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Student: Versicherungsrechtliche Bewertung einer selbsts ... / 5 Student oder Selbstständiger?

Harald Janas
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Auch für den Studenten selbst ist der Versicherungsstatus wichtig, wenn er neben dem Studium eine selbstständige Tätigkeit ausübt. Grundsätzlich kommt als Versicherungsstatus in Betracht:

  • Student oder
  • Selbstständiger.

Um die Versicherung korrekt durchführen zu können, prüft auch die Einzugsstelle, wie der Student eingestuft werden muss. Dabei berücksichtigt sie Folgendes: Bei Studenten, die neben ihrem Studium einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, ist für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung festzustellen, ob sie ihrem Erscheinungsbild nach als Studenten einzustufen sind. Die Studenteneigenschaft liegt nicht (mehr) vor, wenn die selbstständige Tätigkeit von ihnen hauptberuflich ausgeübt wird.[1] In diesem Fall scheidet die studentische Krankenversicherung oder die Familienversicherung aus.

[1] GR v. 20.3.2020-I,

s. Arbeitnehmer und Selbstständige: Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit.

5.1 Arbeitgebereigenschaft bei Beschäftigung von Arbeitnehmern

Eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die betreffende Person eine Arbeitgeberstellung innehat. Davon ist auszugehen, wenn im Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt wird. Für eine Einstufung als Student bleibt damit kein Raum mehr; eine weitergehende Prüfung wie nachfolgend beschrieben erübrigt sich.

5.2 Zeitlicher Aufwand und wirtschaftliche Bedeutung

Ohne Arbeitgeberstellung liegt eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit vor, wenn die selbstständige Tätigkeit von dem zeitlichen Aufwand und der wirtschaftlichen Bedeutung her das Studium deutlich übersteigt. Damit bestimmt diese die Lebensführung des Studenten. Bei der Prüfung, ob das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt, sind alle Einnahmen zu berücksichtigen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können. Hierzu können auch Unterhaltsansprüche zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten gehören. Von einem deutlichen Überwiegen kann ausgegangen werden, wenn das Arbeitseinkommen um mindestens 20 % über den weiteren Einnahmen zum Lebensunterhalt liegt. Bei der Beurteilung des Versicherungsstatus können folgende Regelungen angewendet werden:

  • Der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit – einschließlich evtl. erforderlicher Vor- und Nacharbeiten – nimmt nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch. Hauptberuflichkeit liegt grundsätzlich nicht vor. Etwas anderes gilt, wenn das aus der selbstständigen Tätigkeit erzielte monatliche Arbeitseinkommen 75 % der Bezugsgröße (2025: 2.808,75 EUR; 2024: 2.651,25 EUR) übersteigt. Dann ist davon auszugehen, dass das monatliche Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt.
  • Der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit nimmt mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch. Hauptberuflichkeit liegt in der Regel vor, wenn das aus der selbstständigen Tätigkeit erzielte monatliche Arbeitseinkommen 50 % der Bezugsgröße (2025: 1.872,50 EUR; 2024: 1.767,50 EUR) übersteigt.
  • Der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit nimmt mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch. Hauptberuflichkeit liegt in der Regel vor, wenn das aus der selbstständigen Tätigkeit monatliche Arbeitseinkommen 25 % der Bezugsgröße (2025: 936,25 EUR; 2024: 883,75 EUR) übersteigt.

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