Fachbeiträge & Kommentare zu Leasing

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§ 28 Leasing / VII. Ordentliche Beendigung des Leasingvertrags

1. Beendigung durch Zeitablauf oder Kündigung Rz. 81 Sofern der Leasingvertrag nicht einvernehmlich aufgehoben wird, endet er durch Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit. Einer Kündigung bedarf es regelmäßig nur bei dem Vertragsmodell mit Abschlusszahlung. Ist dessen Vertragslaufzeit unbestimmt, besteht das Kündigungserfordernis auch dann, wenn der Leasingnehmer eine Ausglei... mehr

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§ 28 Leasing / III. Vertragsschluss

1. Schriftformerfordernis und notwendige Pflichtangaben im Anwendungsbereich des § 506 Abs. 1 u. 2 BGB Rz. 36 Liegen die Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 BGB vor,[41] bedürfen sowohl die Vertragserklärung des Leasingnehmers als auch die Vertragserklärung des Leasinggebers der Schriftform, wobei es für die Erklärung des Leasinggebers genügt, dass sie mit Hilfe einer automatisc... mehr

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§ 28 Leasing / 2. Auswirkungen der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte auf den Leasingvertrag

a) Kein Einwendungsdurchgriff nach den Bestimmungen über das Verbundgeschäft, §§ 358 ff. BGB Rz. 56 Ist hiernach die leasingtypische Abtretungskonstruktion mit dem Verweis des Leasingnehmers auf die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte wirksam, berührt allein das Vorhandensein eines Mangels die Verpflichtungen des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag nicht. Insbesondere gib... mehr

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§ 28 Leasing / 5. Verwertung der Leasingsache

a) Verpflichtung des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung Rz. 91 Bei Verträgen mit Restwertabrechnung ist der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer zu einer bestmöglichen Verwertung des Leasinggegenstands verpflichtet. Es handelt sich um eine wesentliche Vertragspflicht des Leasinggebers, die er formularmäßig nicht einschränken kann.[156] Mit der Verpflichtung zur be... mehr

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§ 28 Leasing / 4. Leasingtypische Besonderheiten

Rz. 14 Sein besonderes Gepräge erhält das Leasing durch das Dreiecksverhältnis zwischen Leasinggeber, Lieferant und Leasingnehmer. Der Leasingnehmer sucht sich sowohl den Lieferanten als auch den Leasinggegenstand aus und vereinbart dann mit dem Leasinggeber, dass dieser den Leasinggegenstand im eigenen Namen beim Lieferanten erwirbt und ihm anschließend zum Gebrauch überläs... mehr

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§ 28 Leasing / b) Sale-and-lease-back

Rz. 20 Bei einem Sale-and-lease-back veräußert der Eigentümer die Sache an den Leasinggeber, um sie anschließend von ihm als Leasingnehmer zurückzuleasen.[14] Das Sale-and-lease-back dient der Generierung von Liquidität oder der Aufdeckung stiller Reserven. Wie im Falle des direkten Herstellerleasings fehlt es an dem für das Leasing typischen Dreiecksverhältnis. Der Leasingge... mehr

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§ 28 Leasing / d) Mietkauf

Rz. 22 Beim Mietkaufvertrag ist nicht die Gebrauchsüberlassung das eigentliche Vertragsziel, sondern der Vertrag ist von vorneherein auf einen späteren Eigentumserwerb gerichtet. Zu diesem Zweck wird dem Mieter das Recht (Option) eingeräumt, durch einseitige Erklärung die Sache unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bis dahin gezahlten Mietraten käuflich zu erwer... mehr

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§ 28 Leasing / Literaturtipps

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§ 28 Leasing / b) Teilamortisationsverträge

Rz. 6 Häufiger – und beim Kfz-Leasing praktisch ausschließlich – anzutreffen ist der Teilamortisationsvertrag. Beim Teilamortisationsvertrag deckt das während der unkündbaren Grundmietzeit zu leistende Leasingentgelt (Raten und eine evtl. Sonderzahlung) nur einen Teil der Kosten und des kalkulierten Gewinns des Leasinggebers. Die Höhe der Leasingraten bemisst sich im Falle e... mehr

