Wer die Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherung als Rentner nicht erfüllt, verbleibt als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei freiwilligen Mitgliedern werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben. Entsprechend gelten auch Renten aus der betrieblichen Altersversorgung und Kapitalleistungen als beitragspflichtige Einnahmen.

Der Unterschied zu einem versicherungspflichtigen Rentner besteht in der zusätzlichen Verbeitragung weiterer Einnahmen (z. B. aus privaten Lebensversicherungen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).

Keine Mindestgrenze

Die Versorgungsbezüge und Kapitalleistungen zählen – anders als bei versicherungspflichtigen Mitgliedern der GKV – unabhängig von einer Mindestgrenze zu den beitragspflichtigen Einnahmen.

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