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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 9 AGG – Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung.

Dr. Frank Merten
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Gesetzestext

 

(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können.

A. Einordnung und Zweck.

 

Rn 1

§ 9 setzt als spezieller Rechtfertigungsgrund (›Kirchenklausel‹) zu § 8 die Öffnungsklausel in Art 4 II RL 2000/78/EG um. Danach können Mitgliedstaaten bereits geltende Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten beibehalten, nach denen eine Ungleichbehandlung wegen Religion oder Weltanschauung keine Benachteiligung darstellt, wenn Religion oder Weltanschauung einer Person nach Art der Tätigkeit oder Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation eine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung ist. Besonderer Schutz der Kirchen und Weltanschauungsorganisationen folgt ferner aus Art 140 GG iVm Art 136 ff WRV. Auch Anforderung loyalen und aufrichtigen V...

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Allgemeines Gleichbehandlun... / § 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung
Allgemeines Gleichbehandlun... / § 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung

  (1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, ...

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