Fachbeiträge & Kommentare zu Leasing

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.2.4 Sachverhaltsgestaltende Maßnahmen

Rz. 128 Sachverhaltsgestaltende Maßnahmen können die Momentaufnahme des Jahresabschlusses über die Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte hinaus zielorientiert beeinflussen. Hierunter sind Maßnahmen zu verstehen, die sich auf Ansatz oder Bewertung von VG und Schulden auswirken, sofern sie von der üblichen Gestaltung abweichen, die nach Einschätzung des Abschlussprüfers den E...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung zum HGB / 2.81 Leasing

Weller/Geuken, Fragestellungen zu Leasingverhältnissen nach IFRS 16, PiR 3/2026, S. 91; Cremer, Leasing: Buchung u...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Existenzgründer (Leistungen... / 2.3 Sachgüter

Einen Katalog, welche Sachgüter förderfähig sind, enthält das Gesetz nicht. Entscheidend ist, dass die beantragten Mittel "notwendig und angemessen" sind für die Aufnahme, Fortführung oder den Erhalt der selbstständigen Tätigkeit. Die Sachgüter dürfen nicht auf andere Weise beschafft werden können, d. h. es ist zu prüfen, ob die Anschaffung nicht im Rahmen anderer Förderprog...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung zum HGB / 2.77 Kraftfahrzeug

Patek, Abschreibungen bei Elektrofahrzeugen – eine Wirkungsanalyse, BB 12/2026, S. 683; Willner/Krudewig, Anschaffung und Buchung – Ein Oldtimer als Firmenwagen?, b+b 3/2026, S. 30; Menges/Pflumm, Periodengerechte Verteilung einer (Leasing-)Sonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten, DB 11/2025, S. 618; Godek, Fahrzeugleasing – Mehr Flexibilitä...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung zum HGB / 2.5 Anlagevermögen

Meier, Status quo der bilanziellen Behandlung von Pfandgeldern in der Getränkeindustrie – mittlerweile ein Dauerbrenner, DStR 13/2026, S. 740; Böcking/Stein, Aktivierung von Sanierungsmaßnahmen und Entsorgungsverpflichtungen im Jahres- und Konzernabschluss für einen informa...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstrad: Arbeitsrechtlich... / 1.1 (Rahmen-)Leasingvertrag

Ausgangspunkt ist der Leasing-Rahmenvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Dienstleister als Dienstrad-Anbieter.[1] Alternativ kann Vertragspartner eine mit dem Dienstleister kooperierende Leasinggesellschaft oder eine Bank sein. Leasingnehmer ist in jedem Fall der Arbeitgeber. Leasinggeber ist entweder der Dienstleister oder die kooperierende Leasinggesellschaft. In dem Lea...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstrad: Arbeitsrechtlich... / 2.1 Entgeltumwandlung

Meist wird das Leasing des Dienstrads über die sogenannte Entgeltumwandlung finanziert. Hierbei kommt der Arbeitnehmer selbst für die Leasingraten auf, indem er für die Dauer der Fahrradüberlassung auf einen Teil seines Bruttolohns in Höhe der Leasingrate des Arbeitgebers "verzichtet". Der Arbeitgeber behält damit die monatliche Leasingrate von dem Bruttolohn des Arbeitnehme...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstrad: Arbeitsrechtlich... / 5.2 Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Leasingende

Auch das Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Leasingende hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Leasingvertrag. Der Arbeitgeber bleibt daher verpflichtet, die Leasingraten zu zahlen, auch wenn der Arbeitnehmer aufgrund vertraglicher Regelung mit ihm das Leasingrad an den Arbeitgeber zurückgeben muss. Allerdings werden sowohl der Arbeitgeber als auch andere Arbeitnehmer a...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstrad: Arbeitsrechtlich... / 5.1 Arbeitsverhältnis ohne Pflicht zur Entgeltfortzahlung

