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Praxis-Beispiele: Lohnsteuerklassen / 3 Hauptbeschäftigung mit Nebenbeschäftigung

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Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin verdient in einer Teilzeitstelle 2.500 EUR brutto. Sie hat Steuerklasse II, 0,5 Kinderfreibetrag, 1 PV-Kind, keine Kirchensteuer. Der Zusatzbeitrag zu ihrer Krankenversicherung beträgt 2,5 %. Im März nimmt sie zusätzlich einen Minijob an, bei dem sie 200 EUR monatlich verdient. Im September erhält sie die Gelegenheit, einen weiteren Minijob für 400 EUR Monatsverdienst anzunehmen.

Wie sind diese Arbeitsverhältnisse steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Im ersten Arbeitsverhältnis ist die Arbeitnehmerin voll sozialversicherungspflichtig, sie wird nach den ELStAM besteuert.

Das zweite Arbeitsverhältnis kann als Minijob bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abgerechnet werden. Die Arbeitnehmerin ist in diesem Arbeitsverhältnis nur rentenversicherungspflichtig, davon kann sie sich auf Antrag befreien lassen; die Pauschalsteuer von 2 % kann angewandt werden.

Das dritte Arbeitsverhältnis muss sv-rechtlich mit dem ersten Arbeitsverhältnis zusammengerechnet werden, obwohl die Arbeitnehmerin in den beiden Nebenjobs insgesamt nicht mehr als bis zur Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (556 EUR) verdient. Neben einer Hauptbeschäftigung darf jeweils nur eine Nebenbeschäftigung mit einem Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze als Minijob abgerechnet werden. Weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse sind nicht sozialversicherungsfrei, sie dürfen auch nicht mit 2 % Pauschalsteuer versteuert werden. Die Arbeitnehmerin hat die Wahl zwischen Steuerklasse VI oder der Pauschalierung mit 20 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. 8 % bzw. 9 % Kirchensteuer. Die pauschale Lohnsteuer darf auf die Arbeitnehmerin abgewälzt werden.

 
Erstes Arbeitsverhältnis, Lohnsteuersteuerkla...

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