Fachbeiträge & Kommentare zu Kredit

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abzug von Verbindlichkeiten.

Rn 6 Auch negatives Anfangsvermögen ist nach III zu berücksichtigen, weshalb auch der Abbau von Schulden während der Ehezeit einen Zugewinn darstellt. Somit kommt die damit verbundene Verbesserung der wirtschaftlichen Situation nicht mehr nur einem Ehegatten zugute. Dabei werden zu Beginn des Güterstandes vorhandene Belastungen wegen des im Güterrecht geltenden Stichtagsprin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rechtsnatur und Funktion.

Rn 37 Die im BGB nicht geregelte Sicherungsabrede, eine Treuhandabrede, ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der als selbstständiges Rechtsgeschäft oder Teil eines Vertragswerks den Rechtsgrund (BGHZ 124, 371, 375) der Sicherungsübereignung bildet, die Rechte u Pflichten bezüglich der sicherungsübereigneten Sache regelt u das Sicherungseigentum mit der gesicherten Forderung zw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Widerrufsrecht des Bestellers.

Rn 10 Bei Verbraucherverträgen hat der Besteller die gesetzlichen Widerrufsrechte (s für Haustürgeschäfte § 312; für Fernabsatzgeschäfte § 312b; für Darlehen/Zahlungsaufschub/Teilzahlungsgeschäfte §§ 495, 499 I, 501). Bei Bauverträgen kommen insbes § 312b III Nr 4, § 491 II Nr 3 iVm § 499 III Bedeutung zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erfüllung der Bürgenschuld und sonstige Gründe.

Rn 70 Die Bürgenschuld erlischt, wenn der Bürge oder ein Dritter nach § 267 die Bürgenschuld erfüllt (§§ 362 ff, ggf durch Umwandlung in Darlehen, Celle WM 2010, 753) oder ein Erlassvertrag (§ 397) über die Bürgschaft abgeschlossen wird (Hambg NJW 86, 1691; Bremen BeckRS 13, 17628). In der Rücksendung der Bürgschaftsurkunde kann das (konkludente) Angebot auf den Abschluss ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen bei Widerruf von Verbraucherdarlehen, III.

Rn 6 Bei Verbraucherdarlehensverträgen (Begriff: § 491 I) ist zunächst nach § 355 III die Darlehensvaluta zurückzugewähren (anders Piekenbrock/Rodi WM 15, 1085: § 488 I 2). III 1 gibt dem Unternehmer daneben einen Anspruch auf den vertraglich geschuldeten Sollzins. Der vereinbarte Vertragszins kann auch mit 0,00 EUR angegeben werden (BGH NJW 20, 461 [BGH 05.11.2019 - XI ZR 6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Übel.

Rn 33 Als Übel genügt jeder Nachteil, unabhängig davon, ob er materieller oder ideeller Natur ist oder sich auf den Erklärenden bzw eine andere Person bezieht (BGHZ 25, 218 f; BGH NJW 88, 2601). Ebenso wird die angedrohte Ausübung vertraglicher Gestaltungsrechte erfasst, so die Kündigung eines Darlehens (BGH NJW 97, 1981 [BGH 16.01.1997 - IX ZR 250/95]) oder Arbeitsvertrags ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelfälle.

Rn 13 Arbeitsvertrag: Die allg Grundsätze gelten auch bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen. Die falsche Beantwortung einer dem ArbN bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den ArbG dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war (BAG NZA 12, 34 [BAG 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Vertragsverbindung nach §§ 358 ff.

Rn 20 Mehrere Verträge können rechtlich zusammenhängen. Das gilt nur ausnahmsweise für Verträge zwischen verschiedenen Personen. Dazu gehört va das mit einer Bank vereinbarte Darlehen, dessen Valuta die Kaufpreisforderung eines Dritten befriedigen soll (BGH ZIP 05, 69, 73). Die Rechtsfolgen derart im technischen Sinn unter besonderen Voraussetzungen ›verbundener Verträge‹ si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelfälle.