Es stellt sich die Frage, wer für die Leasingraten aufkommt, wenn der Arbeitgeber während des laufenden Leasings nicht mehr verpflichtet ist, an den Arbeitnehmer Gehalt zu zahlen und somit keine Entgeltumwandlung mehr stattfinden kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Langzeiterkrankung den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum ü...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstrad: Arbeitsrechtlich... / 4 Betriebliche Mitbestimmung

Ist bei dem Arbeitgeber ein Betriebsrat errichtet, ist dieser bei der Einführung von Diensträdern mit gewährter Privatnutzung zu beteiligen. Der Betriebsrat kann nicht die Einführung eines "Rad-Programms" ("Ob") erzwingen. Das heißt, ob ein Arbeitgeber Diensträder gewährt, darf er mitbestimmungsfrei entscheiden. Allerdings besteht hinsichtlich der Ausgestaltung der Gewährung ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstrad: Arbeitsrechtlich... / 2.2 Finanzierung durch den Arbeitgeber

Alternativ kann der Arbeitgeber das Dienstrad dem Arbeitnehmer unentgeltlich und zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn als "Extragehalt" zur Verfügung stellen. Der Arbeitgeber trägt somit die gesamten Leasingraten und zieht diese nicht vom Bruttolohn des Arbeitnehmers ab. Hierdurch spart der Arbeitgeber Lohnnebenkosten ein und kann u. a. die Leasings- und Versicherungsrate...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstrad: Arbeitsrechtlich... / 2 Überlassung des Dienstrads und Finanzierung

Der Arbeitgeber überlässt das geleaste Dienstrad dem Arbeitnehmer zur beruflichen und privaten Nutzung. Die Finanzierung des Dienstrads kann unterschiedlich ausgestaltet werden. 2.1 Entgeltumwandlung Meist wird das Leasing des Dienstrads über die sogenannte Entgeltumwandlung finanziert. Hierbei kommt der Arbeitnehmer selbst für die Leasingraten auf, indem er für die Dauer der ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstrad: Arbeitsrechtlich... / 1.2 Dienstrad-Überlassungsvertrag

Parallel zu dem Einzel-Leasingvertrag sollte der Arbeitgeber mit dem jeweiligen Arbeitnehmer einen Dienstrad-Überlassungsvertrag abschließen. Die Laufzeit des Überlassungsvertrags entspricht der des Leasingvertrags. Regelungsgegenstand sind insbesondere die Überlassung des Dienstrads auch zur privaten Nutzung sowie die Finanzierung des Dienstrads. Aus Sicht des Arbeitgebers ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstrad: Arbeitsrechtliche Herausforderungen im Überblick

Zusammenfassung Überblick Während der Dienstwagen als Statussymbol galt, gewinnt das Dienstradleasing heute immer mehr an Bedeutung. Gründe hierfür sind der Klimaschutz, die zunehmende Urbanisierung und ein wachsendes Bewusstsein für körperliche (und mentale) Gesundheit bei gleichzeitigem beruflichem Erfolg. Arbeitgeber können daher das Dienstradleasing im War for Talents als...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstrad: Arbeitsrechtlich... / 3 Gleichbehandlungsgrundsatz

Bietet der Arbeitgeber Diensträder nur einem bestimmten Kreis an Arbeitnehmern an, hat er den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Er muss den Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer anhand sachlicher Kriterien ziehen und darf einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich vom Dienstradleasing ausschließen. Sachgründe können beispielsweise bestimmte Positionen sein, deren In...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstrad: Arbeitsrechtlich... / Zusammenfassung

Überblick Während der Dienstwagen als Statussymbol galt, gewinnt das Dienstradleasing heute immer mehr an Bedeutung. Gründe hierfür sind der Klimaschutz, die zunehmende Urbanisierung und ein wachsendes Bewusstsein für körperliche (und mentale) Gesundheit bei gleichzeitigem beruflichem Erfolg. Arbeitgeber können daher das Dienstradleasing im War for Talents als zukunftsträcht...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstrad: Arbeitsrechtlich... / 5.3 Gehaltspfändungen

Auch insoweit müssen die Pfändungsfreigrenzen berücksichtigt werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zwar Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht.[1] Allerdings darf der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsent...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstrad: Arbeitsrechtlich... / 1 Vertragsbeziehungen

