Fachbeiträge & Kommentare zu Leasing

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§ 28 Leasing / d) Checkliste: Widerrufsrecht (ohne Null-Finanzierungsleasingvertrag)

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§ 28 Leasing / II. Verbraucherschutz

Rz. 24 Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (§ 13 BGB) und Existenzgründern (§ 513 BGB) ist stets die Anwendbarkeit verbraucherschutzrechtlicher Regelungen zu prüfen. Im Vordergrund steht die Frage nach der entsprechenden Anwendung von Vorschriften aus dem Verbraucherdarlehensrecht. 1. Finanzierungsleasingvertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe gem. § 506 Abs. 1 u. 2 BGB ...mehr

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§ 28 Leasing / bb) Kündbarer Vertrag mit Schlusszahlung

Rz. 101 Beim kündbaren Vertrag mit Schlusszahlung ist die Abrechnung des Verwertungserlöses nur insoweit von Bedeutung als 10 % des Verwertungserlöses auf die Schlusszahlung anzurechnen sind. Garantieansprüche des Leasinggebers wegen Unterschreitens eines kalkulierten Restwertes bestehen nicht. Im Übrigen gelten die vorherigen Ausführungen zum Vertrag mit Mehrerlösbeteiligun...mehr

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§ 28 Leasing / 1. Freizeichnung durch leasingtypische Abtretungskonstruktion

a) Zulässigkeit Rz. 54 Von jeher gestattet es der BGH dem Leasinggeber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sich mit Blick auf den leasingtypischen Beschaffungsvorgang von seinen mietrechtlichen Gewährleistungspflichten nach §§ 535 ff. BGB freizuzeichnen und dem Leasingnehmer als Ausgleich dafür seine kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte aus dem Beschaffungsvertrag mi...mehr

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§ 28 Leasing / a) Vollamortisationsverträge

Rz. 5 Bei den Vollamortisationsverträgen decken die vom Leasingnehmer in der unkündbaren Grundmietzeit zu leistenden Zahlungen (Leasingraten und Sonderzahlung) mindestens die vom Leasinggeber aufgewendeten Anschaffungs- und Finanzierungskosten einschließlich des kalkulierten Gewinns. Soll der Leasingvertrag erlasskonform sein, muss im Fall einer Kauf- oder Mietverlängerungso...mehr

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§ 28 Leasing / aa) Vertrag mit Andienungsrecht

Rz. 7 Bei dem Vertragsmodell mit Andienungsrecht hat der Leasinggeber die Möglichkeit, die Vollamortisation dadurch zu erreichen, dass er dem Leasingnehmer den Vertragsgegenstand zum kalkulierten Restwert bei Vertragsende andient. Durch die Ausübung des Andienungsrechts kommt ein Kaufvertrag zustande, der den Leasingnehmer verpflichtet, den bereits bei Abschluss des Leasingv...mehr

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§ 28 Leasing / 6. Vertragsspezifische Abrechnung

Rz. 96 Soweit es sich nicht um den seltenen Fall eines Vollamortisationsvertrages handelt, erteilt der Leasinggeber am Vertragsende eine vertragsspezifische Abrechnung. a) Verträge mit Restwertabrechnung Rz. 97 Bei den Verträgen mit Restwertabrechnung hat der Leasinggeber zunächst Abrechnung über den Verwertungserlös zu erteilen. Da der Verwertungserlös unselbstständiger Rechn...mehr

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§ 28 Leasing / b) Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

Rz. 102 Beim Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung umfasst die Abrechnung des Leasinggebers die Ausgleichsansprüche für gefahrene Mehr- oder Minderkilometer und für einen eventuell vorhandenen Minderwert wegen eines nicht vertragsgemäßen Erhaltungszustands. aa) Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern Rz. 103 Keine Schwierigkeiten bereitet in der Regel die Abrechnung de...mehr

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§ 28 Leasing / a) Beginn und Länge der Widerrufsfrist

