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GR v. 23.12.2025: Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungswegs

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Einleitung

Studenten, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, sind seit dem Jahr 1975 in die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen. Seit 1989 ist diese Versicherungspflicht auf den Zeitraum begrenzt, in dem ein Studium regelmäßig durchgeführt werden kann und typischerweise entweder erfolgreich abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich innerhalb von 14 Fachsemestern oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Die Begrenzung der studentischen Krankenversicherung auf eine Höchstfachsemesterzahl ist seit dem Jahr 2020 nicht mehr vorgesehen. Studenten zahlen für die Dauer der Versicherungspflicht einen ermäßigten Beitrag; er wird nach dem Förderbedarfsbetrag nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz [BAföG] bei auswärtiger Unterbringung und einem gegenüber dem allgemeinen Beitragssatz reduzierten Beitragssatz bemessen.

Gleichermaßen seit dem Jahr 1975 sind auch Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten (Praktikanten), in die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen. Seit 1989 gehören ferner zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem BAföG befinden, zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Personenkreis.

Die (ehemaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen haben seit der Einbeziehung der Studenten und Praktikanten in die gesetzliche Krankenversicherung die Auslegung und Umsetzung der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen sowie Änderungen der Rechtslage im Bereich des Versicherungs-, Beitrags- und Melderechts im Interesse einheitlicher Vorgehens- un...

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