Die Überlassung des Dienstrads an einen Arbeitnehmer[1] findet in der Regel über ein Fahrradleasing statt. Dabei sind bis zu 5 Parteien beteiligt, die in unterschiedlichen Vertragsbeziehungen zueinanderstehen: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Leasinggeber, Dienstleister (entweder als reiner Vermittler oder auch als Leasinggeber) und Fahrradhändler. Infographic 1.1 (Rahmen-)Leasingvertrag...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5 Risiken- und Chancentragung (Zweckgesellschaften) (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 46 Erklärtes Ziel der Änderung des § 290 HGB durch das BilMoG war es, die Einbeziehungspflicht auf ZweckGes. auszuweiten. ZweckGes. sind Unt, die im Interesse eines MU oder TU (sog. Sponsor) tätig sind. Sie werden gegründet, um ein enges und genau definiertes Ziel zu erreichen und können die Rechtsform einer KapG, eines Treuhandfonds (unselbstständiges Sondervermögen), e...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstrad: Arbeitsrechtlich... / 5 Störfälle

Die Laufzeiten des Überlassungsvertrags und des Einzel-Leasingvertrags sind in der Regel gleichlaufend und betragen regelmäßig 36 Monate. Dieses Konstrukt beruht auf der Annahme, dass es dem Arbeitnehmer während der gesamten Laufzeit der Verträge möglich ist, einen Teil seines Gehalts in die Raten aufzuwenden und umzuwandeln. Dies wird auch der Regelfall sein. Allerdings könn...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.11 Kosten der Wasserversorgung

Rz. 107 § 2 Nr. 2 BetrKV Die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 3.4.2 Finanzierungs-Leasingverträge über unbewegliche Wirtschaftsgüter (Immobilien-Leasing)

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Leasing im Abschluss nach H... / 3.4.1 Finanzierungs-Leasingverträge über bewegliche Wirtschaftsgüter (Mobilien-Leasing)

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Leasing im Abschluss nach H... / 3 Finanzierungs-Leasing im Besonderen

Rz. 10 Grundlegend ist das oben genannte "Leasing-Urteil" des BFH vom 26.1.1970.[1] Die vom BFH in diesem Urteil aufgestellten Kriterien wurden durch die oben genannten 4 Erlasse des BMF zu einer für die Praxis brauchbaren Regelung für die Bilanzierung von Finanzierungs-Leasingverträgen nach Handels- und Steuerrecht zusammengefasst, die aber vor dem Hintergrund etwa der Gene...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 7 Leasing im Anhang

7.1 HGB-Anhang Rz. 97 Die maßgebende Vorschrift ist § 285 Satz 1 Nr. 3 HGB. Sie verlangt bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. die Angabe der nicht in der Bilanz erscheinenden sonstigen finanziellen Verpflichtungen. Anzugeben sind unter anderem der Gesamtbetrag der mehrjährigen Verpflichtungen aus Miet- und Leasingverträgen, auch aus Sale-and-Lease-...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 4 Sonstige steuerliche Fragen beim Leasing

4.1 Investitionszulage Rz. 40 Nach § 2 Abs. 1 InvZulG 2010 sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben i. S. d. § 2 Abs. 3 InvZulG gehören, z. B. Errichtung einer Betriebsstätte, die mindestens 5 Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhaben...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 5.7.2 Operating-Leasing

Rz. 86b Leasingzahlungen aus Operating-Leasing sollen bevorzugt linear über die Vertragslaufzeit als Leasingerträge verteilt werden. Nur wenn eine andere systematische Verteilungsart das Muster der Gebrauchsüberlassung zutreffender abbildet, darf davon abgewichen werden (IFRS 16.81). Initialkosten werden dem Buchwert des Leasingobjektes zugerechnet und müssen über die Laufze...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 1.2.2 Vertragsdauer und Kündbarkeit

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Leasing im Abschluss nach H... / 2 Operating-Leasing im Besonderen