Rz. 41 Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss,[48] nicht jedoch bevor der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Abschrift des Vertrages oder des Antrags des Leasingnehmers, der sämtliche Pflichtangaben enthält, zur Verfügung gestellt hat, § 356b Abs. 1 BGB [49] (vgl. davon abweichend zur Widerrufsbelehrung für Null-Finanzierungsleas...mehr

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§ 28 Leasing / dd) Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

Rz. 10 Im Bereich des KfZ-Leasings dominiert der Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Bei diesem – nicht erlasskonformen – Vertragsmodell erfolgt eine Abrechnung nach der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs. Überschreitet oder unterschreitet die während der Vertragszeit zurückgelegte Laufleistung des Fahrzeugs das vereinbarte Kilometer-Limit einschließlich bestimmter...mehr

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§ 28 Leasing / V. Überwälzung der Sach- und Preisgefahr

Rz. 51 Als rechtlicher – und bei erlasskonformen Verträgen auch wirtschaftlicher – Eigentümer des Leasingguts müsste eigentlich der Leasinggeber derjenige sein, der die Sach- und Preisgefahr trägt. Entsprechend seiner Funktion als Finanzierer will er aber nur zur Gebrauchsüberlassung, nicht zur fortlaufenden Gebrauchsgewährung verpflichtet sein. Er vereinbart deshalb mit dem...mehr

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§ 28 Leasing / a) Verpflichtung des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung

Rz. 91 Bei Verträgen mit Restwertabrechnung ist der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer zu einer bestmöglichen Verwertung des Leasinggegenstands verpflichtet. Es handelt sich um eine wesentliche Vertragspflicht des Leasinggebers, die er formularmäßig nicht einschränken kann.[156] Mit der Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung sollen sich nach der Rechtsprechung Klau...mehr

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§ 28 Leasing / 1. Finanzierungsleasingvertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe gem. § 506 Abs. 1 u. 2 BGB

Rz. 25 Der Umfang des Anwendungsbereichs der Verbraucherdarlehensregelungen ist mit dem im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie am 11.6.2010 in Kraft getretenen § 506 Abs. 1 BGB neu bestimmt worden. § 506 BGB befasst sich mit dem Zahlungsaufschub und sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen. Anders als in den §§ 499 Abs. 2, 500 BGB a.F. werden F...mehr

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§ 28 Leasing / bb) Ausgleich eines Minderwerts

Rz. 104 Schwierigkeiten bereitet dagegen die Ermittlung des Anspruches wegen eines Minderwertes. Das beginnt schon mit der Frage, welche Sollbeschaffenheit das Fahrzeug bei Rückgabe aufzuweisen hat. Üblicherweise wird vereinbart, dass sich das Fahrzeug in einem unveränderten, dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden, verkehrs- und betriebssicheren Erhalt...mehr

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§ 28 Leasing / IV. Lieferung und Abnahme des Leasingguts

Rz. 50 Mit der Lieferung des Leasinggegenstands unmittelbar vom Lieferanten an den Leasingnehmer erfüllt der Lieferant seine Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung gegenüber dem Leasinggeber aus dem Kaufvertrag und zugleich der Leasinggeber seine Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung an den Leasingnehmer. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Übernahmebest...mehr

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§ 28 Leasing / a) Zulässigkeit

Rz. 54 Von jeher gestattet es der BGH dem Leasinggeber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sich mit Blick auf den leasingtypischen Beschaffungsvorgang von seinen mietrechtlichen Gewährleistungspflichten nach §§ 535 ff. BGB freizuzeichnen und dem Leasingnehmer als Ausgleich dafür seine kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte aus dem Beschaffungsvertrag mit dem Lieferant...mehr

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§ 28 Leasing / A. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Die A als Leasinggeberin schließt mit der B-GmbH einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug zur geschäftlichen Nutzung. Der Vertrag wird als "Leasingvertrag mit Kilometer-Abrechnung" bezeichnet und hat eine Laufzeit von 48 Monaten. Neben einer zu Beginn des Vertrages fälligen Sonderzahlung von 10.000 EUR hat die B-GmbH monatliche Leasingraten von 363,59 EUR zu zahlen. V...mehr

