Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenversicherung

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Albanien / 6 Krankenversicherung

Sofern nicht aufgrund des deutsch-albanischen Abkommens über Soziale Sicherheit die deutschen Rechtsvorschriften angewandt werden, muss im Bereich der Krankenversicherung geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. 6.... mehr

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China / 6 Gesetzliche Krankenversicherung

Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. 6.1 Pflichtversicherung Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach China entsandt, bleibt er in ... mehr

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Albanien / 7 Private Krankenversicherung

Ist ein Arbeitnehmer ins Ausland entsandt, ist häufig eine zusätzliche private Absicherung erforderlich. Für die Absicherung gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann beispielsweise eine Reisekranken-, Gruppen-, Restkosten-, Voll- und/oder Krankengeldtageversicherung abgeschlossen werden.[1] Hinweis Langfristige Krankengeldtageversicherung Kehrt ein Arbeitnehmer aus dem Aus... mehr

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China / 7 Private Krankenversicherung

Ist ein Arbeitnehmer ins Ausland entsandt, ist häufig eine zusätzliche private Absicherung erforderlich. Für die Absicherung gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann beispielsweise eine Reisekranken-, Gruppen-, Restkosten-, Voll- und/oder Krankengeldtageversicherung abgeschlossen werden.[1] Hinweis Langfristige Krankengeldtageversicherung Kehrt ein Arbeitnehmer aus dem Aus... mehr

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China / 6.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach China entsandt, bleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung. mehr

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Albanien / 6.4 Anwartschaftsversicherung

Sollten die Voraussetzungen für eine Entsendung sowohl nach dem deutsch-albanischen Abkommen als auch nach den deutschen Rechtsvorschriften nicht gegeben sein, endet die Pflichtversicherung in Deutschland, da die deutschen Rechtsvorschriften nicht mehr angewandt werden können. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer seine bisherige Versicherung als Anwa... mehr

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China / 6.4 Anwartschaftsversicherung

Sollten die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht gegeben sein, endet die Pflichtversicherung in Deutschland, da die deutschen Rechtsvorschriften nicht mehr angewandt werden können. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer seine bisherige Versicherung als Anwartschaftsversicherung fortführt. Praxis-Beispiel Vorteil einer Anwartschaftsversicherung Eine ... mehr

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Albanien / 6.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Albanien entsandt, bleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. mehr

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Albanien / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Albanien entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Rentenversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in Albanien muss eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses sein. Zusätzlich muss die Dauer dieser Besch... mehr

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China / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, (DVKA)[1] auf deutscher Seite und der entsprechenden chinesischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung elektronisch bei der DVKA gestellt werden. mehr

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Albanien / 6.5 Leistungen

Bei einer Entsendung nach Albanien erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts. mehr

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China / 6.5 Leistungen

Bei einer Entsendung nach China erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts. mehr

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China / 6.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung bleibt bei einer Entsendung nach China unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung abschließen. mehr

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Montenegro / 5 Freiwillige Versicherung in Deutschland

Personen aus Montenegro, die in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, können in Deutschland grundsätzlich freiwillig versichert werden.[1] Voraussetzung ist, dass das Ausscheiden aus der Versicherung gleichgestellt wird und die Person bereits einen Bezug zur deutschen Krankenversicherung hat. Das Ausscheiden au... mehr

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Albanien / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) [1] auf deutscher Seite und der entsprechenden albanischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung elektronisch bei der DVKA gestellt werden. mehr

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Montenegro / 6.1 Sachleistungsprinzip

Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Für die Leistungsinanspruchnahme in Montenegro gilt ein ähnliches Verfahren. Leistungsumfang Hinsichtlich des Leistungsumfanges ist zu beachten, dass die entsandten Personen nur sofort notwendige Sachleistungen in Anspruch nehmen. Dies sind Sachleistungen, die wegen des Gesun... mehr

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China / 6.3 Familienversicherung

Sind bei dem nach China entsandten Arbeitnehmer Familienangehörige im Rahmen der Familienversicherung bisher versichert, bleibt die Familienversicherung bestehen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Familienangehörigen den Arbeitnehmer während der Auslandstätigkeit begleiten oder in Deutschland bleiben. Hinweis Keine Familienversicherung bei Anwartschaftsversicherung Im Rahmen... mehr