Rn 7 Danach sind idR Schenkung unter Aufl: Die Zuwendung von Grundbesitz, entweder verbunden mit der Verpflichtung zur Einräumung eines Wohnrechts, Nießbrauchs oder Leibgedinges zu Gunsten des Übergebers oder (bei vorweggenommener Erbfolge) gegen Abfindung weichender Erben; vgl § 516 Rn 27. Die Zuwendung eines Sparguthabens, das mit anderen Personen zu teilen (Frankf WM 87, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anpassungsberechnung (Abs 5).

Rn 14 Vereinbarte Teilzahlungen sind auf Verlangen des Verbrauchers unter Berücksichtigung verminderter Zinsen o Kosten (II 2, IV) vom Darlehensgeber neu zu berechnen. Zur Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- u Tilgungsanteile ist die Bank dabei nicht verpflichtet (BGH ZIP 06, 1238; BKR 06, 405). Bis zur Neuberechnung kann der Verbraucher die Zahlung weiterer Raten verweiger...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Tatsächliche Belastung des Erwerbers

Rz. 407 [Autor/Stand] Gegenleistung(sverpflichtung)en sind nur dann beachtlich, wenn und soweit sie den Erwerber tatsächlich belastet. Dies entspricht konsequent dem Bereicherungsprinzip, wonach nur reale Vermögensmehrungen und grundsätzlich nicht schon hierauf gerichtete Ansprüche schenkungsteuerlich erfasst werden (s. Anm. 11). Rz. 408 [Autor/Stand] Bei bedingten Gegenleist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Informationspflichten des Darlehensgebers (Abs 1).

Rn 4 Die schon in Art 22 II WoImmoKrRL vorgeschriebene vorvertragliche Informationspflicht des Darlehensgebers erstreckt sich darauf, ob er ein Beratungsentgelt verlangt, wie hoch dies ist bzw, wenn sich die Höhe noch nicht bestimmen lässt, nach welcher Methode es berechnet wird (Art 247 § 18 I 1 Nr 1, S 2 EGBGB). Außerdem muss der Darlehensgeber zur Orientierung des Verbrau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einzelheiten.

Rn 13 Zum Ausdruck des Verbürgungswillens ist die Verwendung der Begriffe ›Bürgschaft‹ oder ›bürgen‹ nicht zwingend erforderlich. Die bloße Mitunterzeichnung der über die Hauptschuld errichteten Urkunde oder eines sonstigen Vertragstextes durch den Bürgen reicht allein nicht aus (RGZ 71, 113, 115; 78, 37, 39); es genügt aber zB, wenn der Bürge seiner Unterschrift die Worte ›...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ende.

Rn 41 Die Pflicht zur Zahlung des Vertragszinses endet mit der Tilgung des Darlehens, spätestens aber mit der Beendigung des Darlehensvertrags. Danach schuldet der Darlehensnehmer ggf Verzugszinsen u den Ersatz des Auflösungsschadens des Darlehensgebers (§§ 288 I, 497 I). War der Vertragszins höher, schuldet der Darlehensnehmer die Differenz nach § 286 als Schadensersatz (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Fehlende Angaben zum Umwandlungsrecht bei Fremdwährungsimmobiliardarlehen (Abs 6 3).

Rn 17 Bei Fehlen, nicht aber bei Unrichtigkeit (MüKo/Weber Rz 41; aA 14. Aufl/Nobbe), der Pflichtangaben (I) zum Umwandlungsrecht (§ 503) des Darlehensnehmers (Art 247 § 7 II Nr 2) hat dieser das Recht, jederzeit ohne Rücksicht auf die Höhe der Wechselkursänderung die Währung des Darlehens einmal zu wechseln. Nicht unter VI 3 fällt das Fehlen der Angabe über die Informations...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anrechnung von Drittmitteln (§§ 559c I 3, 559a).

