Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 207 BGB – Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen.

Gesetzestext (1) 1Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1989 BGB – Erschöpfungseinrede des Erben.

Gesetzestext Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 Die Erbenhaftung wird beschränkt, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse, §§ 196, 200 InsO, oder durch einen Insolvenzplan, §§ 217 f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 874 BGB – Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung.

Gesetzestext Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbucho...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1848 BGB – Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld.

Gesetzestext Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt. A. Normzweck. Rn 1 Die §§ 1848–1854 fassen die Genehmigungserfordernisse an einem Standort im Betreuungsrecht zusammen und dienen dem Schutz des Vermögens des Betreuten (BTDrs 19/24445, 281f). Zu diesem Zweck beschränken sie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 587 BGB – Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters.

Gesetzestext (1) 1Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. 2Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. (2) 1Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Nutzungsre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 445c BGB – Rückgriff bei Verträgen über digitale Produkte.

Gesetzestext 1Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte nach den §§ 327 und 327a, so sind die §§ 445a, 445b und 478 nicht anzuwenden. 2An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2. A. Zweck. Rn 1 Mit Geltung der DIRL zum 1.1.22 rege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2324 BGB – Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast.

Gesetzestext Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen. A. Abweichende Anordnung. Rn 1 Die Norm räumt bestimmte Abänderungsmöglichkeiten ein. Der Erblasser kann zB die Pflichtteilslast od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 218 BGB – Unwirksamkeit des Rücktritts.

Gesetzestext (1) 1Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. 2Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 17 AGG – Soziale Verantwortung der Beteiligten.

Gesetzestext (1) Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren Vertretungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung des in § 1 genannten Ziels mitzuwirken. (2) 1In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen, können bei einem groben Verstoß des Arbeitg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1040 BGB – Schatz.

Gesetzestext Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird. Rn 1 Die Regelung besitzt klarstellende Natur. Der in der Sache entdeckte Schatz ist weder Zubehör noch Bestandteil und auch keine Frucht. Er unterliegt daher nicht dem Nießbrauch.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 12 HaagUntProt – Ausschluss der Rückverweisung.

Gesetzestext Der Begriff ›Recht‹ im Sinne dieses Protokolls bedeutet das in einem Staat geltende Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Rn 1 Rück- u Weiterverweisung sind stets ausgeschlossen (Art 12). Dies gilt allerdings nicht für die Anknüpfung von Vorfragen (Rauscher/Andrae Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 3a EGBGB – (aufgehoben)

Gesetzestext Rn 1 S shop.wolterskluwer-online.de/code (s Impressum auf S IV) zur Kommentierung der 18. Aufl.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 594e BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Gesetzestext (1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig. (2) 1Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 539 BGB – Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters.

Gesetzestext (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat. A. Anwendungsbereich. Rn 1 § 539 I regelt den sonstigen A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 333 BGB – Zurückweisung des Rechts durch den Dritten.

Gesetzestext Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben. A. Funktion. Rn 1 § 333 korrigiert gem dem Vertragsprinzip (§ 311 Rn 3) den Umstand, dass der Dritte beim echten Vertrag zu Gunsten Dritten sein Forderungsrecht ohne seinen Willen (›unmittelbar‹) erwirbt: Er soll das erworbene Recht zurüc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1789 BGB – Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels.

Gesetzestext (1) Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahnehmung übertragen. (2) Der Vormund vertritt den Mündel. § 1824 gilt entsprechend. Das Familiengericht kann de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1937 BGB – Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung.

Gesetzestext Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen. A. Allgemeines. Rn 1 Die durch Art 14 I GG geschützte Testierfreiheit ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Die Testierfreiheit soll dem Einzelnen die Möglichkeit geben, über sein Vermögen auch nach dem Tod entspr seinen Wünschen und Vorstellung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 10 AGG – Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters.

Gesetzestext 1Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. 2Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. 3Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 270a BGB – Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel.

Gesetzestext 1Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. 2Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 536b BGB – Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme.

Gesetzestext 1Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. 2Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. 3Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2300 BGB – Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung.

Gesetzestext (1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden. (2) 1Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. 2Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Abs. 1 Satz 2 und Abs....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 9 VersAusglG – Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen.

Gesetzestext (1) Dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen alle Anrechte, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 geregelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 fehlt. (2) Anrechte sind in der Regel nach den §§ 10 bis 13 intern zu teilen. (3) Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2011 BGB – Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben.

Gesetzestext 1Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 2Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. A. Allgemeines. Rn 1 Die Bestimmung einer Fristsetzung ist im Fall des § 1964 nicht möglich. B. Ausschluss der Inventarfrist. Rn 2 Dem Staat kann, wenn er gesetzlicher E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 863 BGB – Einwendungen des Entziehers oder Störers.

Gesetzestext Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei. A. Normzweck. Rn 1 § 863 verdeutlicht den possessorischen Charakter der Besitzschutzansprüche (s.o. §§ 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 567a BGB – Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums.

Gesetzestext Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet, durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs. 1 und des § 567, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650l BGB – Widerrufsrecht.