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§ 28 Leasing / X. Muster: Mitteilung des Leasingnehmers an den Leasinggeber über die Erhebung einer auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Klage gegen den Lieferanten

Rz. 121 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 28.1: Mitteilung des Leasingnehmers an den Leasinggeber über die Erhebung einer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Klage gegen den Lieferanten Sehr geehrte/r _________________________ in der vorbezeichneten Angelegenheit zeige ich unter Vorlage einer beglaubigten Kopie der auf mich lautenden Vollma...mehr

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§ 28 Leasing / b) Differenzierung nach der Art der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche

Rz. 57 Zu beachten ist zunächst die Rügeobliegenheit des § 377 HGB, die den Leasinggeber als Käufer auch dann verpflichtet, die Sache nach Ablieferung unverzüglich zu prüfen und einen Mangel anzuzeigen, wenn der Lieferant die Sache auf Anweisung des Leasinggebers an einen nichtkaufmännischen Dritten, den Leasingnehmer, abliefert. Der Leasinggeber bedient sich bei Erfüllung s...mehr

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§ 28 Leasing / bb) Vertrag mit Restwertgarantie und Aufteilung eines Mehrerlöses

Rz. 8 Bei dem Vertragsmodell mit Restwertgarantie und Aufteilung des Mehrerlöses[4] verwertet der Leasinggeber die Leasingsache durch einen Verkauf an Dritte, wobei der Leasingnehmer dem Leasinggeber garantiert, dass er hierbei den kalkulierten Restwert erzielt. Liegt der tatsächliche Verwertungserlös darunter, hat der Leasingnehmer die Differenz auszugleichen. Liegt der tat...mehr

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§ 28 Leasing / e) Bindung des Leasinggebers an das Ergebnis der Geltendmachung gegenüber dem Lieferanten

Rz. 78 Der Leasinggeber ist an das Ergebnis der Auseinandersetzung zwischen Leasingnehmer und Verkäufer gebunden, gleich ob es durch (gerichtliche oder außergerichtliche) Einigung oder durch (Versäumnis-)Urteil zustande gekommen ist. Die Grenze bildet lediglich § 242 BGB, wenn Verkäufer und Lieferant kollusiv zusammenwirken. Die Bindungswirkung folgt aus der Verweisung des L...mehr

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§ 28 Leasing / 3. Rechtsnatur des Finanzierungsleasingvertrags

Rz. 13 Versuchen der Literatur, den Finanzierungsleasingvertrag als Vertrag sui generis anzusehen, ist die Rechtsprechung nicht gefolgt. Nach Ansicht des BGH sind Finanzierungsleasingverträge wegen der Verpflichtung des Leasinggebers zur Gebrauchsüberlassung "in erster Linie" nach Mietrecht zu beurteilen.[9] Die vorrangig mietrechtliche Einordnung des Leasingvertrages hat vo...mehr

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§ 28 Leasing / a) Herstellerleasing

Rz. 18 Vom Herstellerleasing spricht man, wenn Leasinggeber und Hersteller identisch (direktes Herstellerleasing) oder rechtlich und wirtschaftlich eng miteinander verflochten sind (indirektes oder markengebundenes Herstellerleasing).[10] Im Unterschied zum produktneutralen Finanzierungsleasing dient das markengebundene Herstellerleasing vorrangig oder zumindest auch der För...mehr

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§ 28 Leasing / 1. Beendigung durch Zeitablauf oder Kündigung

Rz. 81 Sofern der Leasingvertrag nicht einvernehmlich aufgehoben wird, endet er durch Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit. Einer Kündigung bedarf es regelmäßig nur bei dem Vertragsmodell mit Abschlusszahlung. Ist dessen Vertragslaufzeit unbestimmt, besteht das Kündigungserfordernis auch dann, wenn der Leasingnehmer eine Ausgleichszahlung nur bis zum Eintritt der Vollamort...mehr

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§ 28 Leasing / b) Ausnahme: Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

