Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenversicherung

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 1.5 Drucksachen

Rz. 16 Folgende Drucksachen sind u. a. zu beachten: zum Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ( 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759 – BT-Drs. 20/3900 S. 94 = BR-Drs. 422/22 S. 104, zum Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) v. 7.11.2022 (BGBl. I S. 199... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.6 Wahlrecht der Rentner (Abs. 5)

Rz. 155 Versicherte Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht; Abs. 5. Rz. 156 Über die allgemeinen Wahlrechte hinaus ist für versicherte Rentner die Wahl der Betriebs- oder Innungskrankenkasse eröffnet, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt wa... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.7.1 Ausnahmeregelung (Satz 1)

Rz. 197 Die Hinweispflicht der Krankenkassen nach § 175 Abs. 4 Satz 7 besteht nicht für eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, die im Zeitraum vom 1.1.2023 bis zum 30.6.2023 wirksam wird. Dann entfällt die Pflicht der Krankenkassen, das Mitglied in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 6 hinzuweisen. Rz. 198 Die Regelungen in Abs. 4a sind... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 173 ist derzeit i. d. F. des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) seit 1.4.2020 in Kraft. 1.1 Inhalt der Norm Rz. 2 § 173 Abs. 1 enthält die grundlegende Regelung, dass die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger und Versicherungsberechtigter bei den K... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.10 Vorbehalte – wahlrechtsausschließende Tatbestände (Negativvoraussetzung)

Rz. 64 Der Grundsatz der gewillkürten gewählten Krankenkassenmitgliedschaft steht unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen, die für Versicherungspflichtige im SGB V in den §§ 176, 177 für die See-Krankenkasse und die Bundesknappschaft enthalten sind. Deren weiterhin gesetzliche Zuständigkeit schließt die Zuständigkeitsbestimmung durch Wahlrechte aus. Die gesetzliche Zustä... mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 174 ist derzeit i. d. F. Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) seit 1.4.2020 in Kraft. Aufgrund der inhaltlichen Reduzierung der Vorschrift auf nur noch 3 Absätze bereits durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz v. 26.3.2007 werden nur noch die seitde... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.2.1 Informationspflicht der gewählten Krankenkasse (Satz 1)

Rz. 36 Sofern bei einer anderen Krankenkasse bei Ausübung des Wahlrechts zuletzt eine Mitgliedschaft bestanden hat, trifft die neue Krankenkasse gegenüber der alten Krankenkasse eine Informationspflicht, die die neue Krankenkasse dadurch erfüllen kann, dass sie der bisherigen Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich die Wahlentscheidung des ausscheidenden M... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.2.2 Einschränkung der Satzübungsautonomie – keine Nachteilsregelung für Mitglieder (Satz 2)

Rz. 43 Von der gesetzlichen Verpflichtung zur gleichwertigen Versorgung nach Satz 1 kann die Solidargemeinschaft auch nicht durch ihre Satzung abweichen (so ausdrücklich auch noch einmal die Gesetzesmotive: BR-Drs. 52/21 S. 111 = BT-Drs. 19/27652 S. 110). Satz 2 verbietet daher der Solidargemeinschaft, in ihrer Satzung eine zum Nachteil ihrer Mitglieder abweichende Regelung ... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.9 Verfahren beim Wechsel

Rz. 60 Das Verfahren bei Krankenkassenwechsel ist in § 175 Abs. 4 Satz 4 f. geregelt. Das Krankenkassenwahlrecht wurde insoweit im Jahre 2021 vereinfacht, indem die neue Krankenkasse die Kündigung bei der alten automatisch übernimmt. Rz. 61 § 175 Abs. 4 Satz 4 regelt das Verfahren wie folgt: Zitat Bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse ersetzt die Meldung der neuen Krank... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.7.1 Bestehen einer Ehe

Rz. 119 Es muss eine formgültige in Deutschland anerkannte Ehe zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern bestehen. Rz. 120 Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nicht ausreichend. Rz. 121 Im Ausland geschlossene Ehen sind nach Maßgabe des § 34 SGB I zu beurteilen . Rz. 122 Das Wahlrecht zur Krankenkasse besteht auch für Lebenspartner. Durch das GKV-Versorgungsstrukturgeset... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.11.4 Ende des Wahlrechts

