Rz. 8

§ 76 hat für sich allein keine Übermittlungsbefugnis. Sobald die Voraussetzungen der §§ 68 bis 75 gegeben sind und es um die Übermittlung dieser besonders schutzwürdigen Daten geht, ist in jedem Einzelfall zusätzlich § 76 zu prüfen.

"Die Norm gewährleistet, dass das Arztgeheimnis und die sonstigen Berufsgeheimnisse des § 203 Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches auch dann gewahrt werden, wenn der Arzt oder eine andere hiernach zur Geheimhaltung verpflichtete Person Sozialdaten an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine andere in § 35 SGB I genannte Stelle weiterleitet" (BT-Drs. 18/12611).

2.1 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis für besonders schutzwürdige Sozialdaten (Abs. 1)

 

Rz. 9

Nach Abs. 1 darf der Sozialleistungsträger die Daten, die ihm von einem Arzt oder einer Ärztin – im Sozialleistungsbereich der Hauptanwendungsfall, daher vom Gesetzgeber besonders hervorgehoben – oder einem anderen Geheimnisträger zugänglich gemacht worden sind, seinerseits nur unter den Voraussetzungen zulässig übermitteln, unter denen der Arzt oder der andere Geheimnisträger i. S. d. StGB es dürfte.

Der Begriff "Zugänglich machen" ist weder in Art. 4 Nr. 2 DSGVO noch in § 67 definiert. Gemeint ist jede Art der Bereit- oder Zurverfügungstellung von Daten unabhängig von einer technischen Form, also auch die mündliche/fernmündliche Mitteilung oder die Gewährung von Einsichtnahme.

§ 76 Abs. 1 verlängert die ärztliche Schweigepflicht auf die Sozialleistungsträger und die für sie im Auftrag tätigen Stellen (Rz. 13 bis 16).

2.1.1 Besonders schutzwürdige Sozialdaten

 

Rz. 10

Als besonders schutzwürdig sind vom Gesetzgeber alle Daten eingestuft worden, die von einem Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 4 StGB genannten Person zugänglich gemacht worden sind.

 
Achtung

Durch Art. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen v. 30.10.2017 wurde zum 9.11.2017 in Abs. 1 der bisherige Verweis auf § 203 Abs. 1 und 3 StGB geändert in § 203 Abs. 1 und 4 StGB, da der Inhalt des bisherigen § 203 Abs. 3 StGB in § 203 Abs. 4 StGB überführt wurde.

Bereits am 17.7.2017 wurde § 76 durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften zum 25.5.2018 an die DSGVO angepasst. Dabei konnte die zukünftige Änderung in § 203 StGB und die erforderlichen Folgeänderungen nicht berücksicht werden.

Im Ergebnis enthält daher § 76 Abs. 1 wieder den Verweis auf § 203 Abs. 1 und 3 StGB, obwohl tatsächlich § 203 Abs. 1 und 4 StGB gemeint und mit Art. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen auch bereits umgesetzt war.

 

Rz. 11

§ 203 Abs. 1 und 4 StGB regelt die berufliche Schweigepflicht der Angehörigen der dort genannten Berufsgruppen und sonstigen mitwirkenden Personen.

Auf die Belange der Sozialleistungsträger bezogen sind dies nach Abs. 1 vor allem

 

Rz. 12

Die berufsmäßig tätigen Gehilfen und Personen, die sich bei den in § 203 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 StGB Genannten in Ausbildung zu den dort genannten Berufen befinden, sind seit 9.11.2017 nicht mehr in § 203 Abs. 1 StGB aufgelistet (Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen).

Seit 9.11.2017 wurde durch § 203 Abs. 3 Satz 1 StGB klargestellt, dass es sich um keine Offenbarung handelt (das StGB benutzt den Begriff der Offenbarung), wenn ihnen Geheimnisse von diesen in Abs. 1 Genannten zugänglich gemacht werden. Damit ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, was bereits allgemeine Meinung ist (BT-Drs. 18/11936).

Für die Berufsgeheimnisträger wie z. B. die Stellen nach § 35 SGB I besteht damit über § 203 Abs. 3 Satz 1 StGB auch weiterhin die Möglichkeit, sich beruflich tätiger Gehilfen und berufsvorbereitend tätiger Personen zu bedienen.

 

Rz. 13

Ebenfalls seit 9.11.2017 dürfen die in § 203 Abs. 1 und 2 StGB Genannten "fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die a...

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