Rz. 95 Keine Pflicht zur Verwertung – und damit erst recht keine zu einer bestmöglichen Verwertung – besteht bei den Verträgen mit Kilometerabrechnung, denn hier kommt ein hoher Verwertungserlös allein dem Leasinggeber zugute.[166] Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob ein zustandsbedingter Minderwert durch eine günstige Verwertungsmöglichkeit (wie bspw. durch die in der Br...mehr

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§ 28 Leasing / a) Verträge mit Restwertabrechnung

Rz. 97 Bei den Verträgen mit Restwertabrechnung hat der Leasinggeber zunächst Abrechnung über den Verwertungserlös zu erteilen. Da der Verwertungserlös unselbstständiger Rechnungsposten in der Gesamtabrechnung ist, kann vor einer Abrechnung des Verwertungserlöses ein hierauf bezogener Ausgleichsanspruch des Leasinggebers nicht fällig werden.[168] Als Verwertungserlös wird der...mehr

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§ 28 Leasing / 2. Null-Finanzierungsleasingvertrag als unentgeltliche Finanzierungshilfe gem. §§ 515, 514 BGB

Rz. 31 Auf die infolge des gesunkenen Zinsniveaus zuletzt häufiger anzutreffenden Null-Finanzierungsleasingverträge findet § 506 BGB mangels Entgeltlichkeit keine Anwendung. Als unentgeltliche Finanzierungshilfen werden sie jedoch seit dem 21.3.2016 von § 515 BGB erfasst. Auf sie finden nicht alle der in § 506 Abs. 1 in Bezug genommenen Vorschriften des Verbraucherdarlehensr...mehr

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§ 28 Leasing / 4. Einbeziehung Dritter als Mithaftende oder Bürgen

Rz. 34 Die nach § 506 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbaren Vorschriften zum Verbraucherdarlehen sind auf diejenigen Personen zu erstrecken, die als Verbraucher (§ 13 BGB) eine Mithaftung für die Erfüllung der Pflichten aus dem Leasingvertrag übernehmen, sei es durch Schuldbeitritt, Schuldübernahme, Restwertgarantie oder als zweiter Leasingnehmer.[36] Falls ein Unternehmer und...mehr

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§ 28 Leasing / aa) Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern

Rz. 103 Keine Schwierigkeiten bereitet in der Regel die Abrechnung der gefahrenen Mehr- oder Minderkilometer. Die Abrechnung wird auf der Grundlage der im Vertrag vereinbarten Kilometerleistung vorgenommen. Der Abrechnung sind allerdings entsprechende Freikilometer hinzuzurechnen, wenn der Leasinggeber gem. § 546a Abs. 1 BGB eine Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückg...mehr

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§ 28 Leasing / c) Widerrufsfolgen

Rz. 44 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind gem. §§ 355 Abs. 3, 357b Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen (Leasingentgelt und Leasinggut) spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugewähren. Bei Verträgen, die nach dem 13.6.2014 geschlossen wurden, schuldet der Leasinggeber darüber hinaus keinen Ersatz von Nutzungen (Zinsen) aus den erhaltenen Zahlungen.[66] Rz. 45 Fraglic...mehr

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§ 28 Leasing / cc) Minderwertausgleich und Reparaturkostenersatz

Rz. 106 Im Übrigen stellt sich auch bei einem Vertrag mit Kilometerabrechnung die Frage, ob der Leasingnehmer nur Ausgleich des Minderwertes oder Ersatz der darüberhinausgehenden Reparaturkosten schuldet. Hier gilt im Grundsatz das Gleiche, was oben (Rdn 100) bereits zum Vertrag mit Restwertabrechnung ausgeführt wurde. Hiernach hat der Leasingnehmer nur die Kosten für solche...mehr

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§ 28 Leasing / 2. Checkliste: Kündigung wegen Zahlungsverzugs beim Verbraucherleasing

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§ 28 Leasing / IX. Verjährung

Rz. 119 Die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB findet gem. dessen Abs. 2 auf Ansprüche des Leasingnehmers auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung Anwendung. Im Übrigen unterliegen die Ansprüche aus dem Leasingvertrag der Regelverjährung gem. § 195 BGB. Das gilt für den Anspruch des Leasinggebers wegen eines nicht den Vereinbarungen ent...mehr