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§ 28 Leasing / bb) Anspruch auf Ersatzlieferung, § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB

Rz. 59 Ähnlich eindeutig wie für den Anspruch auf Mangelbeseitigung ist die Rechtslage für den durch die Schuldrechtsmodernisierung neu hinzugekommenen Primäranspruch auf Ersatzlieferung gem. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht. Für den Fall, dass der Lieferant eine Ersatzlieferung vornimmt, sehen die Leasingverträge regelmäßig vor, dass sich der Vertrag an dem ersatzweise geliefe... mehr

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§ 28 Leasing / dd) Recht zum Rücktritt und Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung

Rz. 62 Wählt der Leasingnehmer Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung und setzt sich damit gegenüber dem Verkäufer durch, fehlt dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage mit der Folge, dass sämtliche vertragliche Verpflichtungen von Anfang an entfallen. Einen Anspruch auf Aufwendungsersatz oder entgangenen Gewinn hat der Leasinggeber nicht.[97] Vie... mehr

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§ 28 Leasing / 6. Vertragsspezifische Abrechnung

Rz. 96 Soweit es sich nicht um den seltenen Fall eines Vollamortisationsvertrages handelt, erteilt der Leasinggeber am Vertragsende eine vertragsspezifische Abrechnung. a) Verträge mit Restwertabrechnung Rz. 97 Bei den Verträgen mit Restwertabrechnung hat der Leasinggeber zunächst Abrechnung über den Verwertungserlös zu erteilen. Da der Verwertungserlös unselbstständiger Rechn... mehr

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§ 28 Leasing / b) Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

Rz. 102 Beim Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung umfasst die Abrechnung des Leasinggebers die Ausgleichsansprüche für gefahrene Mehr- oder Minderkilometer und für einen eventuell vorhandenen Minderwert wegen eines nicht vertragsgemäßen Erhaltungszustands. aa) Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern Rz. 103 Keine Schwierigkeiten bereitet in der Regel die Abrechnung de... mehr

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§ 28 Leasing / VI. Haftung für Sach- und Rechtsmängel

1. Freizeichnung durch leasingtypische Abtretungskonstruktion a) Zulässigkeit Rz. 54 Von jeher gestattet es der BGH dem Leasinggeber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sich mit Blick auf den leasingtypischen Beschaffungsvorgang von seinen mietrechtlichen Gewährleistungspflichten nach §§ 535 ff. BGB freizuzeichnen und dem Leasingnehmer als Ausgleich dafür seine kaufvertr... mehr

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§ 28 Leasing / II. Verbraucherschutz

Rz. 24 Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (§ 13 BGB) und Existenzgründern (§ 513 BGB) ist stets die Anwendbarkeit verbraucherschutzrechtlicher Regelungen zu prüfen. Im Vordergrund steht die Frage nach der entsprechenden Anwendung von Vorschriften aus dem Verbraucherdarlehensrecht. 1. Finanzierungsleasingvertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe gem. § 506 Abs. 1 u. 2 BGB ... mehr

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§ 28 Leasing / bb) Kündbarer Vertrag mit Schlusszahlung

Rz. 101 Beim kündbaren Vertrag mit Schlusszahlung ist die Abrechnung des Verwertungserlöses nur insoweit von Bedeutung als 10 % des Verwertungserlöses auf die Schlusszahlung anzurechnen sind. Garantieansprüche des Leasinggebers wegen Unterschreitens eines kalkulierten Restwertes bestehen nicht. Im Übrigen gelten die vorherigen Ausführungen zum Vertrag mit Mehrerlösbeteiligun... mehr

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§ 28 Leasing / VIII. Vorzeitige Beendigung