Rz. 73 Das Wahlrecht als Versicherungspflichtiger entfällt mit dem Ende der Versicherungspflicht (§ 190), mit dem auch die Mitgliedschaft/Zuständigkeit der zuvor gewählten Krankenkasse kraft Gesetzes endet. Rz. 74 Die Wahlrechte Beitrittsberechtigter und freiwillig Versicherter enden mit dem Ende der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung an sich;... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.5.2 Beihilfeberechtigte (Satz 2)

Rz. 85 Satz 2 beinhaltet eine weitere Sonderregelung zu Satz 1 für Mitglieder, die Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben. Für Mitglieder mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass in der Rechtsfolge jeweils an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Beitrag tritt, de... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.1.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 26 Der sachliche Anwendungsbereich von Abs. 1 muss eröffnet sein. Dieser ist immer dort eröffnet, wo der Gesetzgeber eine Rechtsfolge daran knüpft, dass eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegeben ist. Entgegen dem Wortlaut der Regelung ist der sachliche Anwendungsbereich nicht auf seinen Hauptanwendungsfall des krankenversicherungsrechtlichen Auffangtatbesta... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.1.1.3 Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft

Rz. 30 Der Betroffene muss Mitglied in einer Solidargemeinschaft sein. Notwendig ist insoweit ein eigener durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Leistungen zur Absicherung im Krankheitsfall. Ein solcher durchsetzbarer Rechtsanspruch ist nicht gegeben, wenn ein Betroffener selbst nicht Mitglied der Solidargemeinschaft ist, sondern lediglich "zuwendungsberechtigter" Familienangehör... mehr

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Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.3.2.3 Ausschluss von Asylbewerbern

Rz. 193 Ausländer werden nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vom Leistungsbezug ausgeschlossen, wenn sie Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG sind. Daran hat sich nach der Reform des Asylbewerberleistungsrechts im Frühjahr 2015 und der Neufassung des Abs. 1 mit Wirkung zum 29.12.2016 nichts geändert. Der Leistungsausschluss greift für die Dauer der Leistungsberechtigung. Leistungsbere... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.1.1.7 Antrag

Rz. 38a Die Bestandsschutzregelung für Solidargemeinschaften im Bereich der Krankenversicherung in § 176 SGB V ist antragsbewehrt. Erforderlich ist nach Satz 1 ein alle 5 Jahre zu stellender Antrag an das Bundesministerium für Gesundheit. Diese Regelung erfasst auch den erstmaligen Antrag auf Anerkennung Rz. 38b Zuständig für die Antragstellung ist die Solidargemeinschaft sel... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.8 Verfassungsrecht

Rz. 34 Sozialhilfeempfänger, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben kein Recht, die von ihnen zur Übernahme der Krankenbehandlung gewählte Krankenkasse zu wechseln, solange diese weder geschlossen noch von einem Insolvenzeröffnungsantrag betroffen ist. Eine analoge Anwendung des Krankenkassenwahlrechts für Mitglieder (§ 173 Abs. 2 i. V. m. §... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.6 Sonderkündigungsrecht

Rz. 57 Die 12-monatige Bindungsfrist entfällt dort, wo dem versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Mitglied ein Sonderkündigungsrecht seiner Krankenversicherung zusteht; dies ist z. B. bei einer erstmaligen Erhebung oder bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags der Fall. Das Sonderkündigungsrecht bei erstmaliger Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags ist in § 17... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.2 Ersatzkassen (Nr. 2)

Rz. 85 Grundsätzlich wählbar ist auch jede Ersatzkasse (Nr. 2). Rz. 86 Ersatzkassen entstanden historisch als freiwillige Alternativen zu den Pflichtkassen (Primärkassen). Ersatzkassen waren nach früherem Recht Krankenkassen, bei denen die Mitgliedschaft nicht kraft Gesetzes eintrat, sondern nur durch Ausübung von Wahlrechten (vor dem 1.1.1989 Beitrittsrechten) erlangt werden... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.4 Geöffnete Betriebs- oder Innungskrankenkassen (Nr. 4)

Rz. 95 Nach Nr. 4 erfasst das Wahlrecht auch alle Betriebs- oder Innungskrankenkassen des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren Satzung eine Regelung nach § 144 Abs. 2 Satz 1 oder § 145 Abs. 2 enthält. Rz. 96 Nr. 4 ist durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 6... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.5 Beitragsfestsetzung (Abs. 5)

