Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. an berufsständische Versorgungseinrichtungen sind getrennt in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zu bescheinigen (Zeilen 22 und 23). Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht pauschal erhebt, gehören hierzu auch die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung und ohne Option zur Rentenversicherungsfreiheit auch der Arbeitnehmerbeitrag. Diese Bescheinigungspflicht ist wegen der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Altersversicherung als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung erforderlich.[1] Die betragsmäßige Bescheinigung macht eine gesonderte Arbeitgeberbescheinigung der jährlichen Beitragszahlungen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung entbehrlich. Außerdem werden die Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung um die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie um die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung ergänzt (Zeilen 25–27).

Eine weitere Bescheinigungspflicht ohne Befreiungsmöglichkeit besteht für die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung bei freiwillig in der gesetzlichen (Zeile 24a) bzw. in der privaten Krankenversicherung (Zeile 24b) versicherten Arbeitnehmern.

 
Wichtig

Unterschiedliche Bescheinigung KV-/ PV-Beiträge bei Firmenzahlern und Selbstzahlern

Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. sozialen Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmern ist unter den Nr. 25 und 26 der gesamte Beitrag (ohne Kürzung um die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse) zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Auch bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versichert sind, ist der Arbeitgeber zur steuerfreien Zuschussleistung verpflichtet.[2] Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind hier gesondert in Zeile 24 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. In Fällen, in denen der freiwillig versicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Beiträge an die (private) Krankenkasse abführt (sog. Selbstzahler), sind zu den Zeilen 25–26 keine Eintragungen vorzunehmen.

Die Bescheinigungspflicht der Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung umfasst auch Beitragszahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger (Zeile 27). Die im Lohnsteuerverfahren als Teilbetrag der Vorsorgepauschale berücksichtigten nachgewiesenen Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die privat versichert sind, hat der Arbeitgeber in Zeile 28 des Vordruckmusters der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einzutragen. Soweit in diesen Fällen, ggf. auch nur in einzelnen Monaten, anstelle der nachgewiesenen Beitragszahlungen die Mindestvorsorgepauschale zum Abzug gekommen ist, ist für die betreffenden Lohnzahlungszeiträume diese zu berücksichtigen.

Anzugeben sind die kumulierten Monatsbeiträge, die sich für den Zeitraum der Beschäftigung aus den nachgewiesenen Monatsbeiträgen bzw. den Monatsbeträgen der Mindestvorsorgepauschale ergeben, je nachdem welche Teilbeträge beim Lohnsteuerabzug zum Ansatz gekommen sind. Bei Beitragsänderungen ist der am Ende des Monats maßgebende Betrag für diesen Lohnzahlungszeitraum anzusetzen. Es sind volle Monatsbeiträge anzugeben.

Da der Sonderausgabenabzug nur zulässig ist, wenn die Vorsorgebeiträge nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreiem Arbeitslohn stehen, ist bei Arbeitnehmern mit Sozialversicherungsbeiträgen für Auslandstätigkeiten ggf. eine Aufteilung nach dem Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen im Beschäftigungsjahr vorzunehmen. Eine Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot besteht für Arbeitnehmer, die in EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten steuerfreie Lohnbezüge erhalten. Sozialversicherungsbeiträge, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach DBA steuerfreien Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stehen, sind damit in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 nicht zu bescheinigen.[3]

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