1. Gründe, insb. Kündigung des Leasinggebers wegen Zahlungsverzugs Rz. 108 Das Recht, einen Leasingvertrag vor Ablauf der vereinbarten Zeit zu kündigen, richtet sich nach § 543 BGB analog. Von dessen Voraussetzungen kann auch im unternehmerischen Verkehr in AGB nicht zum Nachteil des Leasingnehmers abgewichen werden.[186] Als wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigun... mehr

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§ 28 Leasing / 1. Freizeichnung durch leasingtypische Abtretungskonstruktion

a) Zulässigkeit Rz. 54 Von jeher gestattet es der BGH dem Leasinggeber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sich mit Blick auf den leasingtypischen Beschaffungsvorgang von seinen mietrechtlichen Gewährleistungspflichten nach §§ 535 ff. BGB freizuzeichnen und dem Leasingnehmer als Ausgleich dafür seine kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte aus dem Beschaffungsvertrag mi... mehr

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§ 28 Leasing / a) Vollamortisationsverträge

Rz. 5 Bei den Vollamortisationsverträgen decken die vom Leasingnehmer in der unkündbaren Grundmietzeit zu leistenden Zahlungen (Leasingraten und Sonderzahlung) mindestens die vom Leasinggeber aufgewendeten Anschaffungs- und Finanzierungskosten einschließlich des kalkulierten Gewinns. Soll der Leasingvertrag erlasskonform sein, muss im Fall einer Kauf- oder Mietverlängerungso... mehr

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§ 28 Leasing / aa) Vertrag mit Andienungsrecht

Rz. 7 Bei dem Vertragsmodell mit Andienungsrecht hat der Leasinggeber die Möglichkeit, die Vollamortisation dadurch zu erreichen, dass er dem Leasingnehmer den Vertragsgegenstand zum kalkulierten Restwert bei Vertragsende andient. Durch die Ausübung des Andienungsrechts kommt ein Kaufvertrag zustande, der den Leasingnehmer verpflichtet, den bereits bei Abschluss des Leasingv... mehr

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§ 28 Leasing / a) Beginn und Länge der Widerrufsfrist

Rz. 41 Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss,[48] nicht jedoch bevor der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Abschrift des Vertrages oder des Antrags des Leasingnehmers, der sämtliche Pflichtangaben enthält, zur Verfügung gestellt hat, § 356b Abs. 1 BGB [49] (vgl. davon abweichend zur Widerrufsbelehrung für Null-Finanzierungsleas... mehr

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§ 28 Leasing / dd) Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

Rz. 10 Im Bereich des KfZ-Leasings dominiert der Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Bei diesem – nicht erlasskonformen – Vertragsmodell erfolgt eine Abrechnung nach der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs. Überschreitet oder unterschreitet die während der Vertragszeit zurückgelegte Laufleistung des Fahrzeugs das vereinbarte Kilometer-Limit einschließlich bestimmter... mehr

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§ 28 Leasing / V. Überwälzung der Sach- und Preisgefahr

Rz. 51 Als rechtlicher – und bei erlasskonformen Verträgen auch wirtschaftlicher – Eigentümer des Leasingguts müsste eigentlich der Leasinggeber derjenige sein, der die Sach- und Preisgefahr trägt. Entsprechend seiner Funktion als Finanzierer will er aber nur zur Gebrauchsüberlassung, nicht zur fortlaufenden Gebrauchsgewährung verpflichtet sein. Er vereinbart deshalb mit dem... mehr

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§ 28 Leasing / a) Verpflichtung des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung

Rz. 91 Bei Verträgen mit Restwertabrechnung ist der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer zu einer bestmöglichen Verwertung des Leasinggegenstands verpflichtet. Es handelt sich um eine wesentliche Vertragspflicht des Leasinggebers, die er formularmäßig nicht einschränken kann.[156] Mit der Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung sollen sich nach der Rechtsprechung Klau... mehr

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§ 28 Leasing / bb) Ausgleich eines Minderwerts