Rz. 9 Die Leasingform des operating lease soll bei der folgenden Betrachtung ausscheiden, da bei ihr wegen der gegebenen Kündigungsmöglichkeit die einzelnen laufenden Leasingraten sich als äquivalente Gegenleistung für die laufende Nutzungsüberlassung darstellen, sodass bilanzmäßig und steuerlich keine Probleme auftreten.[1] Ertragsteuerlich ist das Operating-Leasing also na...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 5.4 Parameter für die Bilanzierung von Leasing nach IFRS 16

5.4.1 Laufzeit Rz. 75 Die Laufzeit der Leasingvereinbarung soll eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände bestimmte, wahrscheinliche Laufzeit repräsentieren. Die Laufzeit besteht gem. IFRS 16.18 aus der nicht kündbaren Grundlaufzeit, zu der Zeiträume addiert werden, die durch die Ausübung einer Verlängerungsop...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 3.1 Finanzierungs-Leasingverträge über bewegliche Wirtschaftsgüter

3.1.1 Vollamortisations-Verträge 3.1.1.1 Allgemeines und Abgrenzungsfragen Rz. 11 Finanzierungs-Leasing ist nur dann anzunehmen, wenn[1]mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 3.1.2 Teilamortisations-Verträge

3.1.2.1 Allgemeines und Abgrenzungsfragen Rz. 18 Ein Teilamortisations-Leasingvertrag ist dann anzunehmen, wennmehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 3.2 Finanzierungs-Leasingverträge über unbewegliche Wirtschaftsgüter

3.2.1 Vollamortisations-Verträge 3.2.1.1 Allgemeines und Abgrenzungsfragen Rz. 23 Nachstehende Grundsätze für die Behandlung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern gelten nicht für Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BewG a. F.). Die Zurechnung von Betriebseinrichtungen, die Gegenstand eines Finanzierungs-Leasin...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 3.2.2.2 Grundlagen für die steuerliche (bilanzmäßige) Zurechnung verschiedener Leasing-Grundvertragstypen

Rz. 28 Die Zurechnung des unbeweglichen Leasinggegenstandes hängt von der Vertragsgestaltung und deren tatsächlicher Durchführung ab. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist im Einzelfall zu entscheiden, wem der Leasinggegenstand zuzurechnen ist. Dabei ist zwischen Gebäude sowie Grund und Boden zu unterscheiden. Für die Zurechnung der Gebäude gilt im Einzelnen Folgendes:mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 3.3 Einzelfragen

3.3.1 Zuständigkeit für die Zurechnung des Leasinggegenstandes im Besteuerungsverfahren Rz. 30 Das für den Leasinggeber zuständige Finanzamt befindet im Rahmen des Besteuerungsverfahrens einschließlich des Investitionszulageverfahrens darüber, ob der Leasinggegenstand dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen ist. Die Beurteilung der Zurechnungsfrage durch das für d...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Leasing im Abschluss nach H... / 3.4 Schematische Darstellung

3.4.1 Finanzierungs-Leasingverträge über bewegliche Wirtschaftsgüter (Mobilien-Leasing) 3.4.1.1 Vollamortisations-Verträge Rz. 36mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Leasing im Abschluss nach H... / 3.1.1.2 Grundlagen für die steuerliche (bilanzmäßige) Zurechnung verschiedener Leasing-Grundvertragstypen

Rz. 12 Unter Würdigung der gesamten Umstände ist im Einzelfall zu entscheiden, wem der Leasinggegenstand steuerlich zuzurechnen ist. Bei den vorstehend genannten Grundvertragstypen gilt für die Zurechnung das Folgende: (a) Leasingverträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption Bei Leasingverträgen ohne Optionsrecht ist der Leasinggegenstand regelmäßig zuzurechnen:mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 3.1.1 Vollamortisations-Verträge

3.1.1.1 Allgemeines und Abgrenzungsfragen Rz. 11 Finanzierungs-Leasing ist nur dann anzunehmen, wenn[1]mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 3.2.1 Vollamortisations-Verträge