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Albanien / 6.6 Kostenerstattung bei Krankheit

Haben der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären.[1] Praxis-Beispiel Abrechnung der Kra... mehr

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Albanien / 6.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung[1] bleibt bei einer Entsendung nach Albanien unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung[2] abschließen. mehr

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Montenegro / 4.1.2 GKV-Spitzenverband, DVKA

Werden keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, ist für die Ausstellung der jeweiligen Entsendebescheinigung die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zuständig, angesiedelt beim GKV-Spitzenverband. Der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung für eine beschäftigte Person ist vom Arbeitgeber ausschließlich elektronisch an die DVKA zu über... mehr

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China / 6.6 Kostenerstattung bei Krankheit

Haben der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären.[1] Praxis-Beispiel Abrechnung der Kra... mehr

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Albanien / 8 Pflegeversicherung

Gelten nicht aufgrund des deutsch-albanischen Abkommens über Soziale Sicherheit die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Pflegeversicherung, muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sollte der Arbeitneh... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.6.1 Nettoberechnung (§ 850e Nr. 1 ZPO)

Rz. 32 Gemäß § 850e Nr. 1 ZPO ist der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das Nettoeinkommen des Schuldners zugrunde zu legen. Nach dieser Norm sind vom Bruttoarbeitseinkommen mehrere Beträge abzuziehen: Teil des pfändbaren Arbeitseinkommens sind zunächst nicht diejenigen Beträge, die nach § 850a ZPO der Pfändung entzogen sind. Für Unterhaltsgläubiger ist aber die So... mehr

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China / 8 Pflegeversicherung

Im Bereich der Pflegeversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sollte der Arbeitnehmer eine Anwartschaftsversicherung im Bereich der Krankenversicherung abgeschlossen haben, gilt dies auch für den ... mehr

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Albanien / 6.3 Familienversicherung

Sind bei dem nach Albanien entsandten Arbeitnehmer Familienangehörige im Rahmen der Familienversicherung bisher versichert, bleibt die Familienversicherung bestehen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Familienangehörigen den Arbeitnehmer während der Auslandstätigkeit begleiten oder in Deutschland bleiben. Hinweis Keine Familienversicherung bei Anwartschaftsversicherung Im Rah... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.4 Geltung der Regelung über die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung und private Krankenversicherung (Abs. 4)

Rz. 72 Abs. 4 ordnet an, dass die Regelungen zur Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung oder in die private Krankenversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz unberührt bleiben. Rz. 73 Durch die Regelung in Abs. 4 wird klargestellt, dass mit dem Verlust der gesetzlichen Anerkennung der Mitgliedschaft als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall die Regelungen... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 1.1 Solidargemeinschaft im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung

Rz. 2 Die Solidargemeinschaft im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Zusammenschluss von Versicherten, die nach dem Solidaritätsprinzip handeln, die Risiken, Lasten oder Kosten gemeinschaftlich tragen und so eine alternative Form der Absicherung im Krankheitsfall darstellt. Solidargemeinschaften sind damit eine dritte, eigenständige Absicherungsform neben der ... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.3.5 Ende der Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung bei ausgeübten Wahlrecht

Rz. 144 Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse endet bei Ausübung des Wahlrechts mit dem Wirksamwerden der Kündigung; also nach Satz 3 i. d. R. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Monat, in dem Versicherte seinen Beitrittsantrag bei der neuen Kasse stellt. Rz. 145 Für die freiwillige Mitgliedschaft ist die Sonder... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.3 Sonderregelung knappschaftliche Versicherung (Abs. 2a)

