Rz. 2

Die Regelung bezieht sich über arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen hinaus auf jegliche Versicherungszeiten, die nach dem AFG beitragspflichtig waren bzw. solchen Zeiten gleichgestellt wurden.

 

Rz. 3

Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird aus der Gegenüberstellung der maßgebenden Sachverhalte nach dem AFG und ihrer Bewertung nach dem SGB III ersichtlich:

 
  Arbeitsförderungsgesetz SGB III
1 beitragspflichtige Zeiten gem. § 168, insbesondere Beschäftigungszeiten (einschl. der Beitragspflicht von jugendlichen Behinderten und Gefangenen) Versicherungspflichtzeiten (§ 25 Abs. 1); Sonderregelungen für jugendliche Behinderte und Gefangene in § 26 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und § 26 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2
2 dem Grunde nach beitragspflichtige Zeiten mit Befreiung von der Beitragspflicht durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit keine Ermächtigung im SGB III
3 den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichgestellte Zeit (§ 107), das betrifft keine Gleichstellungsvorschrift (vgl. aber zwischenzeitlich § 427a)
3.1 Zeiten, in denen der Arbeitslose als Wehr- oder Ersatzdienstleistender beitragspflichtig war (§ 168 Abs. 2) sonstige Versicherungspflichtzeit, § 26 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4, § 26 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 2 Satz 2
3.2 Zeiten, für die wegen des Bezuges von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zu zahlen waren (§ 186) sonstige Versicherungspflichtzeit, § 26 Abs. 2
3.3 Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz oder von Mutterschaftsgeld, wenn durch Schwangerschaft oder Mutterschaft eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach dem AFG unterbrochen worden ist keine versicherungspflichtige Zeit (vgl. aber zwischenzeitlich § 427a)
3.4 Zeiten, für die der Arbeitslose Erziehungsgeld oder eine entsprechende Leistung der Länder bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat, wenn durch die Betreuung und Erziehung des Kindes eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach dem AFG unterbrochen worden ist keine versicherungspflichtige Zeit
3.5 Zeiten des Bezuges von Unterhaltsgeld nach dem AFG oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 5 in entsprechender Anwendung des AFG oder von Übergangsgeld nach dem AFG. Das Gleiche gilt für Zeiten, in denen der Arbeitslose nur wegen des Vorranges anderer Leistungen (§ 37) kein Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz bezogen hat keine versicherungspflichtige Zeit
 

Rz. 4

War ein Rechtsverhältnis bis zum 31.12.1997 beitragspflichtig nach dem AFG, besteht dieses Rechtsverhältnis bei Inkrafttreten des SGB III am 1.1.1998 fort und wird durch die Regelungen im SGB III Versicherungspflicht begründet, wird das Rechtsverhältnis als durchgehendes Versicherungspflichtverhältnis behandelt.

 

Rz. 5

Bei Rechtsverhältnissen, die nach dem ab 1.1.1998 geltenden Recht nicht mehr versicherungspflichtig sind, endet die Beitragspflicht bzw. die Gleichstellung mit einer die Beitragspflicht begründenden Zeit mit Ablauf des 31.12.1997 (z.B. Unterhaltsgeld).

 

Rz. 6

Auf der Leistungsseite knüpfen die Entgeltersatzleistungen an Versicherungspflichtzeiten an (z.B. Anwartschaftszeit beim Arbeitslosengeld, § 123). Der Beitragspflicht nach dem AFG gleichgestellte Zeiten, für die Beiträge nicht entrichtet worden sind, weil die Gleichstellung allein in § 107 AFG (ohne Regelung der Versicherungspflicht in § 168) erfolgt ist, finden leistungsrechtlich durch gesonderte Regelungen in § 427 Abs. 3 (Arbeitslosengeld) und § 430 Abs. 2 (berufliche Weiterbildung, berufliche Eingliederung Behinderter) Berücksichtigung.

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