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§ 28 Leasing / b) Grenzen

Rz. 55 Umstritten ist die Frage, ob die leasingtypische Abtretungskonstruktion auch dann noch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält, wenn die Ansprüche, auf die sich die Abtretung bezieht, hinter den Ansprüchen zurückbleiben, die der Leasingnehmer erworben hätte, wenn er selbst Partei des Kaufvertrages mit dem Lieferanten geworden wäre. Das Problem stellt sich seit...mehr

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§ 28 Leasing / XI. Anmerkungen zum Muster

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§ 28 Leasing / a) Kein Einwendungsdurchgriff nach den Bestimmungen über das Verbundgeschäft, §§ 358 ff. BGB

Rz. 56 Ist hiernach die leasingtypische Abtretungskonstruktion mit dem Verweis des Leasingnehmers auf die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte wirksam, berührt allein das Vorhandensein eines Mangels die Verpflichtungen des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag nicht. Insbesondere gibt die – angebliche oder tatsächliche – Mangelhaftigkeit der Leasingsache allein dem Leasingn...mehr

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§ 28 Leasing / aa) Anspruch auf Mangelbeseitigung, § 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB

Rz. 58 Die in der Praxis üblichen Bedingungen sehen keine Auswirkungen auf den Leasingvertrag vor, wenn der Leasingnehmer Nacherfüllung in der Variante der Mangelbeseitigung geltend macht. Das ist im Ergebnis jedenfalls deshalb AGB-rechtlich unbedenklich, weil der Leasingnehmer im Falle der Weigerung des Verkäufers, den Mangel zu beheben, zu den Sekundärrechten übergehen kan...mehr

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§ 28 Leasing / cc) Kündbarer Vertrag mit Abschlusszahlung

Rz. 9 Auch beim kündbaren Teilamortisationsvertrag mit Abschlusszahlung erfolgt am Ende eine Verwertung des Leasingguts. Der Leasingnehmer ist hier aber nach einer Mindestlaufzeit von meist 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer berechtigt, den Vertrag durch eine ordentliche Kündigung zu beenden.[5] Die Restamortisation wird durch eine Abschlusszahlung herbeigeführt, de...mehr

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§ 28 Leasing / cc) Recht zur Minderung, §§ 437 Nr. 2, 441 BGB

Rz. 61 Macht der Leasingnehmer gegenüber dem Verkäufer von seinem Recht zur Minderung Gebrauch, reduziert sich der vom Leasinggeber gezahlte Kaufpreis nach Maßgabe des § 441 BGB. Diesem Umstand hat der Leasinggeber durch eine Anpassung des Leasingvertrages gem. § 313 Abs. 1 BGB Rechnung zu tragen, indem er auf der Grundlage des geminderten Kaufpreises die Leasingraten neu be...mehr

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§ 28 Leasing / d) Checkliste: Leistungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers (bei wirksamer Abtretungskonstruktion)

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§ 28 Leasing / ee) Endschaftsregelungen als Hauptleistungspflicht mit Entgeltcharakter

Rz. 12 Da die nach den Endschaftsregelungen bestehenden Verpflichtungen des Leasingnehmers darauf gerichtet sind, zusammen mit den Leasingraten und mit einer eventuell bei Vertragsbeginn geleisteten Sonderzahlung eine volle Amortisation des Leasinggebers herbeizuführen, sind sie ebenso wie diese Teil des Leasingentgelts und damit eine primäre Hauptleistungspflicht des Leasin...mehr

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§ 28 Leasing / 2. Ort der Rückgabe

Rz. 83 Sofern nicht der Leasinggeber von einem eventuell vereinbarten Andienungsrecht Gebrauch macht, hat der Leasingnehmer den Leasinggegenstand bei Vertragsende zurückzugeben. Die früher h.M.[137] ist unter Verweis auf § 546 Abs. 1 BGB der Auffassung gewesen, dass es sich bei der Rückgabepflicht um eine Bringschuld des Leasingnehmers handelt. Der BGH[138] hat aber entschied...mehr