Rz. 74 Abs. 5 beinhaltete verbindliche gesetzliche Regelungen zur Beitragsfestsetzung. Dieser Regelungen sind erst durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) mit Wirkung zum 1.1.2024 in einem neuen Abs. 5 in § 176 eingefügt worden (vgl. BR-Drs. 682/22 S. 24, 25 = BT-Drs. 20/5664 S. 26). Rz. 75 Mit dieser Vorschrift wurden im We... mehr

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Sauer, SGB II § 8 Erwerbsfä... / 2.1 Erwerbsfähigkeit

Rz. 3 Die Vorschrift entspricht in ihren Tatbestandsmerkmalen § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI , ohne dass der grundsicherungsrechtliche Begriff der Erwerbsfähigkeit mit dem nach dem Rentenrecht deckungsgleich wäre. Es kommt auf die individuelle gesundheitliche Leistungsfähigkeit wie auch auf damit in Verbindung stehende rechtliche Einschränkungen aus dem Ausländerrecht an. Abs. 1 n... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.5.2 Wirksamwerden der Kündigung (HS 2)

Rz. 158 Allerdings ist diese Kündigung schwebend unwirksam. Nach Satz 5 HS 2 wird die Kündigung nämlich nur wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist (vgl. auch LSG Hamburg, Urteil v. 28.11.2024, L 1 KR 103/21). Rz. 159 Die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kra... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.5.1.3 Rechtsfolge – Deckelung des Beitragssatzes

Rz. 83 In der Rechtsfolge vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit oder für die Zeit, in der Hilfebedürftigkeit entstehen würde, auf die Hälfte des nach § 152 Abs. 3 Satz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz berechneten Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung. Rz. 84 Die Regelung führt damit zu einer Begrenzung des Beitragsanspruches der Solidarg... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.4.2 Geöffnete Innungskrankenkasse (§ 145 Abs. 2)

Rz. 101 § 145 Abs. 2 bezieht sich auf die von einer Innungskrankenkasse zu erlassende Satzungsregelung, das Wahlrecht in keiner Weise zu begrenzen. Nur dann ordnet § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V die freie Wählbarkeit auch der Innungskrankenkasse an. Innungskrankenkassen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland waren ursprünglich berufsständisch f... mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 1.5 Drucksachen

Rz. 20 Folgende Drucksachen (ab dem Jahr 2008) sind u. a. zu beachten: zum Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) – BT-Drs. 16/10487, zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1855) – BT-Drs. 17/3030, zum Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG-ÄndG) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) – BT-Drs. 17... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.6.2 Familienmitversicherung (§ 10)

Rz. 112 Frei wählbar ist auch die Krankenkasse, bei der eine Familienmitversicherung nach § 10 bestanden hat. Rz. 113 Wenn eine beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V endet (z. B. durch Überschreiten der Altersgrenze, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ende des Studiums), beginnt für die betroffene Person eine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenver... mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1.2 Streichung der Innungskrankenkassen aus dem Gesetz

Rz. 16 Durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) ist der Begriff der Innungskrankenkasse mit Wirkung zum 1.4.2020 aus dem Gesetzestext gestrichen worden. Eine Bezugnahme auf die Innungskrankenkassen war nicht mehr notwendig. Dieses allgemeine Wahlrecht wi... mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 1.5 Drucksachen

Rz. 11a Folgende Drucksachen sind u. a. zu beachten: zum Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) – BT-Drs. 19/17155, zum GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) – BT-Drs. 16/4200 und BT-Drs. 16/3100, zum Gesetz zur Organisationsreform ... mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.2.2 Streichung der Innungskrankenkassen aus dem Gesetz

Rz. 23 Durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) ist der Begriff der Innungskrankenkasse mit Wirkung zum 1.4.2020 auch in diesem Absatz aus dem Gesetzestext gestrichen worden. Eine Bezugnahme auf die Innungskrankenkassen war auch nicht mehr notwendig. Die... mehr

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Sauer, SGB II § 1 Aufgabe u... / 2.3 Sicherungsniveau

Rz. 4 Abs. 1 ist als Leitsatz für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu verstehen, zugleich aber auch als Wiedergabe des Auftrags der Verfassung. Es handelt sich um einen Programmsatz. Unmittelbare Leistungsansprüche können aus dieser Vorschrift daher nicht abgeleitet werden. Das trifft auch schon auf die Garantie der Menschenwürde im Grundgesetz zu. Das bedeutet aber nic... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 1.6 Korrespondierende und ergänzende Regelungen