Rz. 127 Abs. 2a ordnet den Geltungsausschluss von § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung für Personen an, die nach dem 31.3.2007 Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden. Rz. 128 Die Vorschrift ist durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 223 Altmann, Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung – keine gesonderte Hinweispflicht auf Erhöhung des Zusatzbeitrags, B+P 2022, 804. Bundesagentur für Arbeit, Meldeverfahren zwischen der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise den kommunalen Leistungsträgern und den Krankenkassen (Datenübermittlung BA/Kommunen – DÜBAK) vom 14.07.2004 in der Fassung vom 27.0... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 177 Allgeier, Zuständige Krankenkasse bei unentdeckt gebliebener Auffangpflichtversicherung – Anm. zu BSG v. 29.6.2021, B 12 KR 38/19 R, jurisPR-SozR 4/2022 Anm. 3. Chandna-Hoppe, Krankenkassenwahlrecht bei Änderung der Versicherungspflichttatbestände in der gesetzlichen Krankenversicherung, NZS 2019, 336. Debus, Mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen durch das GKV-FQW... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.9 Ausnahmen von der Bindungsfrist und Nachweispflicht (Satz 9)

Rz. 183 Von der Bindungsfrist des Satzes 1 und der Nachweispflicht einer Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nach Satz 4 werden für Versicherungsberechtigte in Satz 9 Ausnahmen bei Kündigungen für den Fall einer möglichen Familienversicherung nach § 10 oder des Verlassens der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen. Der Gesetzgeber hielt diese Besonderheiten fü... mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 3 Rechtsprechung und Literatur

Rz. 46 Zu einem Anwendungsfall des Abs. 3 – Auffangtatbestand § 5 Abs. 1 Nr. 13: BSG, Urteil v. 2.4.2025, B 1 KR 10/24 R. Zum Binnenverhältnis der Regelungen in Abs. 3: BSG, Urteil v. 29.6.2021, B 12 KR 38/19 R, Rz. 10, 13. Der Begriff "zuletzt versichert" knüpft an § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a an und impliziert, dass beide Vorschriften – § 174 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.4 Wahlrecht für Studenten (Abs. 3)

Rz. 133 Studenten können zusätzlich zu den allgemein wählbaren Krankenkassen auch die Ortskrankenkasse wählen; Abs. 3. Rz. 134 Durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) ist das Wahlrecht hinsichtlich der Ersatzkasse mit Wirkung zum 1.4.2020 aus dem Gesetze... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.5.1.1 Einleitung und Übersicht

Rz. 77 Satz 1 trifft eine Regelung bei Erhebung eines Beitrags durch die Solidargemeinschaft von einem Mitglied, wenn dieser höher ist, als die Hälfte des nach § 152 Abs. 3 Satz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) berechneten Höchstbeitrags ausfällt und entweder bei dem Mitglied (bereits) Hilfebedürftigkeit (i. S. d. SGB II oder des SGB XII) besteht oder allein durch die Za... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.3 Betriebskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnort (Nr. 3)

Rz. 88 Auch Betriebskrankenkassen werden nicht mehr kraft Gesetzes für die in den Betrieben Beschäftigten zuständig, sondern sind von diesen wählbar. Nach Nr. 3 können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte daher auch die Betriebskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebskrankenkasse besteht. Rz. 89 Eine Betriebskrankenka... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.2.1 Gleichwertige Versorgung (Satz 1)

Rz. 39 Eine zentrale Regelung, die die Annahme eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 begründet, stellt Abs. 2 Satz 1 auf. Abs. 2 Satz 1 kommt im Prüfungsgefüge eine überragende Stellung zu. Danach muss sich die Solidargemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern zur Gewährung von Leistungen verpflichten, die der Art, dem Umfang und der Höhe n... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1 Allgemeines Kassenwahlrecht (Abs. 1)

Rz. 36 Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte Mitglied bei der von ihnen gewählten Krankenkasse sind. Danach sind Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den nachfolgenden Vorschriften, im zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.2.2 Versicherungsberechtigte nach § 9

Rz. 48 Unter die Versicherungsberechtigten nach § 9 fallen insbesondere die Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Rz. 49 Die Wahlrechte sind damit auch B... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 1.3 Normzweck

Rz. 17 Sinn der Vorschrift ist es, mit seinem Bezug auf den krankenversicherungsrechtlichen Auffangtatbestand zur Begründung der Versicherungspflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 13 eine Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung auszuschließen. Der Gesetzgeber hat damit auch anerkannt, dass es in einer Solidargemeinschaften eine anderweitige – und damit gleichwerti... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.4 Korrespondierende und ergänzende Regelungen

