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Sommer, SGB XI § 9 Aufgaben der Länder / 2.4.3 Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen

Dr. Tobias Kador
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Rz. 61

Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen sind Kosten für langfristige Betriebsmittel (Gebäude, Technik, Fahrzeuge), die nicht durch die Pflegekasse gedeckt sind und von Pflegebedürftigen zusätzlich zum Pflegegeld gezahlt werden müssen, wenn die öffentliche Förderung nicht ausreicht; dazu gehören Miete, Leasing, Abschreibungen und Instandhaltung, die spezifisch für den Betrieb der Pflegeeinrichtung sind und gesondert abgerechnet werden können. Sie sind ein wichtiger Bestandteil der Finanzierung von Pflegeheimen und ambulanten Diensten und werden nach § 82 geregelt, wobei die Höhe je nach Bundesland und Fördersituation variiert und die zuständige Behörde oft involviert ist.

 

Rz. 62

Betriebsnotwendig sind dabei solche Investitionen in die Pflegeinfrastruktur, die für die Aufrechterhaltung des Pflegebetriebs unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung als sachlich erforderlich oder der Höhe nach angemessen sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 26.5.2020, L 5 P 38/19, Rz. 54; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.10.2019, L 1 P 21/18, Rz. 70).

 

Rz. 63

Mit den Investitionskosten sollen die Pflegebedürftigen und mittelbar die Kostenträger nicht belastet werden; diese sollen nach § 9 vielmehr im Idealfall durch landesrechtliche Förderungen getragen werden. Um Lücken in der landesrechtlichen Finanzierung Rechnung zu tragen, knüpft das Bundesrecht allerdings mit § 82 Abs. 2 bis 4 an die vorgefundenen Förderungen der Einrichtungen durch die Länder an (BSG, Urteil v. 20.9.2023, B 8 SO 8/22 R, Rz. 19, mit Anm. von Eicher, jurisPR-SozR 7/2024 Anm. 2, und von Schneider, NZS 2024, 586)

 

Rz. 64

Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anla...

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