Rn 10 § 559a ist grds anwendbar. Nicht anwendbar sind nach § 559c I 3 allerdings § 559a II 1–3. Werden die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen ganz oder tw durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag also nicht um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung. Rn 11 Anders verhält es sich mit Zuschüssen au...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Einkünfte iSv § 49 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst a EStG

Rn. 229 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Der beschränkten StPfl unterliegen Einkünfte iSd § 20 Abs 1 Nr 2, 4, 6 und 9 EStG (s Erläut zu § 20 (Möllenbeck)) sowie Erträge aus Wandelanleihen (FG D`dorf vom 06.12.2017, 2 K 1289/15, BB 2018, 2709;bestätigt durch BFH vom 13.07.2021, I R 6/18, BStBl II 2022, 24) und Gewinnobligationen wie zurückgewährte Einlagen (§ 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Einkünfte.

Rn 31 Leibrenten sind sowohl mit ihrem Zins- als auch dem Tilgungsanteil unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH FamRZ 94, 228). Der damit verbundene Verbrauch des Vermögens führt zu keiner anderen Beurteilung, weil in der Veräußerung gegen wiederkehrende Leistungen die Absicht zum Ausdruck kommt, diese in der Vergangenheit geschaffenen Werte für die Deckung des laufen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wohnungsbaugesetze und Wohnraumförderungsgesetze der Länder (Abs. 3)

Rz. 48 [Autor/Stand] Für Grundstücke, für die nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz[2], nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz [3] oder nach den Wohnraumförderungsgesetzen der Länder eine Förderzusage erteilt wurde, gilt nach § 15 Abs. 3 GrStG ebenfalls eine um 25 % ermäßigte Grundsteuermesszahl. Somit wird auch diesen Grundstücken eine entsprechende Grundsteuervergünstigung gewährt....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einzelfälle.

Rn 63 Schmerzensgeldzahlungen an ein Opfer sollen grds nicht einzusetzen sein (BVerwG NJW 95, 3001; Stuttg FamRZ 07, 1661). Wenn es einzusetzen wäre, dann stünde es nicht mehr für den Ausgleich der immateriellen Schäden oder zum Ausgleich des erlittenen Unrechts zur Verfügung. Anders wird dies gesehen für Zahlungen wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Das liegt da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Nachholung von Pflichtangaben; verlängerte Widerrufsfrist (Abs 6).

Rn 17 Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt nach dem ab 13.6.14 geltenden § 356b I u II, in dem die bisher in §§ 355 III 2, 495 II Nr 2b, 492 VI 4 u 494 VII 2 aF enthaltenen Regelungen ohne sachliche Änderung zusammengefasst werden, nicht vor Vertragsschluss sowie Aushändigung einer Vertragsurkunde, einer Abschrift dieser Urkunde, des schriftlichen Antrags des Darlehensnehmers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Dauernde Einrede.

Rn 3 § 813 I 1 stellt ausdrücklich klar, dass die Geltendmachung des gleichwohl erfüllten Anspruchs durch eine dauernde (peremptorische) Einrede ausgeschlossen gewesen sein muss. Es darf sich also nicht nur um eine vorübergehende (dilatorische) Einrede (etwa aus § 320) handeln (BGH NJW 82, 1587 f [BGH 22.04.1981 - VIII ZR 103/80]). Gemeint sind iÜ nur dauerhaft rechtshemmend...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Zu den Zuständigkeiten nach § 266 I Nr 1–5 FamFG im Einzelnen.

Rn 19 § 266 I Nr 1 FamFG erfasst Streitigkeiten ›zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses‹. Erfasst sind lediglich Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses (ausf dazu Bömelburg FF 14, 232, 234f), denn aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden, § 1297 BGB. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksammehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Erfüllung.

Rn 28 § 762 II erweitert den Anwendungsbereich des I auf ›zum Zwecke der Erfüllung‹ einer Spiel- oder Wettschuld abgeschlossene Vereinbarungen: Auch sie begründen allenfalls unvollkommene Verbindlichkeiten, können aber Rechtsgrund für eine deshalb nicht rückforderbare Leistung sein (s.o. Rn 2). Rn 29 Die Regelung in II nennt explizit das Schuldanerkenntnis (§ 781). Sie gilt d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Andere Verträge.