Rz. 16 Ergänzende Regelungen finden sich in den in § 173 ausdrücklich benannten Bezugsnormen, so in § 5 SGB V (Versicherungspflicht) und in § 9 SGB V (Freiwillige Versicherung). Weiter ist § 143 Abs. 1 SGB V (Ortskrankenkassen), § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB V (Betriebskrankenkassen), § 155 SGB V (Freiwillige Vereinigung) und § 10 SGB V (Familienversicherung) zu beachten. Außerdem... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.1.2 Zeitliche Beschränkung für den Erstantrag (Satz 2)

Rz. 38e Ein (Erst)Antrag nach Satz 1 kann erstmalig nur bis einschließlich 30.6.2026 gestellt werden, Satz 2. Rz. 38f Satz 2 ist erst durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371) mit Wirkung zum 1.1.2026 in die Vorschrift eingefügt worden (auch erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesund... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.5.1.2 Voraussetzungen für die Deckelung

Rz. 81 Eine Beitragserhebung ist daher nach Satz 1 unter folgenden Voraussetzungen gedeckelt: Beitragssatz liegt oberhalb des halben Höchstbeitrags und das Mitglied ist bereits hilfebedürftig i. S. d. SGB II oder des SGB XII oder das Mitglied wird allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig. Rz. 82 Der durchschnittliche Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicher... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.6.1 Ermittlung der letzten Krankenkasse

Rz. 109 Die Wahl ist nicht davon abhängig, dass unmittelbar vorher eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bei dieser Krankenkasse bestand. Bei krankenversicherungspflichtig werdenden Personen oder dem Entstehen einer Beitrittsberechtigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 kann die letzte Krankenkasse auch nach längerer Zeit der Nichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Kranke... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.1.1 Wahlrechtserklärung (Satz 1)

Rz. 19 Soweit die Vorschrift von der "Ausübung des Wahlrechts gegenüber der gewählten Krankenkasse" spricht, ist damit die Erklärung des Versicherten zu verstehen, aufgrund seines Wahlrechts Mitglied einer bestimmten Krankenkasse zu sein oder werden zu wollen. Für Versicherungspflichtige und bereits freiwillig versicherte Mitglieder beinhaltet diese Erklärung letztlich ledig... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 1.2 Inhalt der Norm

Rz. 12 Abs. 1 Satz 1 beinhaltet die grundsätzlichen Voraussetzungen, um bei einer Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft von einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 ausgehen zu können. Satz 2 sieht vor, dass ein Antrag nach Satz 1 erstmalig nur noch bis einschließlich 30.6.2026 gestellt werden kann. Rz. 13 Abs. 2 Satz 1 regelt die not... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.4.1 Ersetzung der Kündigung (Satz 4 HS 1)

Rz. 149 Nach Satz 4 HS 1 ersetzt bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Abs. 2 Satz 1 die Kündigungserklärung des Mitglieds. Rz. 150 Die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts an die alte Krankenkasse ersetzt daher zwar die Kündigungserklärung des Mitglieds. Der Verzicht a... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.5 Drucksachen

Rz. 20 Folgende Drucksachen sind u. a. zu beachten: zum Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) – BT-Drs. 19/17155, zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) – BT Drs. 17/6906 = BR-Drs. 456/11 (zu Abs. 2a) und BT-Drs. 17/8005 und ... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.10 Praxishinweise

Rz. 217 Besonders zu berücksichtigten ist die Sonderregelung in § 264 Abs. 3 Satz 3. § 264 regelt ganz allgemein die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung. Empfänger von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII, nach dem Teil 2 des SGB IX, Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsge... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.1.1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 29 Der persönliche Anwendungsbereich der Regelung ist nach dem gesetzgeberischen Willen nicht beschränkt (vgl. die Gesetzesmotive in BR-Drs. 52/21 S. 111 = BT-Drs. 19/27652 S. 110). Die mit dieser Regelung einhergehende Möglichkeit zur Absicherung im Krankheitsfall durch eine Mitgliedschaft in einer in § 176 Abs. 1 genannten Solidargemeinschaft können daher folgende gese... mehr