Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 184 BGB – Rückwirkung der Genehmigung.

Gesetzestext (1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 293 BGB – Annahmeverzug.

Gesetzestext Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. A. Allgemeines. Rn 1 Der Gläubigerverzug ist das Gegenstück zum Schuldnerverzug (§§ 286 ff), erfordert jedoch kein Verschulden des Gläubigers (BGH MDR 10, 1210). Er tritt ein, wenn der Gläubiger die seinerseits erforderliche Mitwirkung an der Erfüllung des Schuldverhältnisses unterlä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1113 BGB – Gesetzlicher Inhalt der Hypothek.

Gesetzestext (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek). (2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden. A. Arten der Grundpfandrechte; Begr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 483 BGB – Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen.

Gesetzestext (1) 1Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1307 BGB – Verwandtschaft.

Gesetzestext 1Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. 2Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist. Rn 1 [nicht besetzt] A. Eheschließungsverbot. Rn 2 Dieses absolute Eheverbot beruht auf dem sog Inzestverbot und besteht, wenn die Verlobten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 108 BGB – Vertragsschluss ohne Einwilligung.

Gesetzestext (1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. (2) 1Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 736b BGB – Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren.

Gesetzestext (1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu. (2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister einge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 871 BGB – Mehrstufiger mittelbarer Besitz.

Gesetzestext Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer. A. Normzweck. Rn 1 IRd unmittelbaren Besitzes ist neben dem Normalfall des Alleinbesitzes nur ein Mitbesitz (§ 866) und ein Teilbesitz (§ 865) denkbar. Dagegen ist der mittelbare Besitz als Rechtsverhältnis auf verschiedene...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 412 BGB – Gesetzlicher Forderungsübergang.

Gesetzestext Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung. A. Forderungsübergang kraft Gesetzes. I. Allgemeines. Rn 1 § 412 bezieht sich auf gesetzliche Vorschriften, die ausdr anordnen, dass die Forderung unmittelbar übergehen soll (BGHZ 43, 1, 5). Dies kann auch durch die Formulierung gesche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1592 BGB – Vaterschaft.

Gesetzestext Vater eines Kindes ist der Mann, A. Allgemeines. Rn 1 Die Zuor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 791 BGB – Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten.

Gesetzestext Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten. A. Tod oder Eintritt der Geschäftsunfähigkeit. Rn 1 § 791 dient der Sicherheit des Zahlungsverkehrs. Er gilt für die angenommene und die nicht angenommene Anweisung. Die Erben des Anweisenden können die Anweisung nach § 790 widerrufen. § 791 gilt nicht nur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 584b BGB – Verspätete Rückgabe.

Gesetzestext Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem Verhältnis verlangen, in dem die Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs st...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 350 BGB – Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung.

Gesetzestext 1Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. 2Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird. A. Vertragliche Rücktrittsrechte. Rn 1 Schon wegen der Vertragsfreiheit kann für d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2255 BGB – Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen.

Gesetzestext 1Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. 2Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 136 BGB – Behördliches Veräußerungsverbot.

Gesetzestext Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich. A. Normzweck. Rn 1 § 135 regelt einen Sonderfall des gesetzlichen Verbots, der als lex specialis eine Anwendung von § 134 ausschließt (Staud/Kohler § 135 Rz 1). D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 8 ROM I – Individualarbeitsverträge.

Gesetzestext (1) Individualarbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1968 BGB – Beerdigungskosten.

Gesetzestext Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift regelt allein die Kostentragungspflicht, nicht jedoch die Bestattungspflicht selbst, diese findet sich in öffentlich-rechtlichen Bestattungsgesetzen und der gewohnheitsrechtlich anerkannten Totenfürsorgepflicht (Kobl ErbR 21, 1057 [OLG Koblenz 25.03.2021 - 12 U 1546/20]) f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 113 BGB – Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

Gesetzestext (1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2294 BGB – Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten.

Gesetzestext Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre. A. Zweck. Rn 1 Ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 376 BGB – Rücknahmerecht.

Gesetzestext (1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen. (2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2142 BGB – Ausschlagung der Nacherbschaft.

Gesetzestext (1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. (2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. A. Ausschlagung der Erbschaft durch den Nacherben. Rn 1 Die Vorschrift regelt diese dahin, dass sie schon zwischen Erbfall und Nacherbfall möglich ist. Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1041 BGB – Erhaltung der Sache.

Gesetzestext 1Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. 2Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören. A. Grundsatz. Rn 1 Die nicht abdingbare Norm gilt im Verhältnis Eigentümer/Nießbraucher (vgl BGH NotBZ 09, 279) und sie wirkt begrenzend für Ersatzpfl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 374 BGB – Hinterlegungsort; Anzeigepflicht.

Gesetzestext (1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) 1Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. 2Die Anzeige dar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1133 BGB – Gefährdung der Sicherheit der Hypothek.

Gesetzestext 1Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. 2Nach dem Ablauf der Frist ist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen, wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung des Grundstücks ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1039 BGB – Übermäßige Fruchtziehung.

Gesetzestext (1) 1Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten, die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaß zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. 2Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden, verpflichtet, den Wert der Früchte dem Eigentümer be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters.

Gesetzestext (1) 1Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. 2Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2311 BGB – Wert des Nachlasses.

