solche Verbindlichkeiten mit dem Betrag abzuziehen, den der Erwerber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern hat (sog. Korrespondenzprinzip).[3...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Erbersatzansprüchen

Rz. 115 [Autor/Stand] Erbersatzansprüche nichtehelicher Kinder können seit dem 1.4.1998 nicht mehr entstehen. Die Sonderregelung des § 1934a Abs. 2 BGB wurde durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz v. 16.12.1997[2] abgeschafft.[3] Der Erbersatzanspruch wurde als Erwerbstatbestand in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem ErbStRG 2009[4] gestrichen. Die Erwähnung in § 10 Abs. 5 Nr....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / l) Kein Abzug bereits bei der Bewertung berücksichtigter Schulden (Abs. 5 Nr. 1 Halbs. 2)

Rz. 88 [Autor/Stand] Erblasserschulden, die mit einem zum Erwerb gehörenden gewerblichen Betrieb oder mit dem Anteil an einem solchen Betrieb, Betrieb der Land-und Forstwirtschaft oder dem Anteil an solch einem Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit (§ 12 Abs. 5 und 6 ErbStG) berücksichtigt wurden. Dadurch s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Bewertung

Rz. 37 [Autor/Stand] Die Bewertung des Vermögensanfalls erfolgt nach § 12 ErbStG, wobei das sog. Stichtagsprinzip nach § 11 ErbStG zu beachten ist. Erbansprüche des Erben bzw. entsprechende Ansprüche des Vermächtnisnehmers und mit dem Erbfall entstandene Versicherungsansprüche sind i.d.R. getrennt erbschaftsteuerlich zu erfassen, weil letztere betagte Ansprüche (s. § 9 BewG ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / h) Abzugsfähige Verbindlichkeiten bei Schenkungen

Rz. 136 [Autor/Stand] Bei Schenkungen sind auch die Erwerbskosten zu berücksichtigen. Mit Urteilen vom 20.12.2000[2] und vom 8.10.2003[3] hat der BFH dies wegen § 1 Abs. 2 ErbStG bejaht. Erwerbsnebenkosten wie z.B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister sind abzugsfähig (s.a. § 7 ErbStG Rz. 80.6), weil sie die Bereicherung des Empfängers mindern und erst durch die Schenkun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / j) Kosten für eine Haushaltsauflösung und für die Räumung einer Wohnung

Rz. 145 [Autor/Stand] aa) Kosten für die Auflösung des Haushalts des Erblassers gehören zur tatsächlichen Feststellung des Nachlasses. Die Durchsicht des gesamten Hausrats (z.B. durch eine dritte Person, die entgeltlich die Wohnung "durchschaut") begründet nachlassspezifischen Aufwand, um Gewissheit über die Eigentumsverhältnisse zu erlangen und eventuelle Herausgabeansprüch...mehr

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ZErb 11/2023, Ausgleich von... / f. Auflösung der Diskrepanz zwischen Erb- und Steuerrecht

Als Anspruchsgrundlage für eine Erstattung vom Vorerben realisierter Steuervorteile kommen in Betrachtmehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Verbindlichkeiten aus Auflagen

Rz. 107 [Autor/Stand] Zu den Auflagen i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG zählen die vom Erblasser angeordneten Auflagen (§ 1940 BGB i.V.m. §§ 2194 BGB). Solche liegen vor, wenn der Erblasser durch Testament den Erben oder einem Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung zuzuwenden (zu Auflagen bei Schenkungen s. § 7 ErbStG ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Steuererstattungsansprüche (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 12 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020[2] steuerverschärfend für Erwerbe nach dem 28.12.2020 (s. § 37 Abs. 18 ErbStG) [3] durch den neuen § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG festgelegt, dass die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche bei der Ermittlung der Bereicherung auch zu berücksichtigen sind, wenn sie ers...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft

Rz. 10.2 [Autor/Stand] Nach Verwaltungsauffassung[2] können bei einem Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG fallend) die Besitzposten und Gesellschaftsschulden der Gesamthandsgemeinschaft nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit (in der die Schulden und Lasten negative Elemente des einh...mehr

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Jastrowsche Klausel im Berliner Testament – Besteuerung eines betagten Vermächtnisses

Leitsatz 1. Setzen Ehegatten in einem sogenannten Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern (sogenannte Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Unterhaltspflicht als Nachlassverbindlichkeit

Rz. 957 Die nacheheliche Unterhaltspflicht ist gem. § 1586b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Erben des Verpflichteten übergegangen. Dabei haftet der Erbe gem. § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB jedoch nicht über den Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Der Grund für die unterschiedliche Behandlung von Tre...mehr

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ZErb 10/2023, Dem demografi... / a. Honorierung mittels Erblasserschuld

Als Alternative zu den Ausgleichungsvorschriften wird teilweise vorgeschlagen, die Pflegeleistungen durch eine Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erblasserschuld (§ 1967 Abs. 2 Alt. 1 BGB) zu honorieren.[14] Eine solche Lösung hätte den Vorteil, dass sich etwaige Pflichtteilsansprüche nicht negativ auf die Interessen der Pflegeperson auswirken würden.[15] Ursache hierfür ...mehr

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FF 09/2023, Rechtsprechung ... / 3 Ehegattenunterhalt

OLG Celle, Urt. v. 20.3.2023 – 6 U 36/22 1. Die Vorschrift des § 1586b BGB findet auf selbstständige Unterhaltsvereinbarungen geschiedener Ehegatten keine Anwendung. 2. Passiv vererbliche Unterhaltsansprüche können als Nachlassverbindlichkeit im Nachlassinsolvenzverfahren gemäß § 40 S. 1 InsO auch für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Zukunft geltend gema...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Eheliche Lebensverhältnisse

Rz. 892 Wird eine Ehe durch Tod aufgelöst, also gerade nicht geschieden, so erlischt damit die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten für die Zukunft, §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB. Anderes gilt im Falle der Scheidung. Ist ein Unterhaltstitel für die Zeit nach Scheidung der Ehe geschaffen, sei es als Folgesache der Scheidung, sei es als isolierter Beschluss, geht nac...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Tod des Unterhaltspflichtigen

Rz. 951 Für den nachehelichen Unterhalt sind die Folgen des Todes in §§ 1586 ff. BGB geregelt. Stirbt der Verpflichtete, geht die Unterhaltspflicht auf den/die Erben als Nachlassverbindlichkeit über, § 1586b Abs. 1 S. 1 BGB. Ein evtl. vorhandener Titel kann umgeschrieben werden, um vollstrecken zu können. Der überlebende Ehegatte muss seinen Anspruch nach § 1586b BGB nicht ne...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Erlöschen des Unterhaltsanspruchs durch Tod des Berechtigten oder Verpflichteten

Rz. 617 Nach § 1615 Abs. 1 erlischt der Anspruch mit dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten. Stirbt der Unterhaltsverpflichtete sind bestehende Unterhaltsrückstände Nachlassverbindlichkeiten. Allerdings haftet der Unterhaltsverpflichtete im Falle des Versterbens des Berechtigten für den vollen Monat, in dem der Berechtige verstirbt (§ 1612 Abs. 3 Satz 2), sowie für rück...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Zahlung von Trennungsunterhalt

Rz. 893 Stirbt der Unterhaltsberechtigte während des Zusammenlebens der Eheleute oder während der Trennungszeit, erlischt der Unterhaltsanspruch. Dies folgt für den Verwandtenunterhalt/Kindesunterhalt aus § 1615 Abs. 1 BGB und für den Trennungsunterhalt aus §§ 1361 Abs. 4 S. 3, 1360a Abs. 3 BGB i.V.m. § 1615 Abs. 1 BGB . Für den nachehelichen Unterhalt folgt dies aus § 1586 Ab...mehr