Rz. 3

Nach dem Grundsatz des § 14 Abs. 1 haben die Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. Als arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren werden alle gesundheitlichen Einschränkungen verstanden, die die auf Einwirkungen am Arbeitsplatz oder sonstige betriebliche Einflüsse zurückzuführen sind. Anders als im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung soll der Leistungsumfang nicht auf ausreichende und notwendige Leistungen begrenzt sein. Zur Prävention sollen vielmehr alle geeigneten Mittel eingesetzt werden. Dabei hat der Unfallversicherungsträger einen weiten Beurteilungsspielraum.

 

Rz. 3a

Zur Prävention werden Geld-, Sach- und Dienstleistungen erbracht. Damit wird die an sich den Unternehmern, aber auch dem Staat obliegende Aufgabe des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung als hoheitliche Aufgabe den Unfallversicherungsträgern zugewiesen. Die Unfallversicherungsträger erlassen Unfallverhütungsvorschriften als autonomes Recht. Ihre Aufsichtspersonen überwachen und beraten die Unternehmer bei der Unfallverhütung. Sie dürfen zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten betreten, besichtigen und prüfen; sie haben darüber hinaus zahlreiche Einzelbefugnisse. Die Regelungen zur Prävention sind im Zweiten Kapitel (§§ 14 bis 25) enthalten.

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