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§ 28 Leasing / 2. Widerrufsrecht im Anwendungsbereich des § 506 Abs. 1 u. 2 BGB sowie der §§ 515, 514 BGB

Rz. 40 Zu den Pflichtangaben im Vertrag gehört gem. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB auch die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB, das dem Verbraucher kraft der Verweisung in §§ 506 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB zusteht. Bei einem Null-Finanzierungsleasingvertrag ergibt sich die – allerdings gegenüber § 312g Ab...mehr

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§ 28 Leasing / dd) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 107 Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine übermäßige Abnutzung bzw. ein Schaden vorliegt, trägt der Leasinggeber. Seinen Darlegungen muss sich entnehmen lassen, welchen vertragsgemäßen Sollzustand das Fahrzeug am regulären Vertragsende habe aufweisen sollen und dass die für die Wertminderung in Ansatz gebrachten Mängel nicht auf normalem Verschleiß, sondern auf...mehr

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§ 28 Leasing / 4. Ermittlung des (Minder-)Wertes der Leasingsache bei Rückgabe

Rz. 88 Die Frage, welche Sollbeschaffenheit die Leasingsache bei Rückgabe aufzuweisen hat, ist für alle Verträge mit Restwertabrechnung von Bedeutung. Hierzu zählen neben dem Vertrag mit Kilometerabrechnung der Vertrag mit Mehrerlösbeteiligung und der kündbare Vertrag mit Schlusszahlung. Gleichwohl werden im Bereich des Kfz-Leasings nur die beiden letztgenannten Vertragsmode...mehr

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§ 28 Leasing / 3. Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung

Rz. 112 Unabhängig davon, ob der Leasingnehmer die vorzeitige Beendigung des Vertrages infolge einer außerordentlichen Kündigung des Leasinggebers verschuldet oder ob er von einem eingeräumten Recht zur vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrages Gebrauch gemacht hat, bleibt er zur Deckung des noch nicht amortisierten Teils der Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Leasin...mehr

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§ 28 Leasing / c) Leistungsverweigerungsrecht bis zur Klärung der Gewährleistungsansprüche mit dem Lieferanten

Rz. 72 Erkennt der Verkäufer die Gewährleistungsrechte des Leasingnehmers nicht an, darf der Leasingnehmer die laufenden und rückständigen Raten, die er nach den oben dargestellten Grundsätzen im Falle der erfolgreichen Geltendmachung vom Leasinggeber zurückverlangen könnte, erst dann vorläufig einstellen, sobald er die ihm übertragenen Rechte gegen den Lieferanten klageweis...mehr

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§ 28 Leasing / 3. Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe

Rz. 85 Gibt der Leasingnehmer den Gegenstand nicht bei Vertragsende zurück, sehen die Leasingbedingungen bei sämtlichen Vertragsmodellen eine Verpflichtung des Leasingnehmers zur zeitanteiligen Fortzahlung der Leasingraten bis zum Zeitpunkt der Rückgabe vor. Entsprechende Klauseln sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Za...mehr

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§ 28 Leasing / 1. Schriftformerfordernis und notwendige Pflichtangaben im Anwendungsbereich des § 506 Abs. 1 u. 2 BGB

Rz. 36 Liegen die Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 BGB vor,[41] bedürfen sowohl die Vertragserklärung des Leasingnehmers als auch die Vertragserklärung des Leasinggebers der Schriftform, wobei es für die Erklärung des Leasinggebers genügt, dass sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird, §§ 506 Abs. 1, 492 Abs. 1 BGB. Der Vertrag hat die nach Art. 247 §§ 6 bi...mehr

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§ 28 Leasing / 3. Haftung des Leasinggebers für vorvertragliches Aufklärungsverschulden des Lieferanten

Rz. 47 Der Lieferant ist nicht bevollmächtigt, den Leasinggeber bei Abschluss des Leasingvertrages zu vertreten. Er kann daher keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben, die den Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer unmittelbar rechtlich binden. Darauf wird in den Leasingverträgen regelmäßig ausdrücklich hingewiesen (sog. Vollmachtsklausel). Der Leasinggeber haftet ab...mehr