Gesetzestext
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
A. Normzweck und Bedeutung.
Rn 1
Die Regelung der §§ 7–11 enthält die grundlegenden Aspekte des Wohnsitzes (von natürlichen Personen). Demgegenüber haben juristische Personen einen Sitz (vgl § 17 I ZPO, beim Verein § 24 und bei der AG § 5 AktG). Der Wohnsitz ist ein sehr wichtiger örtlicher Anknüpfungspunkt und in ganz verschiedenen Rechtsbereichen und Normen von Bedeutung. Im BGB vgl die §§ 132 II, 269, 270, 773 I, 1409 II, 1558, 1786 I, 1944 III, 1954 III.
B. Begriff des Wohnsitzes und Abgrenzungen.
I. Der Begriff.
Rn 2
Der Wohnsitz ist zu verstehen als der räumliche Mittelpunkt des gesamten Lebens einer Person (RGZ 67, 191, 193; BayObLGZ 84, 289; 1993, 88), wobei nicht das konkrete Haus als Wohnsitz anzusehen ist, sondern der Ort iSe politischen Gemeinde. IdS wird allg der Begriff des Ortes in I, 2 ausgelegt. Der Hinweis auf den räumlichen Mittelpunkt kann allerdings nicht als zwingende Festlegung auf einen Ort verstanden werden, wie II zeigt (Wohnsitz an mehreren Orten).
II. Abgrenzungen.
Rn 3
Vom Begriff des Wohnsitzes ist zu unterscheiden der Wohnort (Ort einer Wohnung, selbst wenn ein Wohnsitz ausnahmsweise nicht besteht); der gewöhnliche oder ständige Aufenthalt (rein tatsächliches Verweilen einer Person von einer gewissen Dauer oder Regelmäßigkeit auch ohne Wohnsitzwille); der dienstliche Wohnsitz (vgl § 9); die gewerbliche Niederlassung (vorhandene Räume dienen einem bestimmten gewerblichen oder geschäftlichen Zweck) sowie der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen einer Person (vgl Art 3 EuInsVO für die internationale Zuständigkeit im Insolvenzrecht).
C. Begründung des Wohnsitzes (Abs 1).
I. Rechtsnatur.
Rn 4
Die Begründung des Wohnsitzes ist im Kern ein Realakt. ...