Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2361 BGB – Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins.

Gesetzestext 1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos. A. Zweck. Rn 1 Durch die Einziehung des unrichtigen, aber wirksam erteilten Erbscheins oder seine Kraftloserklärung (§ 352 I FamFG) vAw wird die Wirkung der §§ 2365–2367 beseitigt und somit der aus ihnen folgenden Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 577a BGB – Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung.

Gesetzestext (1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen. (1a) 1Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675z BGB – Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang.

Gesetzestext 1Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. 2Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von § 675y erfasst ist, kann auf 12...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2300a BGB – (aufgehoben)

Gesetzestext Rn 1 MWz 1.9.09; s nun § 351 S 1 FamFG.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 14 KSÜ

Art 14 KSÜ0 Selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der Zuständigkeit wegfällt, bleiben die nach den Artikeln 5 bis 10 getroffenen Maßnahmen innerhalb ihrer Reichweite so lange in Kraft, bis die nach diesem Übereinkommen zuständigen Behörden sie ändern, ersetzen oder aufheben.Kapitel III. Anwendbares Rechtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 571 BGB – Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum.

Gesetzestext (1) 1Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. 2Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312j BGB – Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern.

Gesetzestext (1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. (2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2018 BGB – Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers.

Gesetzestext Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen. A. Allgemeines. Rn 1 Der Erbschaftsanspruch (§§ 2018 bis 2031) erleichtert es dem Erben, der als Gesamtrechtsnachfolger in die Vermögensverhältnisse des Erblassers eintritt, i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1305 BGB – Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen.

Gesetzestext (1) Auf eine im Ausland geschlossene und nach § 1303 Satz 2 oder Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unwirksame Ehe werden zugunsten der bei Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person folgende Vorschriften entsprechend angewendet:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 569 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Gesetzestext (1) 1Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. 2Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Besch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 6 WEG – Unselbständigkeit des Sondereigentums.

Gesetzestext (1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden. (2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum. A. Verfügungen über das SonderE. I. Das ganze SonderE. Rn 1 § 6 I, II knüpft zwischen vollständigem SonderE und dem jeweiligen Miteigentumsanteil (§ 3 Rn 8, § 47...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 40 VersAusglG – Zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft.

Gesetzestext (1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung). (2) 1Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 21 ff BGB

A. Allgemeines zur juristischen Person. I. Begriff und Entstehung. Rn 1 Juristische Personen sind Vereinigungen ihrer Mitglieder oder bloße Organisationen (Stiftungen), denen das Gesetz als solchen Rechtsfähigkeit zuerkennt, die entweder durch Eintragung in ein Register bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (System der Normativbestimmungen, §§ 21, 22; 1 I, 41 I AktG; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 574a BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch.

Gesetzestext (1) 1Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. 2Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 586a BGB – Lasten der Pachtsache.

Gesetzestext Der Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen. Rn 1 Hier gilt das zu § 535 I 3 Rn 184 Gesagte entspr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 934 BGB – Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs.

Gesetzestext Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist. A. Normzweck....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 90 BGB – Begriff der Sache.

Gesetzestext Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände. A. Normzweck. Rn 1 Der Begriff der Sache ist maßgebend dafür, woran Eigentum, ein beschränkt dingliches Recht oder Besitz bestehen kann. Die Legaldefinition gilt uneingeschränkt für das 3. Buch des BGB. Außerhalb des Sachenrechts (zB §§ 119 II, 434, 598, 607) und im Handelsrecht wird der Sachbegriff zT...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1085 BGB – Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen.

Gesetzestext 1Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. 2Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088. A. Grundsatz. Rn 1 Der Nießbrauch an einem Vermögen ist, wie S 1 verdeutlicht, sachenrechtlich k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1056 BGB – Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs.

Gesetzestext (1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung. (2) 1Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1208 BGB – Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs.

Gesetzestext 1Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger zurzeit des Erwerbs des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist. 2Die Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und des § 936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. A. Normzweck, Inhalt und Sondervorschriften....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 257 BGB – Befreiungsanspruch.

Gesetzestext 1Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten. A. Normzweck. Rn 1 § 257 S 1 konkretisi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 45 VersAusglG – Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz.

Gesetzestext (1) 1Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. 2Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist. (2) 1Der Wert des Ehez...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 249 bis 255 BGB

A. Anwendungsbereich. Rn 1 Die §§ 249 bis 255 regeln Umfang und Art des zu leistenden Schadensersatzes. Dagegen sagen sie über den Grund von Schadensersatzansprüchen nichts. Solche Vorschriften finden sich über das ganze BGB und seine Nebengesetze verstreut; die wichtigsten im BGB sind die §§ 280 und 823. Erst iVm einer solchen Vorschrift erlangen die §§ 249 ff Bedeutung. Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2052 BGB – Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben.

Gesetzestext Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen. A. Allgeme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650i BGB – Verbraucherbauvertrag.

Gesetzestext (1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. (2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform. (3) Für Verbraucherbauverträge gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 584a BGB – Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte.