Rz. 20 Zentrale Bezugsnorm ist der krankenversicherungsrechtliche Auffangtatbestand zur Begründung der Versicherungspflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 13. Rz. 21 Ergänzende Regelungen finden sich in den in § 176 ausdrücklich benannten Bezugsnormen; so in § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit seiner Regelung über die Ausnahme zur Versicherungspflicht in der pr... mehr

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Sauer, SGB II § 8 Erwerbsfä... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 in Kraft getreten. Seither wurde sie durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert. Rz. 2 Die Vorschrift de... mehr

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Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.8 Berücksichtigung von Einkommen beim Bedarf

Rz. 190 In besonderen Fällen ist Einkommen direkt beim Bedarf zu berücksichtigen. Das gilt nach Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen bei der Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch einen Verwandten für den Leistungsberechtigten (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 19.5.2017, L 11 AS 638/13). In einem Rechtsstreit über die Begrenzung des Zuschusses zur ... mehr

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Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.3.2.1 Leistungsausschluss nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (erste 3 Monate des Aufenthalts)

Rz. 125 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 beruht auf Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG v. 29.4.2004, der es den Mitgliedstaaten der EU erlaubt, neu einreisende Ausländer für die ersten 3 Monate des Aufenthalts von Sozialleistungen auszuschließen. Unionsbürger genießen für diese Zeit ein Aufenthaltsrecht, ohne dass dafür Aufenthaltsvoraussetzungen zu erfüllen wären (vgl. § 2 Abs. 5 ... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.1.3 Altersvoraussetzung 15-Jährige (Satz 3)

Rz. 31 Zur Wirksamkeit der Ausübung des Wahlrechts ist es zwingend erforderlich, dass der Erklärende das 15. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige – also Personen, die nach den zivilrechtlichen Regelungen (§§ 2, 106 BGB) noch nicht volljährig und damit auch noch nicht vollgeschäftsfähig sind – waren ursprünglich wegen fehlender Geschäftsfähigkeit, die auch nicht über § 36 ... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.3.1 Intervall und Beweismittel (Satz 1)

Rz. 50 Um eine dauerhafte Leistungsfähigkeit nachzuweisen, hat eine Solidargemeinschaft alle fünf Jahre ein versicherungsmathematisches Gutachten beim Bundesministerium für Gesundheit einzureichen; Satz 1. Rz. 51 Auf der Grundlage des Nachweises durch das versicherungsmathematischen Gutachtens, das von einem unabhängigen Gutachter zu prüfen und zu testieren ist, erfolgt ansch... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.1 12-monatige Bindungsfrist (Satz 1)

Rz. 109 Nach Satz 1 Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens 12 Monate gebunden. Rz. 110 Mit dem MDK-Reformgesetz v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 die Bindungsfrist von 18 Monaten auf 12 Monate verkürzt. Durch die Verkürzung des Zeitraums, in dem eine Mitgliedschaft mindestens bes... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.7 Europarecht und Leistungsaushilfe

Rz. 23 Bei der sog. Leistungsaushilfe – also der medizinischen Versorgung von Versicherten durch den Krankenversicherungsträger eines anderen EU-Mitgliedstaates oder durch einen Vertragsstaat aufgrund zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommens – stellt sich einer Leistungsaushilfe durch die Bundesrepublik Deutschland die Frage nach der Zuständigkeit innerhalb des deuts... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.1.1.4 Bestehen der Solidargemeinschaft bereits am 20.1.2021

Rz. 32 Die Solidargemeinschaft muss bereits am 20.1.2021 bereits bestanden haben (vgl. hierzu auch bei Hahn, NZS 2022, 81). Die mit § 176 geschaffene "Bestandsschutzregelung" bezieht sich daher ausschließlich auf die vor dem Stichtag bereits existierenden Solidargemeinschaften, die die entsprechenden rechtlichen Kriterien erfüllen. Rz. 33 Neugründungen fallen nicht unter dies... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.2 Normzweck