Rz. 104 Schwierigkeiten bereitet dagegen die Ermittlung des Anspruches wegen eines Minderwertes. Das beginnt schon mit der Frage, welche Sollbeschaffenheit das Fahrzeug bei Rückgabe aufzuweisen hat. Üblicherweise wird vereinbart, dass sich das Fahrzeug in einem unveränderten, dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden, verkehrs- und betriebssicheren Erhalt... mehr

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§ 28 Leasing / 1. Finanzierungsleasingvertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe gem. § 506 Abs. 1 u. 2 BGB

Rz. 25 Der Umfang des Anwendungsbereichs der Verbraucherdarlehensregelungen ist mit dem im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie am 11.6.2010 in Kraft getretenen § 506 Abs. 1 BGB neu bestimmt worden. § 506 BGB befasst sich mit dem Zahlungsaufschub und sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen. Anders als in den §§ 499 Abs. 2, 500 BGB a.F. werden F... mehr

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§ 28 Leasing / 2. Ort der Rückgabe

Rz. 83 Sofern nicht der Leasinggeber von einem eventuell vereinbarten Andienungsrecht Gebrauch macht, hat der Leasingnehmer den Leasinggegenstand bei Vertragsende zurückzugeben. Die früher h.M.[137] ist unter Verweis auf § 546 Abs. 1 BGB der Auffassung gewesen, dass es sich bei der Rückgabepflicht um eine Bringschuld des Leasingnehmers handelt. Der BGH[138] hat aber entschied... mehr

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§ 28 Leasing / dd) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 107 Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine übermäßige Abnutzung bzw. ein Schaden vorliegt, trägt der Leasinggeber. Seinen Darlegungen muss sich entnehmen lassen, welchen vertragsgemäßen Sollzustand das Fahrzeug am regulären Vertragsende habe aufweisen sollen und dass die für die Wertminderung in Ansatz gebrachten Mängel nicht auf normalem Verschleiß, sondern auf... mehr

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§ 28 Leasing / d) Checkliste: Widerrufsrecht (ohne Null-Finanzierungsleasingvertrag)

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§ 28 Leasing / IV. Lieferung und Abnahme des Leasingguts

Rz. 50 Mit der Lieferung des Leasinggegenstands unmittelbar vom Lieferanten an den Leasingnehmer erfüllt der Lieferant seine Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung gegenüber dem Leasinggeber aus dem Kaufvertrag und zugleich der Leasinggeber seine Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung an den Leasingnehmer. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Übernahmebest... mehr

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§ 28 Leasing / a) Zulässigkeit

Rz. 54 Von jeher gestattet es der BGH dem Leasinggeber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sich mit Blick auf den leasingtypischen Beschaffungsvorgang von seinen mietrechtlichen Gewährleistungspflichten nach §§ 535 ff. BGB freizuzeichnen und dem Leasingnehmer als Ausgleich dafür seine kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte aus dem Beschaffungsvertrag mit dem Lieferant... mehr

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§ 28 Leasing / A. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Die A als Leasinggeberin schließt mit der B-GmbH einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug zur geschäftlichen Nutzung. Der Vertrag wird als "Leasingvertrag mit Kilometer-Abrechnung" bezeichnet und hat eine Laufzeit von 48 Monaten. Neben einer zu Beginn des Vertrages fälligen Sonderzahlung von 10.000 EUR hat die B-GmbH monatliche Leasingraten von 363,59 EUR zu zahlen. V... mehr

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§ 28 Leasing / X. Muster: Mitteilung des Leasingnehmers an den Leasinggeber über die Erhebung einer auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Klage gegen den Lieferanten

Rz. 121 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 28.1: Mitteilung des Leasingnehmers an den Leasinggeber über die Erhebung einer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Klage gegen den Lieferanten Sehr geehrte/r _________________________ in der vorbezeichneten Angelegenheit zeige ich unter Vorlage einer beglaubigten Kopie der auf mich lautenden Vollma... mehr

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§ 28 Leasing / 2. Widerrufsrecht im Anwendungsbereich des § 506 Abs. 1 u. 2 BGB sowie der §§ 515, 514 BGB