Gesetzestext (1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu. (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen. A. Allgemeines. I. Normzweck. Rn 1 Der Pächter soll auch bei Verweigerung der Unterpachterlaubnis durch den Verpächter am Vertrag grds festgehalten werden (vgl Ddorf OLGR 09, 341). II. Anwendungsbereich. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327o BGB – Erklärung und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung.

Gesetzestext (1) 1Die Beendigung des Vertrags erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, in welcher der Entschluss des Verbrauchers zur Beendigung zum Ausdruck kommt. 2 § 351 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Im Fall der Vertragsbeendigung hat der Unternehmer dem Verbraucher die Zahlungen zu erstatten, die der Verbraucher zur Erfüllung des Vertrags geleistet hat. 2Für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 27 EuErbVO – Formgültigkeit einer schriftlichen Verfügung von Todes wegen.

Gesetzestext (1) Eine schriftliche Verfügung von Todes wegen ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 556e BGB – Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung.

Gesetzestext (1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 7 BGB – Wohnsitz; Begründung und Aufhebung.

Gesetzestext (1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. A. Normzweck und Bedeutung. Rn 1 Die Regelung der §§ 7–11 enthält die grundlegenden Aspekte des Wohnsitzes (vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 628 BGB – Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung.

Gesetzestext (1) 1Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. 2Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1834 BGB – Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten.

Gesetzestext (1) Den Umgang des Betreuten mit anderen Personen darf der Betreuer mit Wirkung für und gegen Dritte nur bestimmen, wenn der Betreute dies wünscht oder ihm eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 droht. (2) Die Bestimmung des Aufenthalts umfasst das Recht, den Aufenthalt des Betreuten auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen und, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1471 BGB – Beginn der Auseinwandersetzung.

Gesetzestext (1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419. Die §§ 1471–1482 regeln die Auseinandersetzung des Gesamtguts nach Beendigung der Gütergemeinschaft. A. I. 1. Beendigung durch Ehevertrag. Rn 1 Die Gütergemeinschaft kann dadurch be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 19 ProdHaftG – Inkrafttreten.

Gesetzestext Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Rn 1 Zur abweichenden Anwendbarkeit von § 8 2 s Art 229 § 8 I Nr 9 EGBGB.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 9 AGG – Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung.

Gesetzestext (1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 8 AGG – Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen.

Gesetzestext (1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. (2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1992 BGB – Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen.

Gesetzestext 1Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. 2Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. A. Allgem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 716 BGB – Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht.

Gesetzestext (1) Macht ein Gesellschafter zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung Verluste, ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet. (2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat die Gesellschaft dem Gesellschafter auf dessen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 6 KSÜ

Art 6 KSÜ(1) Über Flüchtlingskinder und Kinder, die infolge von Unruhen in ihrem Land in ein anderes Land gelangt sind, üben die Behörden des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Kinder demzufolge befinden, die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Zuständigkeit aus. (2) Absatz 1 ist auch auf Kinder anzuwenden, deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht festgestellt werden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 664 BGB – Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen.

Gesetzestext (1) 1Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. 2Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. 3Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich. (2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar. A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HTÜ Art 13 HTÜ

Art 13 HTÜ0 Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 8, das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dessen Inkrafttreten errichtet worden sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 533 BGB – Verzicht auf Widerrufsrecht.

Gesetzestext Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist. Rn 1 Auf das Widerrufsrecht kann erst nach seiner Entstehung, im Fall des § 530 II auch durch den Erben, durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung verzichtet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 213 BGB – Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen.

Gesetzestext Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. A. Allgemeines. Rn 1 § 213 soll den Gläubiger, der bereits hemmende oder verjährungsunterbrechende Maßnahmen vorgenommen hat, davor schützen, dass gleichzeitig Ansprüche aus demsel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675m BGB – Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente; Risiko der Versendung.

Gesetzestext (1) 1Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 170 BGB – Wirkungsdauer der Vollmacht.

Gesetzestext Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird. A. Normzweck, Systematik und dogmatische Grundlagen der §§ 170–173. Rn 1 Die §§ 170–173 schützen das Vertrauen des gutgläubigen (§ 173) Vertragspartners in den Bestand einer Außenvollmacht (§ 170)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2292 BGB – Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament.

Gesetzestext Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden. A. Erbvertrag. Rn 1 Er muss bei Aufhebung (nur) zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 1 I LPartG) bestehen. Ist er einseitig oder wollen die Parteien nur die vertragsmäßigen Verfügungen ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 35 VersAusglG – Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze.

Gesetzestext (1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt. (2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1631c BGB – Verbot der Sterilisation.

Gesetzestext 1Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. 2Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. 3 § 1809 findet keine Anwendung. Rn 1 Die Vorschrift enthält das ausnahmslose Verbot der Sterilisation Minderjähriger.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 20 ROM I – Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung.

Gesetzestext Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. A. Grundsatz der Sachnormverweisung. Rn 1 Art 20 schreibt für den Anwendungsbereich von ROM I (s Art 1) den Grundsatz d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 51 VersAusglG – Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.

Gesetzestext (1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt. (2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Vorausse...mehr