Rz. 18

Der Erbschaftsbesitzer muss beweisen, dass er die von ihm behaupteten Verwendungen auf einzelne Nachlassgegenstände oder auf den Nachlass im Ganzen tatsächlich gemacht hat.[37] Beruft er sich darauf, dass er Nachlassverbindlichkeiten getilgt hat, muss er darlegen, dass die Nachlassverbindlichkeiten tatsächlich bestanden haben.[38] Kann er diesen Beweis nicht erbringen, so kann er seine Aufwendungen auf die nur vermeintlichen Nachlassverbindlichkeiten lediglich als Bereicherungsminderung abziehen. Hierfür muss er allerdings nachweisen, dass die Durchsetzbarkeit seines Bereicherungsanspruchs gegen den vermeintlichen Nachlassgläubiger fraglich erscheint.[39] Der Erbe muss beweisen, dass der Verwendungsanspruch des Erbschaftsbesitzers schon durch Anrechnung auf die nach § 2021 BGB herauszugebende Bereicherung gedeckt ist.[40] Werden von dem Erbschaftsbesitzer die ihm durch Abs. 3 vorbehaltenen Bereicherungsansprüche geltend gemacht, muss er deren Voraussetzungen beweisen, also den Nachweis erbringen, dass er den Erben von einer Verpflichtung befreit und dadurch bereichert hat.

[37] OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 600, 602.
[38] OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 600, 602.
[39] Vgl. dazu Staudinger/Gursky, § 2022 Rn 20.
[40] MüKo/Helms, § 2022 Rn 15.

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