Gesetzestext 1Dem Verbraucher steht ei n Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der lVertrag wurde notariell beurkundet. 2Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zu m Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 46 KSÜ

Art 46 KSÜ0 Ein Vertragsstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Gesamtheiten von Regeln für den Schutz der Person und des Vermögens des Kindes gelten, muss die Regeln dieses Übereinkommens nicht auf Kollisionen anwenden, die allein zwischen diesen verschiedenen Rechtssystemen oder Gesamtheiten von Regeln bestehen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2058 BGB – Gesamtschuldnerische Haftung.

Gesetzestext Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. A. Allgemeines. Rn 1 Die §§ 1967–2017 regeln, anders als die §§ 2058 ff, die nur die Rechtsbeziehungen zwischen den Miterben und den Nachlassgläubigern erfassen, allgemein die Haftung des Erben. Sie werden vollstreckungsrechtlich durch die §§ 780–785 ZPO ergänzt. Darüber hin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 36 VersAusglG – Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze.

Gesetzestext (1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. (2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person. (3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Le...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2293 BGB – Rücktritt bei Vorbehalt.

Gesetzestext Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat. A. Zweck. Rn 1 Entspr historischen Vorbildern erlaubt das BGB dem Erblasser, sich den Rücktritt vom Erbvertrag vorzubehalten. Der Vorbehalt macht den Erbvertrag nicht zu einem Testament. Ähnliche Wirkungen können durch eine auflösende Bedingung (§ 158 II) err...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1093 BGB – Wohnungsrecht.

Gesetzestext (1) 1Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. 2Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 549 BGB – Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften

Gesetzestext (1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 580 BGB – Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters.

Gesetzestext Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Die Vorschrift gilt für alle Mietverhältnisse mit Ausnahme der Mietverhältnisse über Wohnraum (s hierfür §§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 573d BGB – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist.

Gesetzestext (1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2309 BGB – Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge.

Gesetzestext Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt. A. Zweck. Rn 1 Es soll eine Vervielfältigung der Pflichtteilslasten durch Einschränkung der an sich nach § 2303 gegebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 186 BGB – Geltungsbereich.

Gesetzestext Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193. A. Zweck. Rn 1 Führt die Auslegung von Gesetz, gerichtlicher Verfügung oder Rechtsgeschäft zu keinem eindeutigen Ergebnis, ermöglichen die nur dann anwendbaren §§ 187 ff eine exakte Termins- oder Frist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 32 VersAusglG – Anpassungsfähige Anrechte.

Gesetzestext Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte ausmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 326 BGB – Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht.

Gesetzestext (1) 1Braucht der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Absatz 3 entsprechende Anwendung. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Absatz 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht. (2) 1Ist der Gläubiger f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 22 VersAusglG – Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen.

Gesetzestext 1Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. 2Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden. A. Allgemeines. Rn 1 Während § 20 auf eine Beteiligung an vom ausgleichspflichtigen Ehegatten bezogenen Rentenlei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 929 BGB – Einigung und Übergabe.

Gesetzestext 1Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. 2Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums. A. Normzweck und Regelungsgegenstand. Rn 1 Die §§ 929 ff sind Teil des 3. Absch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650j BGB – Baubeschreibung.

Gesetzestext Der Unternehmer hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten, es sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1618 BGB – Pflicht zu Beistand und Rücksicht.

Gesetzestext Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig. A. Allgemeines. Rn 1 Mit Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.6.24 (BGBl I Nr 185) wurde mWz 1.5.25 § 1618a zu § 1618, dessen Inhalt (Einbenennung) sich numehr in § 1617e findet. Die Vorschrift konkretisiert das Verhältnis Eltern-Kind ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1632 BGB – Anspruch auf Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege.

Gesetzestext (1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 357a BGB – Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Gesetzestext (1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1292 BGB – Verpfändung von Orderpapieren.

Gesetzestext Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers. A. Inhalt und Verpfändungsarten. Rn 1 § 1292 regelt die Verpfändung von Orderpapieren, dh Wechseln, Orderschecks (Art 14 I ScheckG), Namensaktien (§ 68 I AktG)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650b BGB – Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers.

Gesetzestext (1) 1Begehrt der Besteller streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. 2Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 323 bis 326 BGB

A. Bedeutung der §§ 323–326. Rn 1 Die meisten primären Vertragsansprüche stammen aus gegenseitigen Verträgen (vgl Vor §§ 320 ff Rn 1). Für das Erlöschen oder die Undurchsetzbarkeit von Ansprüchen wegen Unmöglichkeit gilt § 275. Für ersetzende (›Schadensersatz statt der Leistung‹) oder ergänzende Schadensersatzansprüche gelten die §§ 280 ff, 276 ff. Beim gegenseitigen Vertrag ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 19 VersAusglG – Fehlende Ausgleichsreife.

Gesetzestext (1) 1Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. 2 § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 357 BGB – Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Gesetzestext (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1573 BGB – Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt.

Gesetzestext (1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht berei...mehr