Rz. 40 Zu den Pflichtangaben im Vertrag gehört gem. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB auch die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB, das dem Verbraucher kraft der Verweisung in §§ 506 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB zusteht. Bei einem Null-Finanzierungsleasingvertrag ergibt sich die – allerdings gegenüber § 312g Ab... mehr

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§ 28 Leasing / b) Differenzierung nach der Art der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche

Rz. 57 Zu beachten ist zunächst die Rügeobliegenheit des § 377 HGB, die den Leasinggeber als Käufer auch dann verpflichtet, die Sache nach Ablieferung unverzüglich zu prüfen und einen Mangel anzuzeigen, wenn der Lieferant die Sache auf Anweisung des Leasinggebers an einen nichtkaufmännischen Dritten, den Leasingnehmer, abliefert. Der Leasinggeber bedient sich bei Erfüllung s... mehr

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§ 28 Leasing / bb) Vertrag mit Restwertgarantie und Aufteilung eines Mehrerlöses

Rz. 8 Bei dem Vertragsmodell mit Restwertgarantie und Aufteilung des Mehrerlöses[4] verwertet der Leasinggeber die Leasingsache durch einen Verkauf an Dritte, wobei der Leasingnehmer dem Leasinggeber garantiert, dass er hierbei den kalkulierten Restwert erzielt. Liegt der tatsächliche Verwertungserlös darunter, hat der Leasingnehmer die Differenz auszugleichen. Liegt der tat... mehr

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§ 28 Leasing / e) Bindung des Leasinggebers an das Ergebnis der Geltendmachung gegenüber dem Lieferanten

Rz. 78 Der Leasinggeber ist an das Ergebnis der Auseinandersetzung zwischen Leasingnehmer und Verkäufer gebunden, gleich ob es durch (gerichtliche oder außergerichtliche) Einigung oder durch (Versäumnis-)Urteil zustande gekommen ist. Die Grenze bildet lediglich § 242 BGB, wenn Verkäufer und Lieferant kollusiv zusammenwirken. Die Bindungswirkung folgt aus der Verweisung des L... mehr

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§ 28 Leasing / 3. Rechtsnatur des Finanzierungsleasingvertrags

Rz. 13 Versuchen der Literatur, den Finanzierungsleasingvertrag als Vertrag sui generis anzusehen, ist die Rechtsprechung nicht gefolgt. Nach Ansicht des BGH sind Finanzierungsleasingverträge wegen der Verpflichtung des Leasinggebers zur Gebrauchsüberlassung "in erster Linie" nach Mietrecht zu beurteilen.[9] Die vorrangig mietrechtliche Einordnung des Leasingvertrages hat vo... mehr

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§ 28 Leasing / a) Herstellerleasing

Rz. 18 Vom Herstellerleasing spricht man, wenn Leasinggeber und Hersteller identisch (direktes Herstellerleasing) oder rechtlich und wirtschaftlich eng miteinander verflochten sind (indirektes oder markengebundenes Herstellerleasing).[10] Im Unterschied zum produktneutralen Finanzierungsleasing dient das markengebundene Herstellerleasing vorrangig oder zumindest auch der För... mehr

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§ 28 Leasing / 1. Beendigung durch Zeitablauf oder Kündigung

Rz. 81 Sofern der Leasingvertrag nicht einvernehmlich aufgehoben wird, endet er durch Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit. Einer Kündigung bedarf es regelmäßig nur bei dem Vertragsmodell mit Abschlusszahlung. Ist dessen Vertragslaufzeit unbestimmt, besteht das Kündigungserfordernis auch dann, wenn der Leasingnehmer eine Ausgleichszahlung nur bis zum Eintritt der Vollamort... mehr

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§ 28 Leasing / b) Ausnahme: Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