Rn 11 Die Vorsorgeleistungen können auch über einen kombinierten Sparplan und Auszahlungsplan mit anschließender Rentenversicherung erwirtschaftet werden (Dietzel S 119). Sparpläne beinhalten Darlehen des Vorsorgenden an eine Bank, § 488 I BGB. Beim Erreichen der Altersgrenze kann das vorhandene Vermögen in eine Rentenversicherung gegen Einmalbetrag eingebracht werden. Alter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Belegenheit der Sache in Bezirken verschiedener Gerichte bei Klageerhebung im dinglichen Gerichtsstand (§ 36 I Nr 4).

Rn 11 Die Vorschrift greift in unmittelbarer Anwendung ein, wenn die Klage in einem dinglichen Gerichtsstand (§ 24, § 25 oder § 26) erhoben werden soll und sich auf ein einheitliches Grundstück im Rechtssinne oder auf mehrere gem § 890 BGB rechtlich zu einer Einheit verbundene Grundstücke bezieht, das/die in zwei Nachbargerichtsbezirken liegt/liegen. Es ist in der Rspr anerk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erläuterungspflichten (Abs 3).

Rn 28 Neben die Pflichten aus I u II treten seit 2010 bei Allgemein- u Immobiliar-Verbraucherdarlehen Erläuterungspflichten des Darlehensgebers. Danach hat er – nicht nur ›auf Verlangen‹– dem Darlehensnehmer den Vertrag vor dessen Abschluss mit seinen Bedingungen verständlich zu machen. Inhalt u Reichweite der Pflicht sind streitig. Ein Teil der Literatur sieht darin quasi e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Arbeitsgerichte.

Rn 14 Der sich iR der Übertragung eines öffentlichen Amtes, das sowohl Beamten wie Angestellten übertragen werden kann, grds auch für Nichtbeamte aus Art 33 II GG ergebende Bewerbungsverfahrensanspruch (dazu BAG NZA 09, 901 [BAG 24.03.2009 - 9 AZR 277/08], ZBR 04, 271 [BAG 05.11.2002 - 9 AZR 451/01], NJW 02, 1220 [BAG 18.09.2001 - 9 AZR 410/00] ›Funktionsvorbehalt Art 33 IV ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verpflichtungen des Darlehensnehmers.

Rn 24 Der Darlehensnehmer hat den ausgezahlten Nettodarlehensbetrag spätestens nach 30 Tagen zurückzuzahlen (§§ 355 III, 357a I) u für den erhaltenen Geldbetrag vom Empfangszeitpunkt bis zur Rückzahlung unter Berücksichtigung von Tilgungsleistungen (BGH ZIP 16, 109 Rz 7 u WM 16, 454 Rz 18; Nürnbg ZIP 16, 564 u WM 18, 370, 371 f; Brandbg BKR 17, 200, 202; 18, 22, 28; 18, 257,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit.

Rn 7 Der Begriff der gewerblichen Tätigkeit ist zwar unter Berücksichtigung der im Handelsrecht entwickelten Grundsätze zu definieren – ist jedoch weiter als dieser (vgl BRHP/Schmidt-Räntsch § 13 Rz 5). Ein Gewerbe liegt danach vor, wenn eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbst ständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und sich diese nach außen hin mani...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verjährung.

Rn 108 Für alle Bereicherungsansprüche gilt die dreijährige Regelverjährung gem § 195. Die Verjährungsfrist beginnt gem § 199 I Nr 1 frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, bei der condictio ob rem also erst, wenn endgültig feststeht, dass der Empfänger die vom Leistenden nach der Zweckabrede erwartete Gegenleistung nicht erbringen wird (s ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Teilzahlungsgeschäfte (Abs 3).

Rn 14 Die Legaldefinition von Teilzahlungsgeschäften in III stellt auf eine ›bestimmte Sache‹ o die ›Erbringung einer bestimmten anderen Leistung‹ ab; auf die Unterscheidung zwischen Stück- u Gattungsschuld (§ 243 I) kommt es gleichwohl nicht an. ›Geliefert‹ werden können nur bewegliche Sachen, so dass unbewegliche Sachen als Gegenstand von Teilzahlungsgeschäften ausscheiden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Beurteilungszeitpunkt.

