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Praxis-Beispiele: Nebenbeschäftigung / 1 Minijob

Peter Schmitz
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Sachverhalt

Eine Servicekraft arbeitet wöchentlich 30 Stunden für ein Arbeitsentgelt von 1.950 EUR monatlich. Sie ist gesetzlich krankenversichert. An 4 Samstagen im Monat arbeitet sie zusätzlich je 8 Stunden in einem Baumarkt für 13 EUR in der Stunde. Auf die Rentenversicherungspflicht hat sie bei dieser Tätigkeit verzichtet.

Wie werden die Beschäftigungen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Ergebnis

Für die Hauptbeschäftigung als Servicekraft besteht Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen. Die Lohnsteuer und die Annexsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) werden nach den ELStAM einbehalten.

Die Nebenbeschäftigung im Baumarkt mit 416 EUR monatlich ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Pauschalabgaben zur Sozialversicherung von 28 % (15 % RV, 13 % KV) abführt. Die Übernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber ist arbeitsvertraglich ausgeschlossen. Die Mitarbeiterin muss deshalb die 2 % Pauschalsteuer von 416 EUR (8,32 EUR) selbst tragen. Der Auszahlungsbetrag reduziert sich auf 407,68 EUR.

Der Arbeitgeber muss folgende Beträge an die Minijob-Zentrale abführen:

 
Rentenversicherung: 15 % v. 416 EUR 62,40 EUR
Krankenversicherung: 13 % v. 416 EUR + 54,08 EUR
U1 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit): 1,1 % v. 416 EUR + 4,58 EUR
U2 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft): 0,22 % v. 416 EUR + 0,92 EUR
Insolvenzgeldumlage: 0,15 % v. 416 EUR + 0,62 EUR
Pauschale Lohnsteuer: 2 % v. 416 EUR + 8,32 EUR
Gesamt 130,92 EUR
Zzgl. der Umlage zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beitragshöhe zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) ist von der Branche des Betriebes abhängig.
 
Abrechnung für den Arbeitnehmer
Bruttoarbeitslohn 416,00 EUR
2 % pauschale L...

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