Rz. 95 Keine Pflicht zur Verwertung – und damit erst recht keine zu einer bestmöglichen Verwertung – besteht bei den Verträgen mit Kilometerabrechnung, denn hier kommt ein hoher Verwertungserlös allein dem Leasinggeber zugute.[166] Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob ein zustandsbedingter Minderwert durch eine günstige Verwertungsmöglichkeit (wie bspw. durch die in der Br... mehr

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§ 28 Leasing / a) Verträge mit Restwertabrechnung

Rz. 97 Bei den Verträgen mit Restwertabrechnung hat der Leasinggeber zunächst Abrechnung über den Verwertungserlös zu erteilen. Da der Verwertungserlös unselbstständiger Rechnungsposten in der Gesamtabrechnung ist, kann vor einer Abrechnung des Verwertungserlöses ein hierauf bezogener Ausgleichsanspruch des Leasinggebers nicht fällig werden.[168] Als Verwertungserlös wird der... mehr

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§ 28 Leasing / 4. Einbeziehung Dritter als Mithaftende oder Bürgen

Rz. 34 Die nach § 506 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbaren Vorschriften zum Verbraucherdarlehen sind auf diejenigen Personen zu erstrecken, die als Verbraucher (§ 13 BGB) eine Mithaftung für die Erfüllung der Pflichten aus dem Leasingvertrag übernehmen, sei es durch Schuldbeitritt, Schuldübernahme, Restwertgarantie oder als zweiter Leasingnehmer.[36] Falls ein Unternehmer und... mehr

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§ 28 Leasing / aa) Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern

Rz. 103 Keine Schwierigkeiten bereitet in der Regel die Abrechnung der gefahrenen Mehr- oder Minderkilometer. Die Abrechnung wird auf der Grundlage der im Vertrag vereinbarten Kilometerleistung vorgenommen. Der Abrechnung sind allerdings entsprechende Freikilometer hinzuzurechnen, wenn der Leasinggeber gem. § 546a Abs. 1 BGB eine Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückg... mehr

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§ 28 Leasing / c) Widerrufsfolgen

Rz. 44 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind gem. §§ 355 Abs. 3, 357b Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen (Leasingentgelt und Leasinggut) spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugewähren. Bei Verträgen, die nach dem 13.6.2014 geschlossen wurden, schuldet der Leasinggeber darüber hinaus keinen Ersatz von Nutzungen (Zinsen) aus den erhaltenen Zahlungen.[66] Rz. 45 Fraglic... mehr

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§ 28 Leasing / cc) Minderwertausgleich und Reparaturkostenersatz

Rz. 106 Im Übrigen stellt sich auch bei einem Vertrag mit Kilometerabrechnung die Frage, ob der Leasingnehmer nur Ausgleich des Minderwertes oder Ersatz der darüberhinausgehenden Reparaturkosten schuldet. Hier gilt im Grundsatz das Gleiche, was oben (Rdn 100) bereits zum Vertrag mit Restwertabrechnung ausgeführt wurde. Hiernach hat der Leasingnehmer nur die Kosten für solche... mehr

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§ 28 Leasing / 2. Checkliste: Kündigung wegen Zahlungsverzugs beim Verbraucherleasing

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§ 28 Leasing / IX. Verjährung

Rz. 119 Die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB findet gem. dessen Abs. 2 auf Ansprüche des Leasingnehmers auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung Anwendung. Im Übrigen unterliegen die Ansprüche aus dem Leasingvertrag der Regelverjährung gem. § 195 BGB. Das gilt für den Anspruch des Leasinggebers wegen eines nicht den Vereinbarungen ent... mehr

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§ 28 Leasing / b) Grenzen

Rz. 55 Umstritten ist die Frage, ob die leasingtypische Abtretungskonstruktion auch dann noch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält, wenn die Ansprüche, auf die sich die Abtretung bezieht, hinter den Ansprüchen zurückbleiben, die der Leasingnehmer erworben hätte, wenn er selbst Partei des Kaufvertrages mit dem Lieferanten geworden wäre. Das Problem stellt sich seit... mehr

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§ 28 Leasing / XI. Anmerkungen zum Muster

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