Rz. 10

Bei dieser Einteilung werden die immateriellen Güter aufgezeigt, die grundsätzlich bilanzierungsfähig sind, sodass wirtschaftliche Güter, die die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes bzw. Wirtschaftsgutes nicht erfüllen, nicht aufgeführt werden. Deshalb werden z. B. Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen sowie Werbe- und Organisationsaufwendungen nur dann als immaterielle Güter angesehen, wenn sie selbstständig erfassbar und somit als Vorteil konkretisiert sind.[1] Folgende Kategorien immaterieller Werte können unterschieden werden:[2]

 

Rz. 11

(1) Dingliche Rechte:

Hierzu gehören insbesondere das Erbbaurecht und der Nießbrauch an Sachen und Rechten. Hierbei handelt es sich um Nutzungsrechte, die "das Recht einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache" verkörpern und dabei eine gegen jedermann wirkende Ausschließungsbefugnis Dritter gewähren.[3]

 

Rz. 12

(2) Quasi-dingliche Rechte:

Absolute Immaterialgüterrechte, die einen vergleichbaren Rechtsschutz wie dingliche Rechte gewähren, stellen vor allem Schutzrechte dar. Neben dem Urheberrecht, das den Charakter eines ausschließlichen (absoluten) Herrschafts- und Nutzungsrechts an dem Geisteswerk hat und das einen Schutz des individuellen Geisteswerks in den Bereichen der Literatur, Wissenschaft und Kunst und damit den von literarischen Werken, Tonschöpfungen, Fotografien und unter bestimmten Voraussetzungen Computerprogrammen ermöglicht,[4] sind die absoluten gewerblichen Schutzrechte hierzu zu zählen. Nach § 1 Abs. 1 PatG werden Patente "für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind"; sie sollen dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger das Recht auf ausschließliche gewerbliche Verwertung der Erfindung für eine bestimmte Zeit (20 Jahre) gewähren.[5] In ähnlicher Weise wird ein Rechtsschutz auf eine Erfindungsidee durch ein Gebrauchsmusterrecht gewährt, wenn Arbeitsgerätschaften, Gebrauchsgegenstände oder Teile davon eine neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder Schaltung aufweisen.[6] Das – wie das Patentrecht – vererbliche und übertragbare Gebrauchsmusterrecht weist eine Schutzdauer von zehn Jahren auf, wobei die Aufrechterhaltung des Schutzes für das vierte bis zum zehnten Jahr durch die Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr sichergestellt wird.[7] Ebenfalls übertragbar ist das eingetragene Design[8], das ein Design, das neu und eigentümlich ist, schützt.[9] Ein Design ist gemäß § 1 Nr. 1 DesignG "die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt."

 

Rz. 13

Seit der Einführung des Markengesetzes[10] sind nach § 27 MarkenG Marken (bzw. Warenzeichen, Dienstleistungsmarken und Kollektivmarken)[11] als solche selbstständig übertragungsfähig.[12] Nach dem Warenzeichengesetz waren diese angesichts der engen Beziehung zwischen Warenzeichen und Herstellerfirma nur zusammen mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebes, zu dem es gehörte, übertragbar. Zu den geschützten Marken und sonstigen Kennzeichen gehören nach § 1 MarkenG Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben. Als Marke können nach § 3 MarkenG "alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden".[13]

 

Rz. 14

Neben den bisher erwähnten, umfassenden Rechtspositionen gehören in diese Kategorie der quasi-dinglichen Rechte auch andere Rechte, die eine Ausschlussmöglichkeit Dritter beinhalten, wobei vor allem Konzessionen, Lizenzrechte und Verlagsrechte zu erwähnen sind. Die Konzession ist "eine öffentlich-rechtliche Befugnis, kraft derer ein beliehener Unternehmer berechtigt ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, für die kein Staatsvorbehalt besteht, für die die öffentliche Verwaltung jedoch ein Verleihungsrecht besitzt".[14] Eine Konzession stellt eine verwaltungsrechtliche Erlaubnis zur Ausübung eines konzessionspflichtigen Gewerbes (z. B. Schankkonzession, Güterfernverkehrskonzession) oder ein behördlich erteiltes Nutzungsrecht (z. B. Wegerecht, Wassernutzungsrecht) dar. Ein rein persönlich erteiltes Betriebsrecht (z. B. Verkehrs- oder Schankkonzessionen) wird als Personalkonzession bezeichnet, die im Regelfall – außer bei Personenbeförderungskonzessionen und Güterkraftverkehrskonzessionen durch bedingten Verzicht – nicht übertragen werden kann, während eine Realkonzession an eine Anlage oder einen Betrieb gebunden ist, für die bzw. den sie...

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