Rn 36 Für die Beurteilung des Rechtsgeschäfts sind grds die bei seiner Vornahme und nicht die bei seiner Erfüllung herrschenden tatsächlichen Umstände sowie Wertvorstellungen maßgebend (BGHZ 100, 359; 107, 96 f; NJW 02, 431; BAG NJW 11, 630 Tz 30; Medicus NJW 95, 2578). Für die Feststellung eines besonders groben Missverhältnisses sind die objektiven Werte der auszutauschend...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Sonderbetriebsvermögen

Rn. 2960 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Kommt es bei Mitunternehmeranteilen zu einer Sonderrechtsnachfolge (s Rn 2751), umfasst die Sonderrechtsnachfolge nur den Gesellschaftsanteil und damit das Gesamthandsvermögen, nicht evtl vorhandenes Sonder-BV, das in jedem Fall in den Nachlass fällt und damit zunächst der Erbengemeinschaft, nicht dem unmittelbaren Rechtsnachfolger in den ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Informationspflichten (Abs 2).

Rn 7 II erlegt dem Darlehensvermittler ggü dem Verbraucher, nicht auch Dritten, in Umsetzung von Art 5 I 4b, VI u Art 6 I 2 VerkrRL 2008 zur Schaffung von Transparenz zusätzlich zum Darlehensgeber die vollen, rechtzeitig vor Abschluss des Vermittlungsvertrages zu erfüllenden Informations- u Erläuterungspflichten aus § 491a u aus Art 247 § 13 II EGBGB auf, seit dem 30.7.10 au...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.3 Abführung des ganzen Gewinns; "Gewinnabsaugung" auf der Vorstufe des Jahresüberschusses

Tz. 451 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Das StR stellt neben die hr-lichen Anforderungen weitere Vorschriften, die für die stliche Anerkennung eines GAV beachtet werden müssen. Hierzu gehört zunächst, dass nach § 14 Abs 1 S 1 KStG der ganze Gewinn, das ist der hr-lich zulässige Höchstbetrag, abgeführt werden muss (s Tz 356ff). Eine geringere Abführung gefährdet ebenso wie eine Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 58 BGB – Sollinhalt der Vereinssatzung.

Gesetzestext Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: Rn 1 Wird die Sollvorsc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Besondere Belastungen § 115 I 3 Nr. 5.

Rn 29 Die Abzugsfähigkeit der besonderen Belastungen auf Nachweis ist weiterhin möglich, er ist jetzt in der Nr. 5 geregelt. Rn 30 Vom Einkommen abgezogen werden weiterhin besondere Belastungen der Partei, soweit der Abzug angemessen ist. Eine besondere Belastung liegt nur dann vor, wenn der entsprechende Bedarf durch den Regelsatz iSd § 22 SGB XII nicht gedeckt ist. Deswegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonderregeln für Immobiliengeschäfte, III 3.

Rn 10 Anwendungsbereich des III 3 ist sachlich der finanzierte Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts. Das sind Wohnungseigentum (WEG § 4 III) und Miteigentumsanteile. Zeitlich ist von Bedeutung, dass III 3 aufgrund der Heininger-Entscheidung (EuGH 13.12.01, C-481/99 – Heininger, NJW 02, 281 [BVerfG 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02]) nachträglich eingefügt worden...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 801 ZPO – Landesrechtliche Vollstreckungstitel.

Gesetzestext (1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen. (2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Fälle von Identität.

Rn 5 Abänderungsklage des Schuldners und Klage auf Rückzahlung des dennoch geleisteten Unterhalts (Hambg FamRZ 98, 311; Köln FamFR 10, 351 = FamRZ 10, 1933), Klage auf Abnahme oder auf Feststellung des Annahmeverzugs neben einer Klage, bei der die Erbringung der Leistung Zug um Zug angeboten wird (BGH NJW-RR 10, 1295 [BGH 06.07.2010 - XI ZB 40/09]; NJW-RR 20, 1517 [BGH 13.10...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Bestimmung des Erfüllungsorts.