3.2.1.1 Allgemeines und Abgrenzungsfragen Rz. 23 Nachstehende Grundsätze für die Behandlung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern gelten nicht für Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BewG a. F.). Die Zurechnung von Betriebseinrichtungen, die Gegenstand eines Finanzierungs-Leasingvertrags sind, ist vielmehr nac...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 3.2.1.2 Grundlagen für die steuerliche (bilanzmäßige) Zurechnung verschiedener Leasing-Grundvertragstypen

Rz. 24 (a) Die Zurechnung des unbeweglichen Leasinggegenstandes ist von der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung und deren tatsächlicher Durchführung abhängig. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist im Einzelfall zu entscheiden, wem der Leasinggegenstand zuzurechnen ist. Die Zurechnungs-Kriterien sind dabei für Gebäude und Grund und Boden getrennt zu prüfen. (b) Be...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / Zusammenfassung

Überblick Leasing umfasst die Fülle an möglichen Verträgen, die ein Unternehmen abschließt, um Ressourcen temporär zu nutzen, ohne dabei (sofort, ggf. aber später,) juristischer Eigentümer zu sein. Im Englischen bezeichnet Leasing alle Mietverträge, im Deutschen hat sich für Leasing eine eingegrenztere Verwendung ergeben, da es neben Mietverträgen stehen kann. Im Ergebnis we...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 1.2.1 Art des Leasinggegenstandes

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Leasing im Abschluss nach H... / 1.4 Grundlagen der Bilanzierung

Rz. 8 Während es nach IFRS einen gesonderten Standard zur Miete (Leasing) mit IFRS 16 (bis zum Geschäftsjahr 2018 IAS 17) gibt, finden sich weder im HGB noch im EStG Regelungen zum Leasing. Die bilanzielle Behandlung des Leasings ist handelsrechtlich in der HFA-Stellungnahme St HFA des IDW Deutschland e. V. geregelt.[1] Steuerrechtlich hat das BMF in folgenden Erlassen Stell...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 1.1.3 Leasingverträge

Rz. 4 Leasing ist im Handels- und Steuerrecht eine Sonderform der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Es handelt sich hierbei um eine besondere Art der Miete. Nach Auffassung des BGH in ständiger Rechtsprechung[1] handelt es sich rechtlich beim Leasingvertrag um einen Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB), der jedoch den besonderen...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 3.4.1.2 Teilamortisations-Verträge

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Leasing im Abschluss nach H... / 1.1 Abgrenzung zwischen Kauf nach Miete, Mietkauf und Leasing

Rz. 1 Der Begriff "to lease" bedeutet mieten und vermieten, pachten und verpachten; er umfasst also die entgeltliche Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern. Bei der rechtlichen Beurteilung von entsprechenden Sachverhalten ist handels- und steuerrechtlich grundsätzlich zwischen folgenden Vertragstypen zu unterscheiden:[1] Kaufverträge; Mietverträge;[2] Kauf na...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 7.2 IFRS-Anhang

Rz. 98 Nach IFRS sind umfangreiche Anhangangaben nach IFRS 16 unterteilt in Leasingnehmer und -geber notwendig. Eine genauere Übersicht findet sich im Beitrag Anhang nach IFRS.[1]mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 3.2.1.3 Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber

Rz. 25 (a) Bilanzmäßige Darstellung beim Leasinggeber Der Leasinggeber hat den Leasinggegenstand mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Die Leasingraten sind Betriebseinnahmen. (b) Bilanzmäßige Darstellung beim Leasingnehmer Die Leasingraten sind grundsätzlich Betriebsausgaben.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Leasing im Abschluss nach H... / 3.2.2 Teilamortisations-Verträge

3.2.2.1 Allgemeines und Abgrenzungsfragen Rz. 27 Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 23.12.1991. Teilamortisations-Leasing im Sinne dieses Schreibens ist nur dann anzunehmen, wennmehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Leasing im Abschluss nach H... / 3.2.2.3 Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber bzw. beim Leasingnehmer

Rz. 29 Die bilanzmäßige Darstellung erfolgt nach den Grundsätzen unter Rz. 20 f.mehr