Gesetzestext (1) 1Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zu Grunde gelegt. 2Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz. (2) 1Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. 2Eine vom Erblasse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 43 EGBGB – Rechte an einer Sache.

Gesetzestext (1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden. (3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 266 BGB – Teilleistungen.

Gesetzestext Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt. A. Normzweck. Rn 1 § 266 ordnet im Interesse des Gläubigers an, dass der Schuldner nicht zu Teilleistungen berechtigt ist und korrespondiert insofern mit § 294, nach welchem dem Gläubiger die Leistung so angeboten werden muss, ›wie sie zu bewirken‹ ist. Dadurch soll der Gläubiger vor Belastungen geschützt werde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 951 BGB – Entschädigung für Rechtsverlust.

Gesetzestext (1) 1Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden. (2) 1Die Vorschriften über die Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1988 BGB – Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung.

Gesetzestext (1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. (2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist. A. Allgemeines. Rn 1 Die Nachlassverwaltung endet mit der Aufhebung durch das Nachlassgericht oder kraft Gesetzes mit der Eröffnung des Nachlassinsolve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1010 BGB – Sondernachfolger eines Miteigentümers.

Gesetzestext (1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 396 BGB – Mehrheit von Forderungen.

Gesetzestext (1) 1Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. 2Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 II entsprechende Anwendung. (2) Sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675u BGB – Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge.

Gesetzestext 1Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. 2Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675c BGB – Zahlungsdienste und E-Geld.

Gesetzestext (1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von E-Geld anzuwenden. (3) Die Begr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 11 AGG – Ausschreibung.

Gesetzestext Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden. A. Einordnung und Zweck. Rn 1 § 11 ist an die Stelle von § 611b BGB getreten; das Gebot diskriminierungsfreier Ausschreibung gilt nun für alle Merkmale nach § 1 (BTDrs 16/1780, 36). B. Voraussetzungen. Rn 2 Ausschreibung ist jede innerbetriebliche oder öffentliche Bekanntmachung, nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327k BGB – Beweislastumkehr.

Gesetzestext (1) Zeigt sich bei einem digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit seiner Bereitstellung ein von den Anforderungen nach § 327e oder § 327g abweichender Zustand, so wird vermutet, dass das digitale Produkt bereits bei Bereitstellung mangelhaft war. (2) Zeigt sich bei einem dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkt während der Dauer der Bereitstellung ein vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 3 EuErbVO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruckmehr

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AGS 09/2025, Burmann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG - Kommentar zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Herausgegeben von Prof. Dr. Jens Bormann, Dr. Thomas Diehn und Klaus Sommerfeldt. 5. Aufl., 2025. Verlag C.H. Beck, München. XXXIII, 1.220 S., 159,00 EUR Pünktlich zum Inkrafttreten des KostBRÄG 2025 legt der Verlag die zwischenzeitlich 5. Aufl. des Kommentars aus der orangenen Reihe zum GNotKG vor. Berücksichtigt sind alle Änderungen, die das KostBRÄG mit sich gebracht hat, ...mehr

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AGS 09/2025, Börstinghaus/Siegmund, Miete - Kommentar zum Mietrecht

Herausgegeben von Prof. Dr. Ulf B. Börstinghaus und VRiLG Astrid Siegmund unter Mitarbeit von Agnes Knopper und Dr. Christopher Weidt. 8., völlig neu bearbeitete Aufl., 2025. Verlag C.H. Beck, München. XVII, 1.636 S., 129,00 EUR Der Kommentar der orangenen Reihe zum Mietrecht feiert zwischenzeitlich sein 25jähriges Jubiläum und hat es auf beachtliche acht Auflagen gebracht. K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 536c BGB – Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter.

Gesetzestext (1) 1Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt. (2) 1Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 514 BGB – Unentgeltliche Darlehensverträge.

Gesetzestext (1) 1 § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505a bis 505c sowie § 505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. 2Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bestimmten Umfang. (2) 1Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen gemäß Absatz 1 ste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2118 BGB – Sperrvermerk im Schuldbuch.

Gesetzestext Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Rn 1 Befreiung nach § 2136 ist möglich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651v BGB – Reisevermittlung.

Gesetzestext (1) Ein Unternehmer, der einem Reisenden einen Pauschalreisevertrag vermittelt (Reisevermittler), ist verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reiseveranstalters aus § 651d Absatz 1 Satz 1. Der Reisevermittler trägt g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 453 BGB – Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte.

Gesetzestext (1) 1Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. 2Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1306 BGB – Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft.

Gesetzestext Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. A. Eheschließungsverbot. Rn 1 Bei den Eheverboten der Doppelehe, der Ehe zwischen Verwandten und bei durch Adoption begründeter Verwandtschaft (§§ 1306–1308) handelt es sich um z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1204 BGB – Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen.

Gesetzestext (1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht). (2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden. A. Normzweck und Inhalt des Pfandrechts. Rn 1 § 1204 I enthält die Definition des Pfandrechts u a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2074 BGB – Aufschiebende Bedingung.

Gesetzestext Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt. Rn 1 S Kommentierung zu § 2075.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 323 BGB – Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung.

Gesetzestext (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2340 BGB – Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung.

Gesetzestext (1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht. (2) 1Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. 2Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. (3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen. A. Geltendmachung. Rn 1 Di...mehr