Rn 4 Für Verträge begründet Nr 1 in unterschiedlicher Ausgestaltung einen Wahlgerichtsstand zugunsten des Klägers am vertraglichen Erfüllungsort. Die Vorschrift beruht zwar auf dem Gedanken der Sach- und Beweisnähe, greift aber aus Gründen der Rechtssicherheit und Zuständigkeitsklarheit auch ein, wenn es hieran im Einzelfall fehlt (EuGH Slg 94 I-2913). Für die Auslegung gilt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kündigung.

Rn 66 Außer bei vertraglicher Kündigungsmöglichkeit ist die Bürgschaft nur eingeschränkt kündbar: (1) bei einer Bürgschaft auf unbestimmte Zeit nach Ablauf eines gewissen Zeitraums nach Treu und Glauben und bei Beachtung einer angemessenen Frist (BGH WM 59, 855, 856; NJW 85, 3007, 3008 [BGH 04.07.1985 - IX ZR 135/84]; NJW-RR 93, 944, 945; s DerlKnopsBa/Knops § 25 Rz 81); (2)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Subsidiarität.

Rn 21 Ein Feststellungsinteresse ist nicht gegeben, wenn dem Kl ein im Vergleich zu einer Feststellungsklage einfacherer, schnellerer und kostengünstigerer Weg mit einem im Wesentlichen gleichwertigen Verfahrensergebnis zur Verfolgung seines prozessualen Ziels offen steht (BGH NJW 17, 1823 [BGH 21.02.2017 - XI ZR 467/15]; NJW-RR 08, 1578 [BGH 21.02.2008 - IX ZR 202/06]). Da ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verjährung (Abs 3 S 3–5).

Rn 15 Für die Verjährung (§§ 195, 199) der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung u auf Zinsen enthält III 3–5 besondere Regelungen; diese sind auf Ansprüche aus Schuldbeitritt entsprechend anwendbar (Celle WM 07, 1319, 1323). Nach III 3, der auch für Immobiliardarlehen gilt, ist ihre Verjährung vom Eintritt des Verzugs nach I an (Frankf NJW-RR 13, 566, 567; Dresd ZIP 17, 221, 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen und Anwendungsbereich.

Rn 7 Wortlaut und systematische Stellung der Norm legen auf erste Sicht den Schluss nahe, dass die Kondiktionssperre nur für den in 1 normierten Sondertatbestand der Leistungskondiktion gelten soll. Dann wäre sie allerdings wegen der regelmäßig durch §§ 134, 138 begründeten Nichtigkeit des solcherart gesetzes- oder sittenwidrigen Verpflichtungsgeschäftes und der sich daraus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB R

Rahmenvertrag vor 145 ff 28 Rang Bestimmung des ~s 879 12 der Vormerkung 883 20 Rangänderung Einigung 880 2 Eintragung 880 3 Rechtsfolge 880 6 Zustimmung des Eigentümers 880 4 Zwischenrecht 880 8 Rangordnung 1583 1; 1991 12 Rangvorbehalt 881 1 Ausnutzung 881 6 Einigung 881 2 Eintragung 881 3 Erlöschen des vorbehaltenen Rechts 881 9 Veräußerung 881 5 Wirkung 881 7 Zwischenbelastung 881 8 Rasse ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erlöschen der Hauptschuld.

Rn 5 Die Bürgenschuld erlischt in dem gleichen Umfang, in dem die Hauptschuld erlischt (BGH NJW 99, 2113 f [BGH 06.05.1999 - IX ZR 430/97]). Dabei ist es unerheblich, weshalb die Hauptschuld untergeht. Unter § 767 I fallen insb die Erfüllung (§ 362; Soergel/Gröschler § 767 Rz 5; auch durch Dritte, vgl BGH JZ 76, 24 f [BGH 22.10.1975 - VIII ZR 80/74]), Erfüllungssurrogate (fü...mehr