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Gewerbesteuererklärung 2025 / 4.3.1 Finanzierungsanteile (Zeilen 50-57)

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen wird in einer zusammenfassenden Regelung[1] erfasst.

Die Hinzurechnung erfolgt mit 25 % der Summe aus

  • Entgelten für Schulden (Zeile 50),
  • Renten und dauernden Lasten (Zeile 51),
  • Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters (Zeile 52); dabei ist ein Verlustanteil mindernd zu berücksichtigen,[2]
  • 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Zeile 53). Für Elektrofahrzeuge, begünstigte Hybridelektrofahrzeuge und Fahrräder i. S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 GewStG aus Verträgen, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen worden sind, ist die Hinzurechnung nur zur Hälfte von 20 % vornehmen (Zeile 54),
  • 50 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Zeile 55),
  • 25 % der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG (Zeile 56). In Zeile 57 sind in Zeile 56 enthaltene Vergütungen i. S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG an beschränkt steuerpflichtige Zahlungsempfänger einzutragen.

Eine Hinzurechnung erfolgt jedoch nur, soweit die Summe aller vorgenannten Hinzurechnungen den Freibetrag von 200.000 EUR übersteigt. Ein noch verbleibender Betrag wird mit 25 % hinzugerechnet.

 
Achtung

Die Betragsgrenze für die Hinzurechnung von 200.000 EUR ist im Fall einer negativen Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile nicht spiegelbildlich anzuwenden. Lautet die Summe der Einzelhinzurechnungsbeträge auf einen Betrag zwischen -1 EUR und -200.000 EUR, ist 1/4 dieser Summe dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (negativ) hinzuzurechnen.[3]

 
Wichtig

Im Vordruck sind in den Zeilen 50-57 jeweils die vollen Beträge einzutragen. Die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags, w...

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