Rz. 11 Die Zuweisung zu einer bestimmten Krankenkasse ist sachlich nicht begründet; das Wahlrecht stellt damit auch gesetzlich klar, dass eine Trennung zwischen Primär- und Wahlkrankenkasse nicht zu begründen ist (vgl. auch BT-Drs. 12/3608 S. 112). Sinn des Kassenwahlrechts ist die Sicherstellung der Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) des Versicherten. Damit wird das Wahl- und We... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.8 Wahlrecht bei Vereinigung (Abs. 7)

Rz. 168 Abs. 7 sieht ein weiteres Wahlrecht des Versicherten vor, wenn eine Betriebskrankenkasse ohne Satzungsregelung nach § 144 Abs. 2 Satz 1 an einer Fusion beteiligt ist. Geht aus einer solchen Vereinigung eine Innungskrankenkasse hervor, ist die neue Krankenkasse auch für die Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wählbar, die ein Wahlrecht zu der Betrie... mehr

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Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.5.2.2 Einnahmen aus Sozialleistungen

Rz. 87 Einnahmen aus der Ausbildungsförderung sind unabhängig von ihrer Zweckbestimmung nach § 11 zu berücksichtigen. Zur Berufsausbildungsbeihilfe und zum Ausbildungsgeld vgl. LSG Hessen, Urteil v. 9.3.2016, L 6 AS 379/15. Zuvor sind die Aufwendungen nach den Bestimmungen des § 11b abzusetzen. Seit dem 1.8.2016 sind Auszubildende nicht mehr grundsätzlich und generell von de... mehr

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Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.9 Berechnung von Einkommen, Vorlage von Unterlagen

Rz. 193 § 11 bestimmt nicht, was Einkommen i. S. d. Vorschrift ausmacht; die Vorschrift enthält keine Definition des Begriffs Einkommen, etwa zur Abgrenzung von Vermögen. § 11 regelt auch nicht, nach welcher Methode Einkommen zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich wird zwischen der horizontalen und der vertikalen, als eine Alternative auch kaskadierende Bedarfsanteilmethode u... mehr

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Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.3.2.2.2 Alleiniges Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG (Buchst. b)

Rz. 137 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b schließt den Leistungsbezug für die Unionsbürger aus, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche oder seit dem 1.6.2024 allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG ergibt. Jeder andere Zweck, der auch neben diesen Zwecken beste... mehr

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Sauer, SGB II § 1 Aufgabe u... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 in Kraft getreten. Seither wurde sie mehrfach geändert, zuletzt durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328). Rz. 1a Mit Wirkung zum 1.7.2026 ist das Dreizehnt... mehr

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Sauer, SGB II § 1 Aufgabe u... / 2.5 Leistungsbereiche der Grundsicherung

Rz. 21 Abs. 3 gliedert das Leistungsspektrum nach dem SGB II auf. Abs. 3 Nr. 1 umschreibt Leistungen zur Beratung seit dem 1.8.2016 als eigenständigen Leistungsbereich, Abs. 3 Nr. 2 im Wesentlichen die Eingliederungsleistungen, aber auch andere Leistungen, mit denen eine Beseitigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit erreicht werden kann und Abs. 3 Nr. 3 nennt die Leis... mehr

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Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.9.1 Leistungsausschluss nach Abs. 5

Rz. 371 Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.8.2016 die Schnittstelle der Ausbildungsförderung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach eigener Einschätzung entschärft. Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach durch Ausbildungsförderung nach dem BAföG, durch Berufsausbildungsbeihilfe oder durch das Ausbildungsgeld nach dem SGB III förderungsfähig sind, hatten bis zu... mehr

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Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.7.1 In stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen untergebrachte Menschen

Rz. 309 Wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Es kommen Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB XII in Betracht. Das schließt die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft nicht aus, was sich wiederum auf die Leistungen nach § 22 bei Anwendung des Kopfteilprinzips auswirken wird. Bei täglicher Rückkehr in d... mehr

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BGM in Großunternehmen und ... / 3 Klassifizierung großer Unternehmen

2024 gab es in Deutschland rund 3,5 Mio. Unternehmen wovon ca 18.600zu den großen Unternehmen zählten.[1] Die Bilanz der Krankenkassen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung fiel 2024 etwas schwcäher aus als im Vorjahr. Erreicht wurden insgesamt ca 2 Mio Beschäftigten in rund 28.000 Betrieben. Nach Branchen betrachtet entfiel der größte Anteil der Maßnahmen auf den Dienstleis... mehr